Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Kündigungsschutzklage

Als Kündigungsschutzklage bezeichnet man das gerichtliche Vorgehen eines gekündigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit einer Kündigung feststellt.

Der Erhalt einer Kündigung bedeutet nicht zwangsläufig den Verlust des Arbeitsplatzes. Bei einer Kündigung kommen viele Unwirksamkeitsgründe in Betracht, zum Beispiel:

  • Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), ansonsten ist sie unwirksam,
  • die Kündigung kann gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam sein, wenn sie durch einen Vertreter erfolgt, der keine Vollmacht vorlegt,
  • bei ausserordentlichen Kündigungen ist die Kündigungsfrist des § 626 II 1 BGB von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds zu wahren,
  • bei ordentlichen Kündigungen müssen die für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden Kündigungsfristen, die sich z.B. aus dem Vertrag selbst, aus § 622 BGB oder aus Tarifvertrag ergeben, beachtet werden,
  • es kann „besonderer Kündigungsschutz“ z.B. bei Auszubildenden aus dem Berufsbildungsgesetz, bei (werdenden) Müttern aus Mutterschutzgesetz, bei Eltern aus dem Elternzeitgesetz oder bei Schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen aus dem SGB IX vorliegen,
  • wenn im Betrieb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, kann ordentlich ausschließlich wegen verhaltensbedingter, personenbedingter oder dringender betrieblicher Gründe gekündigt werden, deren Vorliegen grundsätzlicher der Arbeitgeber beweisen muss,
  • selbst wenn eigentlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, kann die Kündigung dennoch wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sein,
  • besteht im Betrieb ein Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung, sind sie zu beteiligen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Wichtig und stets zu beachten ist, dass die Kündigungsschutzklage grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden kann (§ 4 S. 1). Das gilt für jede Art der Kündigung. Wird die drei-Wochen-Frist nicht gewahrt, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) und kann in der Regel nicht mehr gerichtlich überprüft werden.

Der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage lautet  sinngemäß:

“In dem Rechtsstreit

Arbeitnehmer  (Kläger)

./.

Arbeitgeber (Beklagter)

wird beantragt zu erkennen:

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ..., zugegangen am ...,  aufgelöst wurde.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Begründung:

Der Kläger steht aufgrund des Arbeitsvertrags vom ... in den Diensten des Beklagten ... ”

In Ihrem eigenen Interesse sollte Sie jedoch diese Klagefrist nicht bis zum letzten Tag ausreizen, denn es gibt auch Unwirksamkeitsgründe, welche nur unverzüglich geltend gemacht werden können, also binnen weniger Tage ab Zugang der Kündigung. So kann zum Beispiel eine Kündigung, die der Arbeitgeber nicht persönlich unterschreibt, gem. § 174 S. 1 BGB nur unverzüglich zurückgewiesen werden. Auf solche rechtlichen Vorteile sollten Sie keinesfalls verzichten.

Sollte der Arbeitnehmer schon während der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens eine neue Arbeitsstelle finden, kann er sich – wenn er den Kündigungsschutzprozess gewinnt – innerhalb von einer Woche nach Rechtskraft des Urteils vom alten Arbeitsverhältnis lösen (§ 12 S. 1 KSchG). Auch die Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle stellt also kein Hindernis für die Erhebung der Kündigungsschutzklage dar, da dieser Fall vom Gesetzgeber bedacht und vom Gesetz geregelt wurde.

Auch die Aussicht, im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzverfahren im Betrieb zur “persona non grata” zu werden und Benachteiligungen oder besonderem Druck ausgesetzt zu sein, wurde vom Gesetzgeber berücksichtigt. So kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist, und die Zahlung einer angemessenen Abfindung verlangen, auch wenn er das Verfahren gewinnt (§ 9 KSchG).

Rechtsschutzziel einer Kündigungsschutzklage ist nicht zwangsläufig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann das Ziel auch der Abschluss eines Vergleichs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung aufgelöst wird. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist in diesem Falle eher eine prozesstaktische Möglichkeit, auf die Gegenseite Druck auszuüben und zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen als Selbstzweck.

Die wesentlichen Verfahrensvorschriften für das Kündigungsschutzverfahren sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowie in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind und die Versicherung den „Berufsrechtsschutz“ umschließt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die für eine Kündigungsschutzklage anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Für Ihre Fragen und Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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