Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 6.5.2025, Az. 23 O 1262/22) hat dem Freistaat Bayern auferlegt, an einen Mandanten unserer Kanzlei eine Entschädigung in Höhe von 10.500 € zu zahlen. Die Kammer erkannte in 21 Fällen von körperlichen Durchsuchungen mit Entkleidung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bejahte einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sowie §§ 249, 253 BGB. Der Freistaat Bayern akzepzierte das Urteil zunächst nicht und legte Berufung dagegen ein. Die Berufung vor dem OLG Nürnberg wurde dann aber vor Kurzem zurückgenommen, so dass das Regensburger Urteil rechtskräftig ist.
Hintergrund des Verfahrens
Der Mandant von Rechtsanwalt Christian Falke war im Jahr 2022 in der Justizvollzugsanstalt Straubing inhaftiert und wurde im Rahmen von Ausführungen und Ausgängen mehrfach körperlich durchsucht. Dabei musste er sich vollständig entkleiden. Eine konkrete Gefahrenlage oder ein individueller Verdacht lagen nicht vor. Die Durchsuchungen erfolgten aufgrund einer allgemeinen Anordnung der Anstaltsleitung, die für sämtliche Rückkehrer aus Ausgang oder Ausführung galt – sofern keine Fesselung mit Bauchgurt erfolgt war.