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Amtsgericht vs. Landratsamt: Bußgeld zu Unrecht verhängt

Unserem Mandanten lag zur Last, in Abensberg eine Versammlung unter freien Himmel veranstaltet zu haben, ohne diese 48 Stunden vorher gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG beim Landratsamt Kelheim angezeigt zu haben. Das Landratsamt verhängte aus diesem Grunde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße in Höhe von 200,00 €. Gegen den Bußgeldbescheid haben wir für unseren Mandanten Einspruch eingelegt und aus verschiedenen rechtlichen Gründen beantragt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Landratsamt kam diesem Antrag nicht nach, so dass das Verfahren zum Amtsgericht Kelheim gelangte.

Das Amtsgericht Kelheim teilte die Einschätzung des Landratsamts Kelheim nicht. Es teilte vielmehr unsere Rechtsauffassung. Durch Beschluss vom 10.08.2022 stellte das Gericht das Verfahren gegen unseren Mandanten dann auch gemäß § 47 Abs. 2 OWiG - wie beantragt - ein (AG Kelheim - 3 OWi 209 Js 19013/22).

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