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Nachforderung aus Betriebsprüfung deutlich reduziert

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p) macht die DRV gegen unseren Mandanten eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung geltend sowie Säumniszuschläge, die rund ein Drittel der Gesamtforderung ausmachen. Hintergrund ist die angebliche vorsätzliche Beschäftigung eines Scheinselbständigen durch unseren Mandanten. Gegen die Forderung wurde letztlich Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.

Im Rahmen des Verhandlungstermins vor dem Sozialgericht (Az. S 1 BA 32/21) vom 13. Dezember konnte aber eine erfreuliche Einigung mit der DRV erzielt werden:

 

Die DRV berechnet die Nachforderung neu - ohne Annahme von Vorsatz, d.h. ohne "Netto-Hochrechnung" und ohne Säumniszuschläge und es werden keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht, da der betroffene "Scheinselbständige" hauptberuflich tatsächlich selbständig war und damit, anders als die DRV meinte, nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Letztlich bleibt nur der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung.

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