Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Förderung der beruflichen Weiterbildung - Bildungsgutschein

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung unter bestimmten Umständen finanziell durch die Übernahme der Kosten der Weiterbildungsmaßnahme (§§ 81 ff. SGB III). Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung vor, erteilt die Bundesagentur für Arbeit dem Berechtigten einen sog. Bildungsgutschein.

Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Arbeitsagentur ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (§ 81 Abs. 1 SGB III).  Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist (§ 81 Abs. 1a SGB III).

Ob die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 Abs. 1 SGB III gegeben sind, hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Vorausgesetzt ist stets eine positive Beschäftigungsprognose, also die Erwartung, dass die Eingliederungschancen durch die Maßnahme verbessert und dem Geförderten ein dauerhafter Arbeitsplatz verschafft werden kann.

Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn Arbeitnehmer nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,  für den angestrebten Beruf geeignet sind, voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern (§ 81 Abs. 2 SGB III). Anders als im Rahmen von § 81 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer hier einen Rechtsanspruch; es handelt sich nicht um eine Ermessensleistung.

Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen und eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen (§ 81 Abs. 3 SGB III).

Zwar ist die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung im SGB III, dem Recht der Arbeitsförderung, geregelt. Jedoch können auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II, dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz IV) bei der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB i.V.m. §§ 81 ff. SGB III).

Grundsatz: Ermessensleistung

Die Entscheidung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung steht grundsätzlich im Ermessen der Arbeitsagentur, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Agentur für Arbeit muss pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird. Bei der Ermessensausübung hat die Agentur für Arbeit die für und gegen die Förderung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen. Dabei kann auch der Gesundheitszustand des Betroffenen berücksichtigt werden.

Ausnahme: Rechtsanspruch

Keine Ermessensleistung ist aber die Förderung einer Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss nach § 81 Abs. 2 SGB III. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung. 

Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung und die Kosten für die Betreuung von Kindern.

Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen

Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, angemessene Teilnahmebedingungen bietet, mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind (§ 179 Abs. 1 SGB III). Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist.

Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, z.B. bei der Ausbildung zum Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, Alten-, Heilerziehungs- und Kinderpfleger, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist (§ 180 Abs. 4 S. 2 SGB III); die private Sicherstellung der Finanzierung reicht - anders als früher - nicht mehr aus.

Von der Agentur für Arbeit gefördert werden aber nicht nur berufliche Weiterbildungen, sondern auch andere Arten der beruflichen Veränderung. Arbeitnehmer, die sich etwa durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Widerspruch und Klage

Bei negativen Entscheidungen im Zusammenhang mit beruflicher Weiterbildung und Bildungsgutschein, insbesondere die Antragsablehnung, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

 

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