Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers findet seine Rechtsgrundlage in § 106 GewO und besagt – vereinfacht ausgedrückt – dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen des arbeitsvertraglichen Umfangs anweisen kann, sofern eine andere Regelung, z.B. durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, fehlt.
Der Arbeitgeber kann - in Ermangelung einer anderen Regelung - insbesondere Weisungen hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung sowie dessen Verhalten im Betrieb erteilen. Dabei sind aber auch die Interessen des Arbeitgebers grundsätzlich zu berücksichtigen.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers greift daher nicht, wenn er beispielsweise mit einem Arbeitnehmer eine neue Arbeitszeit vereinbaren möchte, im Arbeitsvertrag jedoch schon eine bestimmte Arbeitszeit festgeschrieben ist.
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