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Arbeitslosengeld im Widerspruchsverfahren durchgesetzt

Unser Mandant war als Koch beschäftigt. Arbeitgeberin war eine GmbH, deren Gesellschafterin seine Ehefrau war. Aufgrund dieser Konstellation sowie der Höhe des Gehalts sowie der ihm von der Arbeitgeberin eingeräumten Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten, ging die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg davon aus, dass unser Mandant nicht Arbeitnehmer gewesen sei, was aber Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde folglich abgelehnt.


Von welchem sozialversicherungsrechtlichen Status die BfA ausging, hat sich aber auch nicht erschlossen, wr wohl auch für die Arbeitsagentur nicht klar, denn unser Mandant sollte zum Antrag auf Arbeitslosengeld den Fragebogen für "Gesellschafter/Geschäftsführer" ausfüllen (wie oben gesagt: nicht unser Mandant war Gesellschafter, sondern seine Ehefrau). 

Im Widerspruchsverfahren konnte mit Erfolg dargestellt werden, dass unser Mandant Arbeitnehmer der GmbH seiner Ehefrau war und die familiäre Konstellation mangels Beteiligung unseres Mandanten an der GmbH keine Rolle spielt. Auch dass die Vergütungshöhe bzw. die Dienstwagennutzung für Privatfahrten für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegenstehen konnte der Arbeitsagentur dargelegt werden. 

Durch Abhilfebescheid vom 02.03.2021 bewilligte sie unserem Mandanten nun doch Arbeitslosengeld und verpflichtete sich zur Kostenerstattung (§ 63 SGB X).

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