§ 127 SGB IV - Übergangsregelung gilt bis Ende 2027
In den vergangenen Wochen haben uns zahlreiche Anfragen von Lehrkräften und Bildungseinrichtungen erreicht. Hintergrund war die Sorge, dass die bisherige Übergangsregelung des § 127 SGB IV zum 31. Dezember 2026 ausläuft und deshalb kurzfristig Handlungsbedarf besteht. Hier können wir zunächst Entwarnung geben: Ein zwingender Handlungsbedarf allein wegen des ursprünglich vorgesehenen Fristablaufs zum Jahresende 2026 besteht nicht mehr.
Worum geht es bei § 127 SGB IV?
Die Vorschrift betrifft die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, insbesondere bei selbstständig tätigen Dozenten, Honorarkräften und Lehrkräften. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ("Herrenberg-Urteil") zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. Diese hat bei zahlreichen Bildungsträgern und Lehrkräften zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber deshalb eine Übergangsregelung geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Lehrtätigkeit trotz festgestellter Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum sozialversicherungsrechtlich als selbstständig behandelt, konkret also als nicht sozialversicherungspflichtig.
Was ändert sich durch die Verlängerung bis Ende 2027?
Ursprünglich sollte die Übergangsregelung zum 31. Dezember 2026 auslaufen. Nun wurde sie um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Für betroffene Lehrkräfte und Bildungsträger bedeutet dies vor allem mehr Zeit, um bestehende Vertragsverhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Verlängerung bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Honorarverträge automatisch sozialversicherungsrechtlich unproblematisch sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 127 SGB IV müssen weiterhin erfüllt sein.
Unsere Empfehlung: Keine Hektik, aber rechtzeitig prüfen
Aufgrund der zahlreichen Anfragen möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wegen des bisherigen Fristablaufs zum 31. Dezember 2026 keine überstürzten Entscheidungen erforderlich sind. Die gewonnene Zeit sollte allerdings sinnvoll genutzt werden. Insbesondere Bildungsträger, die regelmäßig mit selbstständigen Lehrkräften zusammenarbeiten, sollten ihre Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeiten rechtzeitig überprüfen lassen.
Unser Fazit: Die Verlängerung des § 127 SGB IV bis zum 31. Dezember 2027 verschafft Lehrkräften und Bildungsträgern eine wichtige Atempause. Wer bislang ausschließlich wegen des bevorstehenden Jahresendes 2026 unter Zeitdruck stand, kann die weitere Planung nun mit mehr Ruhe angehen.
Unsere Kanzlei berät Lehrkräfte, Bildungsträger und Unternehmen zu Fragen der Sozialversicherungspflicht, der Scheinselbstständigkeit und zu Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
