Wenn der Vorwurf schwer wiegt, drohen schwerwiegende Konsequenzen. Unser Mandant sah sich nach einer Betriebsprüfung einer Anklage wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ausgesetzt – Beiträge in Höhe von 496.222,32 €. Bei solchen Beträgen steht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum. Zudem drohte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von ebenfalls 496.222,32 €, die den wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte. Doch jedes Verfahren hat seine Details, und diese können entscheidend sein. Im Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 6 KLs 603 Js 29067/21) haben wir nachgewiesen, dass unser Mandant nicht Täter, sondern lediglich Gehilfe war. Das ist juristisch für die Strafzumessung von großer Bedeutung. Auch wurde gezeigt, dass er weder Zugriff auf die ersparten Sozialversicherungsaufwendungen hatte noch eigenständig darüber verfügte.