Nachweispflichten des Arbeitgebers
Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer schriftliche und unterzeichnete Angaben zu den wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags zu machen (§ 2 NachwG), u.a. zu:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnisses die vorhersehbare Dauer
- Arbeitsort
- Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Kündigungsfristen
Die Nachweispflichten betreffen im Wesentlichen die üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelten Rechte und Pflichten. Da aber ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich geschlossen werden muss, sondern dies auch mündlich oder konkludent geschehen kann, erklären sich die im NachwG normierten Verpflichtungen zum Schutz des Arbeitnehmers.
Zuungunsten des Arbeitnehmers sind Abweichungen unzulässig (§ 5 NachwG).
Verletzt der Arbeitgeber seine aus dem Nachweisgesetz resultierenden Pflichten, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich nachzuweisen, können dem betroffenen Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber erwachsen.
Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.