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Kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, aber....

Unsere Mandanten, eine Mutter und ihr vierjähriger Sohn, standen vorübergehend im Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen. Der Sohn leidet an einer schweren Nahrungsmittelallergie gegen Hasel-, Wal- und Cashewnüsse mit Auftreten von lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen. Für krankheitsgerechte Ernährung fallen aus seiner Sicht Mehrkosten an. Aus diesem Grunde beantragte er bei dem für ihn zuständigen SGB II-Träger einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Erwartungsgemäß wurde der Antrag abgelehnt und der Widerspruch zurückgewiesen, so dass sich letztlich das Sozialgericht Regensburg mit der Angelegenheit befassen musste.

Nach Einholung eines internistischen Fachgutachtens und einem längerem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Regensburg am 9. Mai 2022 konnte eine ungewöhnliche, aber sehr erfreuliche Einigung erzielt werden.

Nach dem medizinischen Gutachten stand zwar leider fest, dass die schweren Allergienunseres Mandanten keinen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung verursachen. Insoweit waren keine zusätzlichen Leistungen zu realisieren. Jedoch erklärte sich das Jobcenter Stadt Regensburg bereit, die Fahrkosten unserer Mandanten zu einem "nussbaum-/nussstrauchfreien" Kindergarten, der rund 4 km von der Wohnung unserer Mandanten entfernt ist, zu erstatten (SG Regensburg - S 9 AS 257/21).

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