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Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Zahnarzt mangels Tatverdachts ein

Ein immer wiederkehrender Praxisfall: Ein Patient ist mit einer zahnärztlichen Behandlung unzufrieden. Er glaubt, nicht richtig behandelt oder vor einer Behandlung nicht richtig aufgeklärt worden zu sein und erstattet gegen den Zahnarzt deswegen Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft nimmt daraufhin die Ermittlung gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts der vorsätzlichen (§ 223 StGB) oder fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) auf. 

So war es auch hier. Eine ehemalige Patientin zeigt unseren Mandant, ein Zahnarzt in Fürth, wegen des Verdachts der Körperverltzung an. Eine Wurzelbehandlung sei falsch erfolgt, der Zahn müsse daher nun entfernt werden. Auch die Aufklärung vor der Behandlung sei mangelhaft gewesen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete dann ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der ("zumindest") fahrlässigen Körperverletzung ein, durchsuchte zunächst die Praxis unseres Mandanten und beschlagnahmte die Behandlungsunterlagen.

Aus Sicht unseres Mandanten - und aus unserer Verteidigungssicht - zu Unrecht. Mit einer ausführlichen Verteidigungsschrift wurde ausgeführt, dass weder fahrlässige noch vorsätzliche Körperverletzung vorliegen kann und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) beantragt. 

Diesem Antrag kam die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nach und stellte das Verfahren gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose durch Verfügung vom 16.11.2022 (Az. 250 Js 17531/22) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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