ZBFS unterschätzt psychische Unfallfolgen – Widerspruch erfolgreich
Nach einem erfolgreichen Widerspruch musste das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Landesversorgungsamt in Regensburg bei unserer Mandantin nunmehr einen Gesamt-GdB von 50 feststellen. Der ursprüngliche Bescheid hatte trotz schwerwiegender gesundheitlicher Folgen lediglich einen GdB von 30 angenommen. Der Fall zeigt eindrücklich, dass psychische und neuropsychologische Folgen nach schweren neurologischen Ereignissen im Feststellungsverfahren häufig nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Unsere Mandantin erlitt im April 2025 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisbruch, Felsenbeinfraktur, traumatischer Subarachnoidalblutung sowie bifrontalen und parietalen Kontusionsblutungen. In der Folge entwickelte sich ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom mit erheblichen kognitiven Einschränkungen.
Im Mittelpunkt des Widerspruchs standen insbesondere die massiven psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen. Fachärztlich diagnostiziert waren unter anderem:
- eine rezidivierende schwere depressive Störung,
- eine Agoraphobie,
- eine Neurasthenie,
- ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma,
- ausgeprägte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,
- erhebliche Störungen des Kurzzeitgedächtnisses,
- massive Einschränkungen der Selbstorganisation und Alltagsbewältigung,
- eine deutliche Minderbelastbarkeit sowie
- sozialer Rückzug mit nachhaltiger Einschränkung der sozialen Teilhabe.
Die Mandantin war nach dem Unfall nicht mehr in der Lage, Termine selbständig zu organisieren, Tagesstrukturen aufrechtzuerhalten oder Belastungssituationen zu bewältigen. Nach den fachärztlichen Einschätzungen bestand eine erhebliche Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus; eine vollständige Wiederherstellung der Belastbarkeit war prognostisch nicht zu erwarten.
Hinzu kamen weitere erhebliche organische und neurologische Beeinträchtigungen:
- hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links bis hin zur vollständigen Taubheit,
- Vestibularisausfall,
- persistierender linksseitiger Tinnitus,
- anhaltender Drehschwindel mit Gangunsicherheit,
- Verlust des Geruchssinns und Geschmackssinns,
- Bandscheibenprotrusionen der Halswirbelsäule mit Zervikobrachialgien,
- arterielle Hypertonie,
- Hypothyreose sowie
- ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Therapie.
Besonders problematisch war im Ausgangsbescheid, dass die Auswirkungen der Erkrankungen weitgehend isoliert betrachtet wurden. Gerade im Schwerbehindertenrecht kommt es jedoch entscheidend auf die Gesamtauswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an.
Im Widerspruchsverfahren konnten durch aktuelle fachpsychiatrische, neurologische und klinische Befunde die tatsächlichen Einschränkungen umfassend dargelegt werden. Das Versorgungsamt half dem Widerspruch schließlich ab und stellte mit Bescheid vom 09.04.2026 einen Gesamt-GdB von 50 fest.
Der Fall verdeutlicht, dass insbesondere psychische und kognitive Unfallfolgen im Verwaltungsverfahren häufig unterschätzt werden. Ablehnende oder zu niedrig bemessene GdB-Feststellungen sollten daher sorgfältig überprüft werden. Gerade im Widerspruchsverfahren besteht oftmals noch eine realistische Möglichkeit, eine angemessene Bewertung der tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen zu erreichen.
