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GdB 50 bei Depressionen und Migräne

Bei unserer Mandantin war seit mehreren Jahren durch das ZBFS -Region Oberpfalz- Versorgungsamt ein Gesamt-GdB von 40 wegen Depressionen und Migräne ohne Aura festgestellt. Nachdem es sowohl bei den Depressionen als auch bei der Migräne zu Verschlechterungen gekommen war, beantragte unsere Mandantin die Neufeststellung des Grads der Behinderung. Den Antrag auf Neufeststellung, einen sogenannten Verschlechterungsantrags, lehnte das ZBFS ab. Es sei nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand gekommen, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könnte. Damit war unsere Mandantin nicht einverstanden. Sie legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Jedoch blieb auch dieser ohne den gewünschten Erfolg. Das Versorgungsamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin beauftragte unsere Mandantin uns mit der Klageerhebung.

Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 4 SB 41/20) verlief erfolgreich.

Im Klageverfahren konnte, wie unsere Mandantin von Anfang an angegeben hatte, gezeigt werden, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten war, die es rechtfertigte, den Gesamt-GdB auf 50 zu erhöhen. Das entsprechende Vergleichsangebot des ZBFS wurde durch Schriftsatz vom 18.05.2021 angenommen. Zudem hat nach der getroffenen Vereinbarung das ZBFS 7/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten unserer Mandantin zu erstatten.

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