Geschäftsführer ohne Handelsregistereintrag: DRV lenkt vor dem SG Regensburg ein
In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 11 BA 43/23) konnten wir für unsere Mandantin – eine GmbH – einen wichtigen Erfolg im Streit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund erzielen. Streitgegenstand war – wie so häufig – die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers.
Der Sachverhalt: 40 Jahre Praxis vs. formaler Registereintrag
Besonders war hier: Die Bestellung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer war vor rund 40 Jahren schlicht nicht zum Handelsregister angemeldet worden. Gleichwohl übte dieser über Jahrzehnte hinweg exakt dieselbe Tätigkeit aus wie der ordnungsgemäß eingetragene Mitgeschäftsführer – dessen Selbständigkeit unstreitig war.
Die DRV stellte dennoch maßgeblich auf den fehlenden Registereintrag ab und nahm eine abhängige Beschäftigung an – mit entsprechenden Beitragsfolgen. Das Widerspruchsverfahren blieb erwartungsgemäß erfolglos.
Die Wende im Klageverfahren
Im Klageverfahren vor dem SG Regensburg haben wir insbesondere auf ein paralleles Verfahren vor dem Bundessozialgericht (Az. B 12 BA 1/24) verwiesen. Dort hatte die DRV in einem nahezu identischen Fall letztlich selbst die Selbständigkeit eines nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter-Geschäftsführers anerkannt.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28.04.2026 folgte das Gericht unserer Argumentation klar und deutlich. Die Vorsitzende machte unmissverständlich deutlich, dass sie die Rechtsauffassung der DRV nicht teilt – und forderte deren Vertreterin ausdrücklich zur Abgabe eines Anerkenntnisses auf.
„Wenn vor dem BSG, dann auch in Regensburg“
Nachdem die Sitzungsvertreterin dies zunächst ablehnte, wurde das Gericht noch deutlicher. Sinngemäß stellte die Vorsitzende fest:
„Wenn Sie vor dem BSG ein Anerkenntnis abgeben können, dann können Sie es doch erst recht vor dem Sozialgericht Regensburg…“
Daraufhin wurde die Sitzung unterbrochen, um Rücksprache mit der Zentrale in Berlin zu halten.
Das Ergebnis: Vergleich statt Anerkenntnis – aber mit identischem Inhalt
Im Ergebnis erklärte sich die DRV bereit, den angegriffenen Betriebsprüfungsbescheid aufzuheben. Ein formelles Anerkenntnis wollte sie jedoch weiterhin nicht abgeben – ausdrücklich mit Blick auf mögliche Auswirkungen auf andere laufende Verfahren. Stattdessen wurde ein Vergleich geschlossen.
Inhaltlich machte das jedoch keinen Unterschied: Die Beitragsnachforderung ist vom Tisch.
Einordnung: Form schlägt Inhalt? Nicht für die Mandantin
Für unsere Mandantin ist die „Etikette“ des Verfahrensausgangs unerheblich. Ob Anerkenntnis oder Vergleich – entscheidend ist das Ergebnis. Und das ist eindeutig:
- Keine Sozialversicherungspflicht
- Keine Nachforderung
- Bestätigung der langjährigen gelebten Selbständigkeit
Praxishinweis
Der Fall zeigt einmal mehr:
- Die Eintragung im Handelsregister ist ein wichtiges Indiz – aber nicht allein entscheidend
- Maßgeblich bleibt die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit
- Parallele Verfahren – insbesondere vor dem BSG – können strategisch entscheidend sein
Haben Sie Fragen zur Statusfeststellung von Gesellschafter-Geschäftsführern oder zu laufenden Betriebsprüfungen? Sprechen Sie uns gerne an.
