Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Sozialleistungsbetrug

 

Wer Sozialleistungen bezieht, befindet sich häufig in einer finanziell und persönlich belastenden Situation. Umso gravierender ist es, wenn zusätzlich ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs eingeleitet wird.

Der Vorwurf betrifft in der Praxis am häufigsten Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung, Bürgergeld, früher Hartz 4). Gerade hier überschneiden sich sozialrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen besonders häufig.

Grundsätzlich kann ein Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs jedoch in nahezu allen Bereichen des Sozialrechts entstehen, etwa:

  • im SGB III (Arbeitslosengeld I)
  • im SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung)
  • im SGB XII (Sozialhilfe)
  • beim BAföG (Ausbildungsförderung)

Überall dort, wo Leistungen beantragt, bewilligt und auf Grundlage bestimmter Angaben gewährt werden, kann bei Unstimmigkeiten ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum stehen.


Worum geht es beim Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs?

Strafrechtlich wird regelmäßig auf den Betrugstatbestand (§ 263 StGB) abgestellt. Im Bereich des Sozialrechts ist § 60 SGB I der Anknüpfungspunkt. Vereinfacht lautet der Vorwurf:

  • Es seien falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden
  • oder Änderungen nicht mitgeteilt worden
  • dadurch seien Leistungen zu Unrecht bewilligt oder weitergewährt worden

Typische Konstellationen sind:

  • Angaben bei der Antragstellung
    Unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Einkommen, Vermögen oder persönlichen Verhältnissen.
  • Unterlassene Änderungsmitteilung während des Leistungsbezugs
    Etwa bei Aufnahme einer Beschäftigung, einmaligen Einnahmen, Rentenzahlungen oder Veränderungen der Haushaltsgemeinschaft.

Entscheidend ist: Nicht jede fehlerhafte Angabe begründet automatisch eine Straftat.


Sozialrecht als Grundlage des Strafverfahrens

Ob tatsächlich ein strafbarer Betrug vorliegt, hängt zunächst von einer rein sozialrechtlichen Frage ab:

Bestand nach den maßgeblichen Vorschriften überhaupt ein Leistungsanspruch – und wenn ja, in welcher Höhe?

Gerade im SGB II, aber ebenso in anderen Sozialleistungsbereichen, sind die Berechnungen komplex. Zu prüfen sind unter anderem:

  • anrechenbares Einkommen
  • Freibeträge
  • Berücksichtigung von Vermögen
  • Besonderheiten bei einmaligen Einnahmen
  • Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft
  • Angemessenheit von Unterkunftskosten
  • Mehrbedarfe

Erst wenn feststeht, dass objektiv kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand, kann überhaupt ein Vermögensschaden in Betracht kommen.

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder:
Sozialrechtliche Bescheide sind nicht selten fehlerhaft – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.


Typische Auslöser eines Strafverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist durch eine Anzeige der Behörde. Anlass können sein:

  • automatisierte Datenabgleiche
  • Mitteilungen Dritter
  • Prüfungen durch andere Sozialleistungsträger
  • interne Kontrollen

Bereits ein geringer Verdacht genügt häufig für die Einleitung eines Strafverfahrens.

Für Betroffene bedeutet das:
Ein strafrechtlicher Vorwurf kann im Raum stehen, obwohl die sozialrechtliche Bewertung noch ungeklärt oder sogar fehlerhaft ist.


Die Bedeutung des Vorsatzes

Selbst wenn sozialrechtlich ein Fehler vorliegt, ist damit noch keine Strafbarkeit gegeben.

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt voraus, dass vorsätzlich gehandelt wurde. Das bedeutet:

  • Der Betroffene musste wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass kein Anspruch bestand.
  • Ziel musste eine rechtswidrige Bereicherung sein.

Gerade in sozialrechtlichen Konstellationen bestehen hier häufig Zweifel. Gründe können sein:

  • unübersichtliche oder missverständliche Antragsformulare
  • sprachliche Schwierigkeiten
  • unterschiedliche Rechtsauffassungen
  • komplizierte Berechnungsregelungen
  • Fehlvorstellungen über Mitteilungspflichten

Fehlt es am Vorsatz, scheidet eine Strafbarkeit aus.


Mögliche Verfahrensausgänge

Je nach Sachlage kommen unterschiedliche Ergebnisse in Betracht:

  • Einstellung mangels Tatverdachts
  • Einstellung gegen Auflagen
  • Freispruch
  • Geldstrafe

Freiheitsstrafen spielen in der Praxis nur bei erheblichen Schadenssummen oder mehrfachen Vorwürfen eine Rolle.


Unsere Tätigkeit im Bereich Sozialleistungsbetrug

Der Sozialleistungsbetrug ist ein wichtiger Tätigkeitsbereich unserer Kanzlei.

Durch die Verbindung von sozialrechtlicher und strafrechtlicher Expertise können wir:

  • die sozialrechtliche Ausgangslage eigenständig überprüfen
  • Berechnungen nachvollziehen und korrigieren
  • die behauptete Schadenshöhe hinterfragen
  • vorschnelle Annahmen zum Vorsatz prüfen
  • das Verfahren strategisch begleiten

Gerade in diesem Bereich ist eine isolierte strafrechtliche Betrachtung regelmäßig nicht ausreichend. Entscheidend ist die genaue Analyse des zugrunde liegenden Sozialrechts.


Wenn gegen Sie ermittelt wird

Wenn Sie eine Vorladung oder Anhörung erhalten haben, sollte zunächst die Sach- und Rechtslage sorgfältig geprüft werden.

Ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs bedeutet nicht automatisch, dass eine Verurteilung erfolgt. Häufig ist die sozialrechtliche Situation komplexer, als es die Anzeige vermuten lässt.

In einem persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen, wie die sozialrechtliche und strafrechtliche Lage zu bewerten ist und welche Schritte sinnvoll sind.

 

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