Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2025, Az. 1 StR 60/25

 

Stichwörter:

Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, Beitragsberechnung, Schätzung, Berechnungsgrundlagen

Kurzfassung:

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Angeklagter teilweise für begründet erklärt und das Urteil des Landgerichts Bonn im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in einer Vielzahl von Fällen verurteilt. Die Schuldsprüche als solche hat der BGH bestätigt. Beanstandet wurde jedoch die unzureichende Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, die Grundlage für die Strafzumessung waren.

Der BGH stellt klar, dass es nicht ausreicht, lediglich die Höhe der angeblich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge mitzuteilen. Vielmehr müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar offenlegen, welche Arbeitsentgelte zugrunde gelegt wurden, welche Beschäftigungszeiten angenommen wurden, welche Beitragssätze Anwendung fanden und wie sich daraus die konkreten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile errechnen.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung unterstreicht mit Nachdruck die hohen Anforderungen an die Urteilsbegründung in Verfahren nach § 266a StGB. Für die Praxis – insbesondere für die Strafverteidigung und die Beratung von Geschäftsführern – ist sie von erheblicher Bedeutung:

Strafzumessung steht und fällt mit der Beitragsberechnung
Der BGH macht erneut deutlich, dass die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ein zentrales Strafzumessungskriterium ist. Ist diese Berechnung nicht transparent, prüffähig und methodisch korrekt, hält der Rechtsfolgenausspruch nicht stand.

Schätzungen sind zulässig – aber nur mit sauberer Herleitung
Auch wenn Arbeitsentgelte oder Beschäftigungszeiten geschätzt werden müssen, entbindet dies das Tatgericht nicht von der Pflicht, den Rechenweg im Einzelnen darzustellen. Pauschale Hochrechnungen oder rechnerisch nicht nachvollziehbare Ergebnisse sind revisionsanfällig.

Angriffspunkt für die Verteidigung:

Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei tragfähigen Schuldfeststellungen erhebliche Verteidigungschancen im Rechtsfolgenausspruch bestehen. Fehler bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge können zur Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen führen.

Die Entscheidung reiht sich damit in eine gefestigte, aber zunehmend präzisierende Rechtsprechung des BGH ein, die klarstellt: § 266a StGB ist kein „Rechenstrafrecht light“ – sondern verlangt saubere sozialversicherungsrechtliche und rechnerische Grundlagen.


Volltext:


BESCHLUSS 
1 StR 60/25 
 
vom
7. August 2025 
in der Strafsache 
gegen 
  
1. 
2. 
 
wegen Steuerhinterziehung u.a. 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am  7. August  2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen :
 
1. Auf die Revision der Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.  Dezember 2023, soweit es sie betrifft, aufgehoben 
a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen C. II. 3.
Fall 4 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe, 
b) soweit in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall
130 der Urteilsgründe eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist sowie 
c) im Gesamtstrafenausspruch. 
2. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.  Dezember  2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben 
a) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen C.
II. 3. Fall 56 bis C. II. 3. Fall 65 der Urteilsgründe
sowie  
b) im Gesamtstrafenausspruch. 
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

 
Gründe: 

Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Steuerhinterziehung sowie
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in  jeweils 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagte B. hat es wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90  Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen beider  Angeklagter, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel haben auf die allgemeine Sachrüge hin den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen
sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 

I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 


1. Die Angeklagte war im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2013 bis
Januar 2019 Geschäftsführerin der P. GmbH (nachfolgend: GmbH), der Ange-
klagte wurde im April 2018 zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Geschäftsge-
genstand der GmbH war unter anderem die Reparatur von Paletten, für die sie
im Tatzeitraum insgesamt 30 polnische Arbeiter einsetzte, von denen keiner über
eine sogenannte A1 -Entsendebescheinigung verfügte. Obwohl beiden Angeklag-
ten ihre Pflichten als Geschäftsführer einer als Arbeitgeberin tätigen GmbH be-
kannt waren, meldeten sie die Entgelte der polnischen Arbeiter nicht der für die
Einziehung der Sozialver sicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstelle und er-
fassten die ausgezahlten Löhne nicht in den Lohnsteueranmeldungen bezie-
hungsweise reichten für die Anmeldungszeiträume Dezember 2013, März 2014,
Februar 2015, Februar 2016, Februar 2018 und Juni 2018 keine  Lohnsteueran-
meldungen beim zuständigen Finanzamt ein. 

2. Das Landgericht hat die ausbezahlten Löhne anhand der von den Ar-
beitern an die GmbH gestellten Rechnungen oder der Überweisungsbeträge er-
mittelt. Für einige Arbeiter hat es den Familienstand und die Zahl der Kinder fest-
gestellt, ebenso die Beitragssätze  der Einzugsstelle für die Jahre 2013 bis 2019
jeweils für die Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteile zur Kranken -, Pflege -, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei dem Arbeiter, für den der Tätigkeitszeit-
raum bekannt war, hat es einen Arbeitslohn von 45 €  pro Tag ermittelt (150  Pa-
letten zu je 0,30 € pro Tag bei 6 Arbeitstagen pro Woche). Für vier Arbeitnehmer
hat das Landgericht konkrete Beschäftigungszeiten festgestellt. Bei den übrigen
Arbeitern hat es unter Zugrundelegung der Reparatur von 200 Paletten pro Tag
zu je 0,30 € ges chätzt, in welchem Zeitraum die in Rechnung gestellten bezie-
hungsweise überwiesenen Beträge erwirtschaftet werden konnten und diese
dann linear auf diesen Zeitraum verteilt. Außerdem hat es für jeden Arbeiter pro
Monat rund 55 € für  durch die GmbH gewährte Verpflegung und zwischen 224  €
(2013) und 246 € (2019) für Unterkunft angesetzt. Auf dieser Grundlage hat es
für jeden Arbeiter den monatlich geschuldeten (Gesamt -)Sozialversicherungsbei-
trag (SV -Beitrag; Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteil) festgestellt und die ver-
kürzte Lohnsteuer ne bst Solidaritätszuschlag angegeben. 
3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Tätigkeit der Arbeiter als
abhängige Beschäftigung gewertet und die GmbH als Arbeitgeberin angesehen. 

II.

1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge hat aus den in
der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen
Erfolg. 
2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste materiell -rechtliche Über-
prüfung der angefochtenen Entscheidung führt in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. 
a) Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen. 
b) Die Rechtsfolgenaussprüche halten jedoch rechtlicher Nachprüfung nur
teilweise Stand. 
aa) Hinsichtlich der in den Fällen 65 C. II. 3. Fall 4 bis C. II. 3. Fall 65 der
Urteilsgründe gegen die Angeklagte und in den Fällen C. II. 3. Fall 56 bis C. II.  3.
Fall 65 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Ver-
untreuens von A rbeitsentgelt festgesetzten Einzelstrafen genügt das Urteil nicht
den Darlegungsanforderungen des §  267 Abs. 1 Satz 1 StPO. 
(1) Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH,
Beschluss vom 20. April 2023 – 1 StR 101/23 Rn.  5 mwN), die geschuldeten
Beiträge zur Sozialversicherung für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert
nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des
Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe
der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Bei-
tragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den g esetzlich geregelten Bei-
tragssätzen der Renten -, Arbeitslosen - und Pflegeversicherung zu berechnen ist.
Dabei genügt es nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge lediglich 
der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungs-
grundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführ-
lich BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22 Rn. 28). 
(2) Den vorgenannten Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. 
Das Landgericht hat zwar zunächst in nicht zu beanstandender Weise an-
hand der aufgefundenen Rechnungen und Buchungen für jeden Beitragsmonat
und jeden Arbeitnehmer einen Lohn ermittelt und die Beitragssätze der zuständi-
gen Einzugsstelle angegeben. Soweit die gebotene Hochrechnung des gemäß
§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohn zu behandelnden Barlohns und der
ebenfalls beitragspflichtigen Sachbezüge im Wege des Abtastverfahrens bezie-
hungsweise unter Heranziehung eines Hochrechnungsfaktors auf Bruttolöhne
unterblieb, ist das zwar rechtsfehler haft, belastet die Angeklagten aber nicht. 
Das Landgericht versäumt es jedoch mitzuteilen, wie es die in der Spalte
„SV-Beiträge“ aufgelisteten Beträge, bei denen es sich um die Summe der 
Arbeitgeber - und Arbeitnehmeranteile handeln soll (UA S. 23), errechnet hat.
Eine – den Angeklagten begünstigende – Berechnung auf Basis der Nettolöhne
ist sichtlich nicht erfolgt; tatsächlich übersteigen die sogenannten „SV -Beiträge“
die Summe aus Bar - und Sachlohn in der Mehrzahl der Fälle. Sie entsprechen
auch nicht den Beiträgen, die sich bei einer ordnungsgem äßen Hochschleusung
der Nettolöhne auf Bruttolöhne ergäben, sondern übersteigen teilweise auch
diese noch. 
Aufgrund der unzureichenden Darstellung der Berechnung der vorenthal-
tenen Sozialversicherungsbeiträge ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung
nicht möglich. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei
beiden Angeklagten der Bemessung der Einzelstrafen einen zu hohen Schuld-
umfang zugrunde gelegt hat und das Urteil auf diesem Mangel beruht (§  337 12
Abs. 1 StPO), haben die in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis C. II. 3. Fall 130 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen keinen Bestand. 
Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafen-
aussprüche nach sich. 
bb) Darüber hinaus hat das Landgericht in den Fällen C. II. 3. Fall 69 bis
C. II. 3. Fall 130 der Urteilsgründe für die verhängten Einzelgeldstrafen die 
Tagessatzhöhe jeweils nicht bestimmt. Einer Festsetzung bedarf es aber auch
dann, wenn die Einzelgeldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine 
Gesamt(freiheits)strafe einbezogen werden (st. Rspr.; siehe nur BGH, 
Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015
– 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 3 0, 93, 96).
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe wird vom neuen Tatgericht nachzuholen
sein. Dabei haben etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbes-
serungen der Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Angeklagten außer
Betracht zu bleiben (BGH , Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21 Rn.  5
und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268/21 Rn. 4; jeweils mwN). 






 

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