Diskriminierungsschutz im Bewerbungsverfahren
Schwerbehinderte Menschen genießen im Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst besonderen gesetzlichen Schutz. Eine zentrale Vorschrift ist § 165 SGB IX. Danach sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Wird diese Einladung zu Unrecht unterlassen, kann dies einen Entschädigungsanspruch begründen.
Die gesetzliche Einladungspflicht
Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch auf eine Stelle im öffentlichen Dienst und weist er auf seine Schwerbehinderung hin, gilt: Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist grundsätzlich verpflichtend.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Offensichtlich ungeeignet“ ist ein Bewerber nur dann, wenn sich aus den Unterlagen eindeutig und ohne vertiefte Prüfung ergibt, dass zwingende fachliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bestehen Zweifel oder bedarf es einer näheren Bewertung, darf die Einladung nicht unterbleiben.
Die rechtliche Bedeutung einer unterlassenen Einladung
Unterbleibt die Einladung zu Unrecht, hat dies arbeitsrechtlich erhebliche Konsequenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Einladung die Vermutung begründen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt (§ 22 AGG).
Das bedeutet:
Die unterlassene Einladung gilt als starkes Indiz. Es wird vermutet, dass die Behinderung ursächlich für die Benachteiligung war. Die Beweislast liegt dann beim öffentlichen Arbeitgeber.
Diese Beweislastregel stärkt die Rechtsposition schwerbehinderter Bewerber erheblich.
Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG
Wird die Vermutung nicht widerlegt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Ein Anspruch auf Einstellung besteht nicht. Es kann jedoch eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von: Schwere und Art der Benachteiligung, Ablauf des Auswahlverfahrens und weiteren Umständen des Verfahrens.
Die Gerichte erkennen in der rechtswidrig unterlassenen Einladung regelmäßig eine unmittelbare Benachteiligung.
Keine Heilung durch spätere Einladung
In der Praxis kommt es vor, dass eine Einladung zunächst unterbleibt und später nachgeholt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht eine solche nachträgliche Einladung grundsätzlich nicht aus, um die bereits eingetretene Benachteiligung zu beseitigen. Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Heilungsmöglichkeit vor. Der Verstoß entsteht bereits mit der unterlassenen Einladung.
Fristen für die Geltendmachung
Ansprüche wegen Diskriminierung unterliegen kurzen gesetzlichen Fristen.
Der Entschädigungsanspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, nachdem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.
Wird diese Frist versäumt, kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Typische Konstellationen
Eine rechtliche Prüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- trotz erfüllter fachlicher Anforderungen keine Einladung erfolgt ist
- eine Ablehnung ohne vorheriges Gespräch ausgesprochen wurde
- die Begründung auf eine angebliche „offensichtliche Nichteignung“ gestützt wird
- das Auswahlverfahren intransparent erscheint
Gerade die Frage, ob tatsächlich eine „offensichtliche“ Nichteignung vorlag, ist häufig rechtlich angreifbar.
Rechtliche Unterstützung
Die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren erfordert eine sorgfältige Prüfung der Ausschreibung, der Bewerbungsunterlagen und des Ablaufs des Auswahlverfahrens.
Im Mittelpunkt stehen:
- die Prüfung der Einladungspflicht nach § 165 SGB IX
- die Bewertung der Vermutungswirkung nach § 22 AGG
- die Wahrung der gesetzlichen Fristen
die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen
Eine (frühzeitige) rechtliche Einordnung kann entscheidend sein, um bestehende Ansprüche zu sichern.
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