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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ist im Gesetz über die Zahlung des Entgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) geregelt.

 

Rechtsanwalt Mathias Klose ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein

 

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich, wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen.

Die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts beträgt das sich aus der “regelmäßigen Arbeitszeit” ergebende Entgelt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die auch die voraussichtliche Dauer belegt (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - AUB). Der Arbeitgeber kann die AUB grundsätzlich aber auch früher verlangen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht erlischt, wenn er die AUB nicht rechtzeitig vorlegt, sonder der Arbeitgeber die Zahlung nur bis zur Vorlage zurückhalten darf.

Von den Regelungen des EFZG kann - wie von vielen anderen arbeitnehmerschützenden Regelungen auch - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Zu beachten ist, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sondergratifikationen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, krankheitsbedingt teilweise gekürzt werden können.

Nach Ablauf von sechs Wochen kommen Ansprüche gegen die Krankenversicherung auf Krankengeld in Betracht. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit höchstens für die Dauer von 78 Wochen gezahlt und beträgt 70% des Bruttolohns. Ist auch der Krankengeldzeitraum völlig ausgeschöpft, wird der Arbeitnehmer “ausgesteuert”. Im Falle einer Aussteuerung sollte immer, also auch wenn noch keine Kündigung vorliegt, ein Antrag auf Arbeitslosengeld geprüft werden, andernfalls verbleiben nur Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Hartz IV) oder der Sozialhilfe.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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