Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gesetzliche Rentenversicherung: Medizinische Rehabilitation

 

Die im SGB VI geregelte gesetzliche Rentenversicherung erbringt neben der Zahlung von Renten für ihre Versicherten vor allem auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha). Im Verhältnis zu Renten wegen Erwerbsminderung  gilt dabei, wenn natürlich auch nicht ausnahmslos, der Grundsatz “Reha vor Rente”.

 

Reha-Leistungen

Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Als medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung kommen beispielsweise in Betracht: Medizinische Rehabilitation, Anschlussrehabilitation, onkologische Rehabilitation, Entwöhnungsbehandlung oder Kinderrehabilitation. Die stationäre oder ganztägig ambulante Behandlung erfolgt in eigenen Rehabilitationskliniken der Rentenversicherung oder bei Vertragspartnern.

 

Persönliche (medizinische) Voraussetzungen

Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).

 

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 11 Abs. 2 SGB VI).

 

Ausschluss

Leistungen werden nicht für Versicherte erbracht, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 12 Abs. 1 SGB VI).

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt jedoch - praktisch sehr bedeutsam - nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 SGB VI).

 

Rehabilitation vor Rente

Die Träger der Rentenversicherung erbringen u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 8 Abs. 1 SGB VI). M.a.W. müssen bestehende Behandlungsoptionen vor der Beanspruchung einer Erwerbsminderungsrente zunächst in Anspruch genommen werden. Psychische Erkrankungen sind beispielsweise erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Der Grundsatz “Reha vor Rente” erfährt natürlich dann Einschränkungen, wenn Rehabilitationsmaßnahmen entweder nicht erfolgversprechend oder nicht zumutbar sind.

 

Umdeutung

Unter den Voraussetzungen des § 116 SGB VI wird ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI).

 

Rechtsschutz

Gegen Bescheide der Rentenversicherungsträger, mit denen Sie nicht einverstanden sind, etwa weil die Rentenversicherung die Gewährung einer Reha-Maßnahme mit der Begründung ablehnt, dass die medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben seien, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Achten Sie hierbei auf die Widerspruchsfrist und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.

 

Besonderheit: Antrag auf Teilhabeleistungen während des Bezugs von Krankengeld

In der Praxis werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht aus eigenem Antrieb des Versicherten beantragt, sondern auf Drängen der Krankenkasse hin. Denn Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben (§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V). Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Abs. 3 S. 1 SGB V). Schon aufgrund des drohenden Wegfalls des Krankengelds, das ja in aller Regel den Lebensunterhalt sichert, stellen viele Versicherte dann den Reha-Antrag. Dies muss aber nicht in jedem Falle geschehen. Die Anforderungen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an ein Vorgehen nach § 51 SGB V sind hoch. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.

 

 

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