Hohe Nachforderung nach DRV-Betriebsprüfung abgewehrt
Die DRV Schwaben hat im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV gegen unsere Mandantin, die Z GmbH, zunächst eine Nachforderung in Höhe von 86.284,95 € festgesetzt. Begründung: Der hälftig beteiligte Gesellschafter Herr N. (50 % / 50 % mit Herrn D.) sei im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2023 als mitarbeitender Gesellschafter abhängig beschäftigt gewesen. Ausschlaggebend sollte nach Auffassung der DRV sein, dass Herr N. zwar per Geschäftsführervertrag zum Geschäftsführer bestellt worden war, seine Eintragung ins Handelsregister aber „aus nicht mehr aufklärbaren Gründen“ unterblieben sei. Daraus leitete die DRV ab: Für die statusrechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich – erst dann „manifestiere“ sich der Wille rechtlich anerkennbar.
Gegen diese Bewertung haben wir für die Z GmbH Widerspruch eingelegt – mit Erfolg:
Die DRV hat den Beitragsbescheid durch Bescheid vom 04.12.2024 wieder aufgehoben. Unsere Mandantin ist damit keiner Nachforderung ausgesetzt. Das zeigt: Auch in vermeintlich „formalen“ Konstellationen lohnt sich die sorgfältige rechtliche Prüfung – gerade, wenn die DRV die fehlende Registerlage als Dreh- und Angelpunkt behandelt.
Was bedeutet die Handelsregistereintragung für § 7 SGB IV?
Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach § 7 SGB IV kommt es entscheidend auf das Gesamtbild an: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Unternehmerrisiko und vor allem die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, unliebsame Weisungen verhindern zu können.
Wichtig ist dabei: Die Handelsregistereintragung ist nicht automatisch „statusentscheidend“. Das hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 20.02.2024 (B 12 KR 3/22) deutlich herausgearbeitet: Selbst bei zentralen Organfragen (dort: Abberufung) ist die Registerlage nicht per se das maßgebliche Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Entscheidend bleibt, welche Rechtsmachtverhältnisse gesellschaftsrechtlich tatsächlich bestehen – und wie sich diese auf Weisungen und unternehmerische Einflussmöglichkeiten auswirken.
Warum anwaltliche Beratung bei DRV-Prüfungen entscheidend ist
DRV-Betriebsprüfungen bergen erhebliche finanzielle Risiken: Hohe Nachforderungen, Säumniszuschläge und die oft rückwirkende Neubewertung von Statusfragen. Wer hier frühzeitig die Argumentationslinie an der aktuellen BSG-Rechtsprechung ausrichtet und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sauber aufarbeitet, kann Fehlbewertungen wirksam angreifen.
Unser Fall zeigt: Kompetente anwaltliche Begleitung kann Nachforderungen in fünfstelliger Höhe vollständig abwehren – und schafft zugleich Rechtssicherheit für Geschäftsführung, Gesellschafter und Steuerberatung.
