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SG Landshut: Erwerbsminderungsrente durch Vergleich erreicht

Weiterbewilligung der Erwerbsminderungsrente: Zunächst abgelehnt, dann voller Erfolg vor dem Sozialgericht

Vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 14 R 251/25) konnten wir jüngst wieder einen enormen Erfolg für unsere Mandantin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd erzielen. Die Besonderheit war hierbei, dass unsere Mandantin bereits zuvor eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hatte. Dennoch lehnte die Deutsche Rentenversicherung die Weiterbewilligung der Rente trotz unverändert schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ab.

Leider begegnet uns diese Konstellation in der Praxis zunehmend häufiger: Versicherte beziehen über Jahre hinweg eine Erwerbsminderungsrente, eine tatsächliche gesundheitliche Besserung tritt nicht ein – gleichwohl wird die Weitergewährung mit der Begründung verweigert, es liege plötzlich wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen vor.

 

Zahlreiche schwere Erkrankungen und chronifizierte Beschwerden

Unsere Mandantin litt unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet. Zu den wesentlichen Diagnosen und Beschwerden gehörten insbesondere:

  • chronische Schmerzstörung
  • Fibromyalgie
  • orthopädisch bedingte Bewegungseinschränkungen
  • rezidivierende depressive Störung
  • psychische Belastungsstörung
  • verminderte psychische Belastbarkeit
  • reduzierte Konzentrationsfähigkeit
  • verminderte Anpassungsfähigkeit
  • eingeschränktes Durchhaltevermögen
  • Migräne mit Aura
  • Cluster-Kopfschmerz
  • neuralgische Schmerzen der linken Gesichtshälfte
  • Post-Zoster-Neuralgie
  • schnelle Erschöpfbarkeit und Überlastung
  • erhebliche Schmerzsymptomatik mit Chronifizierung

Die Beschwerden bestanden bereits seit Jahren und waren umfassend fachärztlich dokumentiert. Besonders bedeutsam war dabei, dass nach den behandelnden Ärzten gerade keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten war.

 

DRV behauptete plötzlich volle Erwerbsfähigkeit

Trotz der bekannten schweren Erkrankungen vertrat die Deutsche Rentenversicherung im Weitergewährungsverfahren die Auffassung, unsere Mandantin könne nun wieder vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.

Gestützt wurde diese Einschätzung insbesondere auf ein Gutachten von Dr. Schach vom 08.11.2024. Dort wurde unter anderem ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich gebessert und die Schmerzen würden keine rentenrelevanten Funktionseinschränkungen verursachen.

Diese Einschätzung war nach unserer Auffassung weder mit den vorliegenden Befunden noch mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation unserer Mandantin vereinbar.

 

Umfangreiche medizinische Befunde belegten unveränderte Erwerbsminderung

Dem Gutachten standen zahlreiche fachärztliche Einschätzungen entgegen.

Besonders deutlich äußerte sich Prof. Dr. G. vom Universitätsklinikum Regensburg in einem Arztbrief . Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass im Vergleich zu den Vorjahren gerade keine Besserung eingetreten sei. Vielmehr habe sich die gesundheitliche Situation durch eine zusätzliche Post-Zoster-Neuralgie sogar weiter verschlechtert. Wörtlich wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, da die Beschwerden chronifiziert und die Mandantin insgesamt zu stark belastet seien.

Auch frühere gerichtliche Gutachten bestätigten weiterhin ein Leistungsvermögen von lediglich 3 bis unter 6 Stunden täglich. Insbesondere die psychische Belastbarkeit, das Durchhaltevermögen, die Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Anpassung an Arbeitsabläufe waren erheblich eingeschränkt.

Die Mandantin konnte nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen insbesondere:

  • nicht über längere Zeit konzentriert arbeiten,
  • keine gleichbleibende Arbeitsleistung erbringen,
  • Arbeitsroutinen nicht zuverlässig einhalten,
  • Belastungssituationen nicht ausreichend kompensieren,
  • nur unter vermehrten Pausen arbeiten und
  • Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht dauerhaft erfüllen.

 

Vergleich vor dem Sozialgericht Landshut

Das Verfahren endete schließlich durch gerichtlichen Vergleich mit einem erheblichen Erfolg für unsere Mandantin.

Die Deutsche Rentenversicherung erkannte an:

  • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.01.2026 längstens bis zur Regelaltersgrenze sowie
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ab dem 01.07.2026 befristet bis zum 30.06.2029.

Damit wurde letztlich bestätigt, dass unsere Mandantin weiterhin nur noch unter drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig ist und der Teilzeitarbeitsmarkt faktisch verschlossen bleibt.

 

Bedeutung des Verfahrens

Der Fall zeigt erneut, dass Ablehnungen von Weitergewährungsanträgen kritisch geprüft werden müssen. Nicht selten behauptet die Rentenversicherung eine gesundheitliche Besserung, obwohl diese medizinisch tatsächlich nicht nachvollziehbar ist.

Gerade bei chronischen Schmerzsyndromen, Fibromyalgie, neurologischen Erkrankungen und psychischen Leiden ist eine nachhaltige Verbesserung häufig nicht eingetreten, auch wenn einzelne Gutachten dies anders darstellen.

Das Verfahren verdeutlicht zudem, wie wichtig eine sorgfältige Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten und behandelnden Arztberichten im sozialgerichtlichen Verfahren ist. Für unsere Mandantin konnte letztlich erneut ein Ergebnis erreicht werden, das wirtschaftlich einem vollständigen Obsiegen gleichkommt.

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