Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis” von Rechtsanwalt Mathias Klose erscheint im Walhalla Fachverlag (als Loseblattausgabe - ISBN 978-3-8029-2017-2 , als Online-Dienst und über Juris. 2. Aktualisierung 2026 erscheint in Kürze.

2. BAföG-Update 2026 erscheint in Kürze

Mit der zweiten Aktualisierung 2026 des BAföG-Handbuchs von Mathias Klose setzt sich die Verdichtung der Rechtsprechung im Ausbildungsförderungsrecht fort. Die aktuellen Entscheidungen betreffen insbesondere die Abgrenzung zur Grundsicherung (SGB II), die Förderfähigkeit von Auslandsaufenthalten, sowie verfahrensrechtliche Fragen rund um Bewilligung, Mitwirkung und Rechtsschutz.

 

Im Folgenden werden die wichtigsten Entwicklungen für die Kommentierung im BAföG-Handbuch kurz zusammengefasst. "Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis” von Rechtsanwalt Mathias Klose erscheint im Walhalla Fachverlag (als Loseblattausgabe - ISBN 978-3-8029-2017-2 , als Online-Dienst und über Juris).

 

§ 2 BAföG: Förderfähigkeit und Abgrenzung zum SGB II

Ein Beschluss des Landessozialgericht Baden-Württemberg verdeutlicht eine zentrale Linie:

Eine Ausbildung bleibt dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig, auch wenn sie im Einzelfall tatsächlich nur in Teilzeit betrieben wird. Entscheidend ist die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht die individuelle Ausgestaltung.

Konsequenz:
Studierende sind grundsätzlich vom Bezug von Bürgergeld nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, selbst wenn sie ihr Studium faktisch reduzieren.

Diese Linie wird durch die Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weiter gefestigt:

  • Der Leistungsausschluss greift auch beim Zweitstudium, selbst wenn kein BAföG-Anspruch besteht.
  • Maßgeblich ist regelmäßig bereits die Immatrikulation.
  • Diese stellt zugleich eine wesentliche Änderung dar, die dem Jobcenter mitzuteilen ist.

Damit wird die bekannte Dogmatik bestätigt: BAföG dem Grunde nach förderungsfähig = Sperrwirkung im SGB II.

 

§ 5 BAföG: Auslandspraktikum erfordert tatsächliche Praxistätigkeit

Ein Urteil des Verwaltungsgericht Dresden bringt wichtige Klarheit:

Der Begriff des Auslandspraktikums setzt zwingend eine tatsächliche praktische Tätigkeit voraus.

Ein bloß touristisch geprägter Auslandsaufenthalt genügt nicht – selbst dann nicht, wenn er nach der Prüfungsordnung verpflichtend ist (hier: Lehramt Englisch).

Für die Praxis bedeutet das:

  • Maßgeblich ist nicht die formale Einbindung in das Studium,
  • sondern die materielle Ausgestaltung als Praktikum.

Diese Entscheidung hat erhebliche Relevanz für die Abgrenzung von förderfähigen Auslandsphasen.

 

§ 7 BAföG: Kein wichtiger Grund bei fehlender Eignung

Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht stellt klar:

Die Nichtbestehens einer Eignungsprüfung (z. B. im künstlerischen Bereich) begründet keinen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG.

Damit bleibt es bei der strengen Linie:

  • Subjektive Qualifikationsdefizite fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Auszubildenden.

Ergänzend betont der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof im Eilrechtsschutz:

  • Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn bereits Förderung für einen anderen Studiengang bewilligt ist und keine existenzielle Notlage vorliegt.

 

§ 15 BAföG: Vorläufige Förderung und krankheitsbedingte Verzögerung

Das Verwaltungsgericht Schleswig präzisiert zwei praxisrelevante Punkte:

  1. Vorläufige Förderung im Eilverfahren wird regelmäßig erst ab gerichtlicher Entscheidung gewährt. Vergangene Notlagen gelten typischerweise als bereits bewältigt.
  2. (Psychische) Erkrankungen können einen schwerwiegenden Grund darstellen – jedoch nur bei substantiiertem Nachweis der Kausalität für den Ausbildungsrückstand.

Damit wird die Darlegungslast der Auszubildenden deutlich betont.

 

§ 50, 51 BAföG: Mitwirkungspflichten bei gestörtem Elternverhältnis

Das Verwaltungsgericht Hannover stärkt die Position der Auszubildenden:

Liegt ein schwer gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis vor (z. B. Näherungsverbot), darf die Behörde:

  • die Förderung nicht wegen fehlender Mitwirkung (Formblatt 3) versagen,
  • sondern muss eigene Ermittlungen zum Einkommen der Eltern anstellen.

 

 "Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis” von Rechtsanwalt Mathias Klose erscheint im Walhalla Fachverlag (als Loseblattausgabe - ISBN 978-3-8029-2017-2 , als Online-Dienst und über Juris) und wird üblicherweise viermal pro Jahr aktualisiert. Neben einer Kommentierung des BAföG findet sich im Handbuch auch eine Kommentierung des AFBG.

 

 

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