Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

LSG Berlin-BrandenburgUrteil vom 27.11.2025 – L 3 U 206/19

 

Stichwörter:

Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) - Verletztenrente - Verletztengeld - MdE - Berufskrankheit


Kurzfassung:

Das Landessozialgericht bestätigte im Wesentlichen eine Entscheidung des Sozialgerichts, wonach bei einer Erzieherin neben der anerkannten Berufskrankheit Nr. 3101 (Infektion mit Parvovirus B19) auch ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) sowie Residuen einer infektassoziierten Polymyositis als weitere Folgen anzuerkennen sind. Die Klägerin hatte sich im beruflichen Umfeld mit Ringelröteln infiziert und entwickelte anschließend anhaltende Erschöpfung, Schmerzen, kognitive Einschränkungen und wiederkehrende Infekte.

Das Gericht sah es als hinreichend wahrscheinlich an, dass das CFS wesentlich durch die beruflich verursachte Virusinfektion ausgelöst wurde. 


Bedeutung für die Praxis:

  • CFS kann Folge einer Berufskrankheit sein: Auch ohne abschließend geklärte Pathophysiologie kann ein chronisches Fatigue-Syndrom als BK-Folge anerkannt werden, wenn ein plausibler infektiöser Auslöser vorliegt.
  • Kausalitätsmaßstab: Für die haftungsausfüllende Kausalität genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit – ein medizinischer Vollbeweis ist nicht erforderlich.
  • Infektionsbedingte Spätfolgen: Virusinfektionen (hier Parvovirus B19) können langfristige Multisystemerkrankungen auslösen; konkurrierende Ursachen müssen konkret nachweisbar sein.
  • MdE-Bewertung bei CFS: Mangels spezieller Erfahrungswerte orientierte sich das Gericht an Leitlinien und vergleichbaren Funktionsstörungen (u. a. Post-Covid-Begutachtung).


Volltext:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 – L 3 U 206/19


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2019 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeiträume vom 26. März 2012 bis zum 31. Juli 2012, 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 sowie 28. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Verletztengeld unter Anrechnung des bereits ausgezahlten Krankengeldes zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01. August 2012 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert zu gewähren.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung weiterer Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war – sowie die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente.

Die 1969 geborene Klägerin erlernte nach dem Abschluss der Schulausbildung den Beruf der Krippenerzieherin und Erzieherin und arbeitete in diesem Beruf bis in das Jahr 1996. Anschließend betrieb sie selbstständig eine Versand-agentur. Zum 01. August 2005 nahm sie (zusätzlich) eine angestellte Halbtagstätigkeit als Mitarbeiterin bzw. Gemeindepädagogin beim Evangelischen Kirchenkreis B auf. Von 2005 bis 2009 absolvierte sie berufsbegleitend ein Fernstudium der Evangelischen Gemeindepädagogik. Ab dem 01. August 2010 war sie bei der H gGmbH beschäftigt, zunächst parallel zur Tätigkeit als Gemeindepädagogin im Wege der geringfügigen Beschäftigung (7,14 %) als Religionslehrerin in der Evangelischen Grundschule B, ab dem 01. August 2011 jedoch ausschließlich als Erzieherin (75,95 % der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin) und Lehrerin (14,29 % der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrerin) in derselben Schule.

In den Herbstferien vom 04. bis 14. Oktober 2011 hatte die Klägerin Urlaub. Am 09. November 2011 stellte sie sich wegen heftigem Husten bei ihrer behandelnden Allgemeinmedizinerin (Hausärztin) Dipl.-Med. K vor, die vom 10. bis zum 11. November 2011 Arbeitsunfähigkeit wegen Bronchitis bescheinigte. In der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis zum 03. Januar 2012 hatte sie erneut Urlaub.

Im Zeitraum Januar bis März 2012 erkrankten an der Schule der Klägerin sechs Kinder an Ringelröteln. Am 12. Januar 2012 stellte sich die Klägerin akut in der Rettungsstelle des I Klinikum B wegen seit Tagen bestehender schmerzhafter Schwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke vor. Dort wurde sie stationär bis zum 17. Januar 2012 behandelt. Sie gab bei Aufnahme an, sie habe eine Besserung der Beschwerden nach der Einnahme von Ibuprofen bemerkt. Zusätzlich bestünden symmetrische Myalgien der Arme und Beine ohne Fieber. Im Dezember 2011 habe sie einen grippalen Infekt gehabt, keine Sicca-Symptomatik, keine Fotosensibilität, keine Alopezie. Seit Jahren trete intermittierend eine Weißfärbung aller Finger bei hängenden Armen auf, welche auch bei Wärme vorhanden sei und sich nach Anheben der Arme spontan zurückbilde. Bei Aufnahme waren die Extremitäten frei beweglich mit arthritischer Schwellung aller MCP- und PIP-Gelenke sowie beider oberer Sprunggelenke. In der Labordiagnostik vom 13. Januar 2012 zeigten sich hoch positive IgG- und IgM-Werte für Parvovirus B19 (im Folgenden: PVB19). In der Antikörperdiagnostik fielen leicht erhöhte ANA-Titer auf, die als unspezifisch klassifiziert wurden. Die weiteren Antikörper und Rheumafaktoren waren ebenso unauffällig wie der Glukose-Wert. Außerdem zeigten sich erniedrigte Komplementfaktoren im Serum als Zeichen einer akuten Entzündung. Die initial erhöhten Myoglobin- und Creatinkinase-Werte waren im stationären Verlauf rückläufig. Gegen eine Kollagenose sprächen – so der ärztliche Bericht vom 17. Januar 2012 - die wiederholt normale Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSG). Die Gelenksonografie vom 12. Januar 2012 ergab eine Polyarthritis mit multiplen Gelenkergüssen. Im MRT der Oberschenkel zeigten sich ödematöse Veränderungen rechts, im Übrigen ein Kniegelenkserguss beidseits. Im EMG fand sich kein auffälliger Befund. Letztlich wurde in Zusammenschau der Befunde am ehesten von einer Polyarthritis im Rahmen einer akuten PVB19-Infektion ausgegangen.

Nach Entlassung stellte sich die Klägerin am 18. Januar 2012 bei ihrer Hausärztin Dipl.-Med. K vor, wo sie angab, ca. eine Woche vor der stationären Aufnahme seien erste Symptome aufgetreten. Die Klägerin schilderte schwerste Schmerzen in der Muskulatur der Arme und Beine sowie geschwollene Finger-, Knie- und Sprunggelenke. Die Ärztin diagnostizierte eine Polyarthritis und eine Myositis.

Vom 12. Januar bis zum 27. Januar 2012 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig wegen Gelenkschmerz: nicht näher bezeichnete Lokalisation (M25.59G), Polyarthritis: nicht näher bezeichnet, Raynaud-Syndrom, Infektion durch Parvoviren: nicht näher bezeichnet sowie Anämie: nicht näher bezeichnet. Nach den Winterferien (30. Januar bis 04. Februar 2012) sowie einem nachfolgenden Arbeitsversuch trat wiederum ab dem 29. Februar bis zum 31. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeit ein. Ab dem 26. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zahlte die Krankenkasse Krankengeld.

Mit Schreiben vom 01. März 2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Nachdem sie bereits in den Monaten November und Dezember 2011 mehrfach an Erkältungskrankheiten erkrankt sei, seien im Januar unerklärliche Muskelschmerzen und Schwellungen an allen Gelenken des Körpers hinzugekommen, worauf sie sich in stationäre Behandlung begeben habe. Dort sei eine akute infektassoziierte Polyarthritis mit Myositis und Komplementverbrauch a. e. bei PVB19-Infektion festgestellt worden, daneben ein Morbus Raynaud und eine Infektanämie. Am 17. Januar 2012 habe sie das Krankenhaus verlassen und sich in hausärztliche Behandlung begeben, wo sie bis zum 27. Januar 2012 krankgeschrieben worden sei. Nach den Winterferien habe sie ihre Tätigkeit unter anhaltenden Schmerzen und bei weiterer Einnahme von dreimal täglich Ibuprofen wieder aufgenommen, worauf sie sofort weitere Infekte und vermehrte Herpesinfekte im Bereich des Gesichtes bekommen habe. Zeitweilig habe sie die Dosis der Schmerzmittel auf viermal täglich erhöht. Zusätzlich sei sie durch die Erkrankung erschöpft und es plage sie eine unwahrscheinliche Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit. Ab dem 29. Februar 2012 sei sie erneut krankgeschrieben.

Die Beklagte leitete daraufhin Ermittlungen ein und zog unter anderem ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse vom 09. Mai 2012, einen Befundbericht der Hausärztin Dipl.-Med. K vom Mai 2012, dem unter anderem ein Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin – Rheumatologie – W vom 23. März 2012 beigefügt war (Glukosewert am 21. März 2012 normal), einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin und Allergologie Dr. Sch vom Juni 2012, bei dem sich die Klägerin erstmals am 08. Mai 2012 vorgestellt hatte, sowie einen Befundbericht des Chefarztes der Abteilung für Innere Medizin des I Klinikum B, Dr. Z, vom 26. Juni 2012 bei. Hierin berichtete dieser von Wiedervorstellungen der Klägerin am 29. Februar und 26. Juni 2012. Bei der ersten Folgevorstellung habe ein akuter respiratorischer Virusinfekt vorgelegen. Auch in der Labordiagnostik vom 29. Februar 2012 hatten sich positive IgG- und IgM-Werte für PVB19 gezeigt, während der Wert für Glukose normal war. Bei der zweiten Vorstellung habe die Klägerin – so Dr. Z - von fortbestehenden Schmerzen und Gelenkschwellungen, Morgensteife und Myalgien der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur berichtet. Klinisch hätten sich jedoch keine Arthritiden oder Schwellungen gefunden. Auch die Gelenksonografie habe keinerlei entzündliche Veränderungen ergeben. Gewebs-/Weichteilschwellungen seien nicht objektivierbar gewesen. Serologisch habe keine Entzündungsaktivität festgestellt werden können. Eine infektassoziierte Arthritis mit Myalgien/Fatigue sei möglich. Es gebe jedoch derzeit keine Hinweise auf eine persistierende Infektion oder Organschädigung. Das aktuelle Beschwerdebild scheine beeinflusst von einer zusätzlichen Belastungssituation am Arbeitsplatz. Ob ein Parvovirus-Infekt als Ursache der Gelenkerkrankung angenommen werden könne, lasse sich trotz positiver IgG- und IgM-Titer nicht sicher sagen. Der dem aktuellen Krankheitsfall vorausgegangene respiratorische Virusinfekt habe eher Zeichen einer Herpesvireninfektion aufgewiesen und keine Parvovirus-typischen Hautexantheme. Der Glukose-Wert war am 26. Juni 2012 wiederum normal. Darüber hinaus holte die Beklagte Auskünfte des Arbeitgebers der Klägerin ein (Auskünfte vom 08. Mai 2012, 22. und 23. August 2012).

Eine am 17. August 2012 durchgeführte Ganzkörperszintigrafie ergab keinen Hinweis auf entzündliche Veränderungen am Bewegungsapparat. Bei einer Untersuchung am 08. August 2012 im I Klinikum stellte sich der Glukose-Wert als normal dar.

Zum 01. August 2012 wechselte die Klägerin ihre Arbeitsstelle und nahm eine Teilzeitbeschäftigung als Erzieherin (80%) in der E Kita M in B auf.

In der Folge traten weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten auf:

  • 17. August 2012 bis 21. August 2012 (Gelenkschmerz M25.59G),
  • 19. Oktober 2012 bis 23. Oktober 2012 (Gelenkschmerz M25.59G, Ödeme R60.9G),
  • 21. Januar 2013 bis 15. März 2013 (Gelenkschmerz M25.59G),
  • 02. September 2013 (Infektion durch Parvoviren B34.3),
  • 01. Oktober 2013 bis 04. Oktober 2013 (Akute Infektion der oberen Atemwege J06.9),
  • 13. November 2013 bis 22. November 2013 (u.a. Chronisches Müdigkeitssyndrom G93.3) ,
  • 18. Dezember 2013 bis 23. Dezember 2013 (Chronisches Müdigkeitssyndrom G93.3),
  • 28. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 (Chronisches Müdigkeitssyndrom G93.3),
  • 05. März 2014 bis 14. März 2014 (Akute Infektion der oberen Atemwege J06.9)
  • 30. April 2014 bis 19. Februar 2015 (u.a. Chronisches Müdigkeitssyndrom G93.3).

Die Krankenkasse zahlte der Klägerin Krankengeld vom 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 sowie erneut ab dem 28. Mai 2014 durchgehend bis 31. Oktober 2014.

Unter dem 17. September 2012 erstattete die Fachärztin für Innere Medizin/Infektiologie/Hepatologie Dr. L aufgrund einer körperlichen Untersuchung der Klägerin am 21. August 2012 im Auftrag der Beklagten ein Gutachten. Im Rahmen der Anamnese berichtete die Klägerin von fortbestehenden arthritischen Schmerzen in Ruhe und vor allem bei Belastung. Darüber hinaus bestünden eine Schweißneigung sowie eine deutliche Erschöpfung. Seit Anfang März sei eine gedrückte Stimmungslage hinzugekommen. Während sie vor einem Jahr noch lange Fahrradtouren im Gebirge habe absolvieren können, sei sie jetzt bei alltäglichen Verrichtungen massiv eingeschränkt. Die PVB19-Serologie ergab einen positiven IgG- und einen negativen IgM-Wert. Der Glukose-Wert lag im Normbereich. Dr.  diagnostizierte eine Infektion mit PVB19 mit Polyarthritis und Myositis sowie Entwicklung eines Chronic Fatigue Syndrome (im Folgenden: CFS), eine allergische Diathese sowie aktuell eine Herpes-simplex-Infektion am rechten Nasenflügel und unter dem rechten Mundwinkel. Während ihrer beruflichen Tätigkeit sei die Klägerin direkt mit an Ringelröteln erkrankten Kindern in Berührung gekommen, sodass ein direkter Kontakt mit Erkrankten durch eine Tröpfcheninfektion möglich gewesen sei. In der Labordiagnostik nach Aufnahme im I Klinikum hätten sich positive IgM- und IgG-Werte für PVB19 ergeben, die für eine akute und durchgemachte Infektion sprächen. Die frischen IgM-Antikörper seien als Zeichen der akuten Infektion noch vorhanden, während die späten IgG-Antikörper bereits nachweisbar gewesen seien. Anti-PVB19-IgM könne frühestens am Ende der zweiten Woche bis etwa drei bis fünf Monate nach einer Infektion nachgewiesen werden. Anti-PVB19-IgG trete frühestens am Ende der dritten Woche nach der Infektion auf und persistiere vermutlich zeitlebens. Nach Angaben der Klägerin sei es am 01. Januar 2012 zu akut einsetzenden Muskelschmerzen im gesamten Körper gekommen. Hierzu seien ab dem 12. Januar 2012 massive, schmerzhafte Gelenkschwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke hinzu gekommen, weshalb sie sich in stationäre Behandlung begeben habe. Im I Klinikum B sei sonografisch eine Polyarthritis mit multiplen Gelenkergüssen diagnostiziert worden. Bei erhöhter CK und ausgeprägten Muskelschmerzen sei zusätzlich eine Polymyositis diagnostiziert worden. Diese Diagnosen seien im MRT bestätigt worden. Die Ringelrötelninfektion mit nachfolgender Polyarthritis und Myositis sei somit bestätigt. Bei von ihr betreuten Kindern seien ebenfalls PVB19-Infektionen nachgewiesen worden. Anamnestisch habe die Klägerin von einem Infekt seit Dezember 2011 berichtet. In den aktuellen Laboruntersuchungen seien klassischerweise die Spätantikörper (IgG) nachweisbar, während die frühen Antikörper bereits negativ seien. Die Polyarthritis und Myositis hätten zum Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung noch bestanden, deutliche Störungen der Feinmotorik seien hinzugekommen. Ebenso hinzugetreten sei seit Anfang März 2012 ein chronisches Erschöpfungssyndrom, welches mit einer depressiv-gedrückten Stimmungslage sowie Übelkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen einhergehe. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch anhaltend reduziert. Mit an großer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Polyarthritis und Myositis und dem CFS mit depressiver Verstimmung, die dem Krankheitsbild einer PVB19-Infektion zuzuordnen seien, und der Berufstätigkeit. Derzeit sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vom Hundert (v.H.) anzunehmen, welche sich wie folgt zusammensetze:

Polyarthritis mit anhaltenden Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen, Störung der Feinmotorik seit dem 12. Januar 2012

MdE 40 v.H.

Myositis seit dem 01.01.2012 (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)

MdE 30 v.H.

Lymphödem an beiden unteren Gliedmaßen ab dem 01.05.2012

MdE 10 v.H.

CFS mit depressiver Stimmungslage seit dem 01.03.2012

MdE 20 v.H.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 führte Dr. L aus, Erkrankungszeitpunkt sei der 01. Januar 2012. Der Infektionszeitpunkt könne ca. ein bis drei Wochen davor liegen (Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der ersten Symptome, i.e. Inkubationszeit). Soweit die Klägerin von einem Infekt im Dezember 2011 berichtet habe, stehe dieser ihres Erachtens zwar nicht im Zusammenhang mit der PVB19-Infektion, könne aber zu einer entsprechenden Immundefizienz geführt haben. Die im Januar bis März 2012 erkrankten Kinder kämen als Infektionsquelle in Betracht. Die ansteckende Virämie trete bereits vor dem Auftreten erster Symptome auf. Vor der Infektion habe bei der Klägerin keine Erschöpfung oder Ermüdbarkeit vorgelegen. Nach Aktenstudium und Erhebung der Anamnese lägen keine außerberuflichen Einwirkungen oder anlagebedingten Faktoren vor, die für die Erschöpfung oder Ermüdbarkeit ursächlich sein könnten. Als Assoziation aus dem rheumatischen Formenkreis könne ein CFS nach Virusinfekten auftreten und bis zu Jahre nach der akuten Infektion persistieren. In Untersuchungen hätten bei mit PVB19 infizierten Patienten die gleichen zytokinen Abnormitäten, die auch bei einem CFS belegt seien, nachgewiesen werden können. In ca. 13 % symptomatischer PVB19-Infektionen resultiere ein CFS. Das postinfektiöse CFS könne selten noch Jahre nach der akuten Infektion andauern. Mit an großer Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Polyarthritis und Myositis und dem CFS mit depressiver Verstimmung, die dem Krankheitsbild einer PVB19-Infektion zuzuordnen seien, und der Berufstätigkeit. Aus gutachterlicher Sicht sei in diesem Falle eine haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität gegeben.

Vom 21. Januar bis zum 08. Februar 2013 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in den S Kliniken S (Bericht vom 08. Februar 2013). Dort wurden zum einen eine chronische Schmerzkrankheit mit psychophysischer Erschöpfung bei arthromuskulären Dysfunktionen und Dekonditionierung, veränderter Körper- und Reizwahrnehmung, Zustand nach Infektarthritis und Myositis nach Ringelrötelninfektion 12/2011, zum anderen psychische Faktoren oder Verhaltensweisen mit Einfluss auf das Schmerzgeschehen – ärgerlich-gereizte Schmerzverarbeitung, Einfluss maladaptiver Stressverarbeitung - und schließlich diverse Allergien diagnostiziert. Die Klägerin berichtete hier von seit über einem Jahr bestehenden Muskel- und Gelenkschmerzen in Armen und Beinen. Zudem leide sie unter Ödemen in beiden Beinen und Armen. Ferner bestünden eine erhöhte Kälteempfindlichkeit und ständige Erschöpfung. Die Gehstrecke betrage ca. 300 bis 400 m. Das Gangbild wurde als vorsichtig, langsam und kurzschrittig beschrieben. Die EMG- und ENG-Befunde waren überwiegend physiologisch. Als auffällig beschrieben wurden deutliche trophische Veränderungen der gesamten Haut als Folge einer vegetativen Funktionsstörung. Der erhobene Glukose-Wert war normal.

Mit Wirkung ab dem 13. Februar 2013 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 wegen Polyarthritis festgestellt (Bescheid vom 13. November 2013).

Unter dem 08. Mai 2013 nahm die von der Beklagten befasste Referentin für Infektiologie Dr. L beratungsärztlich dahingehend Stellung, dass nur die Gelenkschmerzen der Klägerin auf die durchgemachte berufsbedingte PVB19-Infektion zurückzuführen seien. Bezüglich der weiteren Beschwerden der Klägerin, die von Dr. L einem CFS zugeordnet worden seien, sehe sie keinen Kausalzusammenhang. Ein CFS könne vielfache Ursachen haben. Die Beschwerdeschilderung der Klägerin weise auf eine erhebliche depressive Symptomatik hin. Auch ließen sich die von der Klägerin geäußerten Beschwerden nicht objektivieren.

Am 12. Juni 2013 stellte sich die Klägerin in der Immundefekt-Sprechstunde des C Centrum für Innere Medizin und Dermatologie vor (Bericht vom 12. Juni 2013). Dort wurden folgende Diagnosen gestellt: V. a. postvirales CFS, selektiver IgA Mangel, rezidivierende Herpes-Infektion, V. a. Hashimoto-Thyreoditis. Die Klägerin berichtete davon, ihren Haushalt nicht mehr versorgen zu können. Während sie früher sportlich sehr aktiv gewesen sei, könne sie jetzt nur noch E-Bike fahren. Es bestehe eine ausgeprägte Kälteempfindlichkeit mit Raynaud-Symptomatik. Seit 1,5 Jahre bestehe eine gehäufte Infektanfälligkeit. Durchschnittlich komme es jährlich zu circa 25 Infekten und inzwischen 14-tätigen Herpes labialis-Infektionen. Die EBV (Epstein-Barr-Virus oder Humanes Herpesvirus 4 ) Serologie spreche für eine zurückliegende Infektion mit diesem Virus. Die serologische Konstellation in Bezug auf das Humane Herpesvirus 6 (HHV-6) sprach ebenfalls für eine zurückliegende Infektion. In der Borrelien-Serologie zeigten sich hingegen keine Anhaltspunkte für eine Infektion. Der Wert für den Langzeitblutzucker war unauffällig. In der Beurteilung hieß es, die Kanadischen Kriterien und die Fukudakriterien für ein CFS seien erfüllt, in der Skala nach Bell ergäben sich 40 von 100 Punkten. Die Pathogenese von CFS sei bislang nicht bekannt. Auslöser sei häufig ein viraler oder bakterieller zellulärer Infekt, wie bei der Klägerin. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin im C Centrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie vom 13. bis zum 16. November 2013 (vorläufiger Entlassungsbrief vom 16. November 2013) konnten u.a. mittels Liquoruntersuchung sowohl eine chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems als auch eine Hashimoto-Thyreoditis ausgeschlossen werden. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund stellte sich während des Aufenthaltes als unauffällig dar. Die Glukose-Werte waren ebenfalls unauffällig.

Unter dem 04. Februar 2014 erstellte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. S im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Zusammenhangsgutachten. Hierin kam er nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin am 09. November 2013 und unter Einbeziehung eines psychologischen Zusatzgutachtens der Dipl.-Psych. Z vom 27. Januar 2014 (basierend auf einer psychologischen Untersuchung und Exploration am 24. Januar 2014) zu dem Schluss, die Klägerin leide an keiner Gesundheitsstörung auf seinem Fachgebiet, insbesondere liege weder eine Schmerzerkrankung noch ein CFS oder eine Myositis vor. In der testpsychologischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft ergeben. Einerseits hätten sich weit unterdurchschnittliche Testergebnisse im Bereich Aufmerksamkeit ergeben. In einem anderen Test mit Geschwindigkeitskomponente habe die Klägerin hingegen durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Sowohl im Testverfahren zur figuralen Flüssigkeit als auch zur Planungsfähigkeit hätten sich ebenfalls normgerechte Ergebnisse gezeigt, obwohl eine weit unterdurchschnittliche Aufmerksamkeit sich hier hätte auswirken müssen.

Die Beklagte holte daraufhin eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. L vom 11. Juni 2014 ein, in welcher diese ausführte, es sei unstrittig, dass der Viruskontakt im Dezember 2011 stattgefunden haben müsse, wenn von einem Erkrankungsbeginn Anfang Januar 2012 auszugehen sei. Bei PVB19 sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine inapparent infizierte Person schon kurz nach dem Viruskontakt, d.h. in der Frühphase der Inkubationszeit, ansteckungsfähig sei. Daher sei es vorstellbar, dass eines der Kinder als Indexperson in der Zeit vor den Weihnachtsferien die Klägerin angesteckt habe. Welche BK-Folgen bei der Klägerin vorlägen, sei nach Aktenlage momentan nicht beurteilbar. Sie sei weiterhin nicht davon überzeugt, dass sich die Vielzahl der von der Klägerin geschilderten Beschwerden bzw. Befindlichkeitsstörungen nach Art und Dauer über eine durchgemachte Infektion mit PVB19 erklären ließen. Eine Einschätzung der MdE sei mangels verlässlicher Grundlagen nicht möglich. Sie empfahl die Einholung eines internistischen Gutachtens. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2014 hielt sie es zwar für möglich, jedoch nicht nachgewiesen, dass die Gelenkbeschwerden durch eine Infektion mit PVB19 ausgelöst oder verursacht worden seien. Bei der Klägerin kämen auch andere, in engem zeitlichem Zusammenhang vorangegangene Infektionen als konkurrierende Faktoren für die Gelenksymptomatik in Betracht. Eigenanamnestisch sei die Klägerin nämlich im November und Dezember 2011 mehrfach an Erkältungskrankheiten, die im allgemeinen durch Viren hervorgerufen würden, erkrankt.

Nach Einholung einer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2014 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2014 die PVB19-Infektion als BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV an. Folge der BK sei eine „durchgemachte Infektion mit dem Parvovirus B19“. Nicht im Zusammenhang mit der BK stünden: „Erschöpfung, Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Ödeme in beiden Beinen, Einschränkung der Feinmotorik bei Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke, Bewegungseinschränkung durch Muskel- und Gelenkschmerzen in Armen und Beinen, Schlafstörungen, geminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Kälteempfindlichkeit, Störung des Wärmehaushalts, erhöhte Infektneigung“. Tag des Versicherungsfalls sei der 12. Januar 2012. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verletztengeld, da sie nicht wegen der BK arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso habe sie keinen Anspruch auf eine Rente.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs stützte sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Feststellungen von Dr. L und ein von ihr beigefügtes, für den Rentenversicherungsträger erstelltes Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 28. Oktober 2014, welcher ein Postinfektionssyndrom nach Rötelninfektion, eine mittelschwere depressive Episode sowie eine somatoforme anhaltende Schmerzstörung diagnostiziert hatte. Hierbei seien – so Dr. S - die psychiatrischen Diagnosen als Symptome aufzufassen. Ursächlich sei der Zustand nach Rötelninfektion mit Entwicklung eines chronischen CFS im Sinne einer sekundär erworbenen Mitochondropathie. Mit den erhobenen Befunden sei die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aktuell nicht leistungsfähig. Es werde die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme empfohlen.

Vom 03. März bis zum 02. April 2015 absolvierte die Klägerin zu Lasten des Rentenversicherungsträgers in der Bklinik in B eine stationäre Rehabilitation, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 18. Mai 2015). Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte depressive Episode, ein Postinfektionssyndrom nach Ringelrötelninfektion 2011, einen Verdacht auf ein postvirales CFS sowie eine allergische Rhinopathie. Die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde als aufgehoben angesehen. In der Laboruntersuchung vom 05. März 2015 stellte sich der Glukose-Wert nicht als erhöht dar.

Daraufhin bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin rückwirkend ab dem 01. November 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenbescheide vom 14. Juli 2015 und 16. Januar 2020). Ab dem 01. Oktober 2015 wurde ihr Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 zuerkannt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund der Folgen ihrer BK in rentenberechtigendem Grade gemindert sei. Der Einschätzung der Dr. L in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angegebenen Beschwerden und der Infektion habe sich die Beklagte nicht anschließen können. Zur Abklärung der Folgen der BK sei ein neurologisch-psychiatrisches Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. S eingeholt worden, in welchem dieser auf seinem Fachgebiet keine objektivierbaren Gesundheitsstörungen habe feststellen können. Diese Einschätzung werde von Dr. L bestätigt. Die eingeholten Befunde ergäben keinen Hinweis auf entzündliche Veränderungen am Bewegungsapparat. Übereinstimmend gelangten Prof. Dr. S und Dr. L zu dem Ergebnis, dass es zwar möglich sei, dass die Infektion mit dem PVB19-Virus die bestehenden Beschwerden ausgelöst bzw. verursacht habe. Der Ursachenzusammenhang sei jedoch nicht nachgewiesen, zumal sie bereits vor der PVB19-Infektion Erkältungskrankheiten durchgemacht habe, ohne dass die Erreger bekannt seien. Demnach komme ursächlich das gesamte Spektrum derjenigen Erreger in Frage, die Erkältungskrankheiten auslösen könnten. Die in engem zeitlichem Zusammenhang vorangegangenen Infektionen kämen somit als konkurrierende Faktoren für die bestehende Symptomatik in Betracht.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben und beantragt festzustellen, dass auch ihre CFS-Erkrankung Folge der BK Nr. 3101 ist sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztengeld für die auf die BK zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zeitraum zwischen dem 23. März 2012 und 30. November 2014 und Verletztenrente spätestens ab dem 01. August 2012 auf Basis einer MdE von mindestens 80 v.H. zu gewähren. Sie hat u.a. das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg (MDK) vom 23. November 2015 zur Akte gereicht.

Das SG hat u.a. einen Ausdruck aus der Patientenkartei des Facharztes für Orthopädie Dr. T für den Zeitraum 06. November 2012 bis 08. Januar 2013, einen Auszug aus der Karteikarte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. K für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis 17. Februar 2014, Protokolle der bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychotherapeutisch tätigen Ärztin Dr. N in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis 18. November 2015 durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen, einen Karteiauszug der Hausärztin Dipl.-Med. K für die Zeit vom 18. Januar 2012 bis 18. Dezember 2015, einen Ausdruck der Karteikarte des Dr. Sch für die Zeit vom 08. Mai 2012 bis zum 21. Dezember 2015, einen Ausdruck der Patientenkarte der A Klinik B (Schmerztherapie bei Dr. T) für die Zeit vom 19. Mai 2014 bis 16. Januar 2015 sowie ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse vom 16. Dezember 2015 beigezogen.

Anschließend hat das SG Beweis erhoben und den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T mit der Erstellung eines Gutachtens sowie die Dipl.-Psych. S mit der Erstellung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens betraut. In seinem am 13. April 2017 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 09. Dezember 2016 sowie unter Einbeziehung des am 07. April 2017 fertig gestellten Zusatzgutachtens gefertigten Gutachten hat Dr. T festgestellt, bei der Klägerin lägen folgende Gesundheitsstörungen vor:

Residualbefund einer infektassoziierten Polymyositis mit schwerpunktmäßigem Befall der proximalen (rumpfnahen) Muskelgruppen mit nachweisbarem myopathischen Schädigungsmuster im EMG nach durchgemachter PVB19-Infektion 12/2011

Chronifizierter Beschwerdekomplex mit CFS und anhaltender somatoformer Schmerzstörung. 

Die Klägerin habe ursprünglich entsprechend der Diagnose des Akutkrankenhauses an einer infektbedingten Polyarthritis und Polymyositis (entzündliche Muskelerkrankung) gelitten, zu der ein ursprünglich infektbedingtes CFS hinzugetreten sei. Bis heute lasse sich im EMG ein myopathisches Schädigungsmuster nachweisen, welches jedoch das Ausmaß der von der Klägerin beklagten Beschwerden und insbesondere deren stetige Verschlimmerung nicht erklären könne. Vielmehr habe bei der Klägerin ein von der Infektion losgelöster psychosomatischer Krankheitsprozess eingesetzt, welcher zu einem umfassenden psychosomatischen Krankheitsbild geführt habe. Dieses habe auch bezüglich des CFS zu einem Verschieben der Wesensgrundlage geführt, sodass dieses nicht mehr auf die BK zurückzuführen sei. Dieser sich verselbständigende psychodynamische Prozess sei schon in den Behandlungsunterlagen der Schmerzbehandlung in der Klinik in S im Zeitraum vom 21. Januar bis zum 08. Februar 2013 zu beobachten gewesen. Die berufsbedingte MdE schätzte der Sachverständige ab dem 12. Januar 2012 mit 100 v.H., ab dem 21. August 2012 (Begutachtung durch Dr. L) mit 60 v.H., ab dem 08. Februar 2013 (Entlassung aus der S Klinik S) mit 30 v.H. und ab dem 02. April 2015 (Entlassung aus der Bklinik) und fortlaufend mit 20 v.H. ein. Die zwischenzeitlich eingetretene weitere Verschlimmerung mit erfolgter Frühberentung lasse sich nicht mehr auf die fünf Jahre zuvor erlittene Infektion zurückführen.

Daraufhin hat das SG ein Gutachten nach Aktenlage von der Leiterin der Immundefekt-Ambulanz für Erwachsene des C Centrum für Innere Medizin und Dermatologie, der Fachärztin für Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, Fachimmunologin Dr. Sch, eingeholt. Dem Gutachten vom 11. Juni 2018  zufolge liegt bei der Klägerin ein CFS (ICD-10 G93.3) vor. Die Kanadischen Diagnosekriterien für ein CFS seien erfüllt. Typisch sei auch die Zunahme von Infekten und Herpes labialis Reaktivierungen. Der bereits 2013 bei der Klägerin festgestellte IgI-Mangel sei ebenfalls typisch für ein CFS. Eine PVB19-Infektion sei als Auslöser von CFS gut dokumentiert, wie sich aus dem in Kopie beigefügten Kapitel zu CFS aus dem Lehrbuch der Inneren Medizin von Harrison, 19. Auflage 2017, ergebe. Für andere Ursachen habe sich bei den umfangreichen rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen kein Hinweis ergeben. Die genaue Ursache des CFS sei bislang nicht geklärt. CFS werde überwiegend als Multisystemerkrankung betrachtet, die bei den meisten Patienten mit einer Infektion beginne. Hier würden neben EBV auch Enteroviren und PVB19 beschrieben. Ursache der Beschwerden sei wahrscheinlich eine persistierende Immunaktivierung, eine Störung der autonomen Nervenfunktion und ein verminderter Energiestoffwechsel. Man gehe davon aus, dass CFS zumindest bei einem Teil der Patienten eine Autoimmunerkrankung sei, die häufig durch Infektionen ausgelöst werde. Die Aktivierung des Immunsystems könne bei Personen, die ein genetisches Risiko für eine Autoimmunerkrankung – wie im Falle der Klägerin – trügen, durch eine Infektion erfolgen. Insofern sei die CFS-Erkrankung der Klägerin als Folge der PVB19-Infektion anzusehen. Für die Beurteilung der Erkrankungsschwere sei auf die sog. Bell-Kriterien zurückzugreifen. Im Jahr 2013 habe die Leistungsfähigkeit bei 40 von 100 Punkten gelegen, d.h. die Klägerin sei noch in der Lage gewesen, halbtags zu arbeiten. Nach den vorliegenden Berichten habe die Erkrankung zugenommen, die Klägerin sei seit 2014 nicht mehr arbeitsfähig. Damit liege inzwischen eine sehr schwere Erkrankung mit 20 von 100 Punkten auf der Bell-Skala vor, was einer MdE von 80 entspreche. Der Verlauf mit Verschlimmerung sei nicht selten bei CFS-Patienten, die sich einer ständigen Überbelastung aussetzten. In ihrer auf Kritik der Beklagten (beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. L vom 05. November 2018) eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05. März 2019 hat die Sachverständige u.a. ausgeführt, ein Diabetes mellitus Typ II sei keine Ausschlussdiagnose von CFS. Eine unbehandelte Polymyositis könne zwar eine Ausschlussdiagnose darstellen, eine solche müsste sich jedoch unter antientzündlicher Behandlung bessern. Dass eine – anhand klarer Diagnosekriterien fassbare - Polymyositis bei der Klägerin diagnostiziert und behandelt worden sei, sei ihr jedoch anhand der Unterlagen nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat ergänzend einen Arztbrief der Poliklinik am H Klinikum B vom 20. Dezember 2018 eingereicht und darauf verwiesen, dass danach ein Diabetes mellitus bei ihr sicher ausgeschlossen sei.

Das SG hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25. September 2019 unter Änderung des Bescheides vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2015 festgestellt, dass auch die CFS-Erkrankung der Klägerin einhergehend mit Erschöpfung, Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit sowie Ödemen in beiden Beinen, Einschränkungen der Feinmotorik bei Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Finger und Sprunggelenke, Bewegungseinschränkungen durch Muskel- und Gelenkschmerzen in Armen und Beinen, Schlafstörungen, geminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Kälteempfindlichkeit, Störung des Wärmehaushalts und erhöhter Infektionsneigung sowie Residualbefund nach infektassoziierter Polymyositis Folgen der BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV sind. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeiten der auf die BK zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeitszeiten im Zeitraum zwischen dem 23. März 2012 und 30. November 2014 Verletztengeld unter Anrechnung der bereits tatsächlich geleisteten Verletztengeldzahlungen sowie ab dem 01. August 2012 eine Verletztenrente auf Basis einer MdE i.H.v. 60 v.H. und ab dem 01. November 2014 i.H.v. 80 v.H. zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Vorliegen einer BK Nr. 3101 habe die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid anerkannt. Die CFS-Erkrankung mit erheblichen körperlichen Einschränkungen sowie der Residualbefund einer Polymyositis seien als weitere Folgen dieser BK anzuerkennen, da sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die durchgemachte PVB19-Infektion zurückzuführen seien. Die Kammer folge insoweit im Wesentlichen den Einschätzungen der Gutachter Dr. L, Dr. S, Prof. Dr. Sch und Dr. T. Eine Polyarthritis indes habe als Folge der BK nur im Januar 2012 bestanden und sei im folgenden Zeitraum nicht mehr als Gesundheitsstörung nachweisbar.

Ein CFS, bei dem es sich um eine eigenständige, im ICD-10 unter dem Code G93.3 erfasste Krankheit handele, liege bei der Klägerin spätestens seit Anfang März 2012 vor und sei durchgehend, wenn auch zum Teil lediglich als Verdacht, von unterschiedlichen Behandlern und Gutachtern diagnostiziert worden. Eine Sicherung dieser Diagnose sei im Jahr 2013 an der hierfür spezialisierten C erfolgt. Nach Aussage der Sachverständigen Prof. Dr. Sch, die auch der zur Erforschung dieses Krankheitsbildes eingerichteten Arbeitsgruppe von Medizinern vorsitze und Leiterin der einschlägigen Hochschulambulanz sei, gebe es am Vorliegen eines CFS bei der Klägerin keinen Zweifel. Insbesondere bestünden keine konkurrierenden Erkrankungen, welche als Ausschlussdiagnose eine alternative Ursache für das bei der Klägerin bestehende Krankheitsbild darstellen könnten. So sei ein Diabetes mellitus bei der Klägerin ausgeschlossen. In Bezug auf eine Polymyositis habe der Sachverständige Dr. T festgestellt, dass der Residualbefund nach Polymyositis das komplexe Beschwerdebild der Klägerin nicht erklären könne. Außerdem habe Prof. Dr. Sch zutreffend darauf hingewiesen, dass das Krankheitsbild der Klägerin nicht auf entzündungshemmende Steroide angesprochen habe, was bei einer Polymyositis der Fall sein müsse. Auch eine somatoforme Schmerzstörung komme als konkurrierende Ursache der Beschwerden nicht in Betracht. Hierzu habe Prof. Dr. Sch für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die CFS-bedingten Beschwerden infolge einer nachhaltigen und anhaltenden Dysfunktion des Immunsystems körperlich bedingt seien, was seinerseits eine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet ausschließe. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Einschätzung des im Rentenverfahren hinzugezogenen Gutachters Dr. S, der die bestehende Depression und somatoforme Schmerzstörung lediglich als Begleitsymptomatik zur körperlich bedingten CFS-Erkrankung ansehe. Im Weiteren habe Prof. Dr. Sch nachvollziehbar erläutert, dass das CFS durch die Versuche der Klägerin, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren und die damit verbundene Belastung verschlimmert worden sei. Dies entspreche nach ihrer sachverständigen Erfahrung einem klassischen Ablaufmuster bei CFS-Patienten. Dieser Aspekt sei jedoch weder in den S Kliniken S noch durch Dr. T hinreichend gewürdigt worden. Soweit Prof. Dr. S das Bestehen eines CFS anzweifle, überzeuge dies angesichts der Einschätzungen der hierfür als Experten ausgewiesenen Mediziner der Charité nicht. 

Das CFS sei mit den im Tenor genannten körperlichen Einschränkungen zur Überzeugung der Kammer im Anschluss an die Gutachter Prof. Dr. Sch, Dr. L, Dr. S und - mit Einschränkungen - Dr. T auf die als BK Nr. 3101 anerkannte PVB19-Infektion als wesentliche Ursache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zurückzuführen. Eines Vollbeweises bedürfe es zum Nachweis der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität nicht. Vielmehr sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend, was bedeute, dass bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spreche. Zur Überzeugung der Kammer komme den für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründen ein deutliches Übergewicht zu. Insoweit folge die Kammer der auf dem Gebiet des CFS besonders qualifizierten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. Diese habe zunächst durch Beifügung einer entsprechenden medizinwissenschaftlichen Veröffentlichung nachgewiesen, dass eine durchgemachte symptomatische PVB19-Infektion als Ursache für die Entstehung eines CFS in Frage komme. Dies gelte trotz des zutreffenden Einwandes der Beklagten, dass die Ursachen für das CFS letztlich nicht abschließend geklärt seien und insbesondere auch andere Infektionen ein CFS auslösen könnten. Die Einschätzung, dass die PVB19-Infektion bei der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache des CFS war, entspreche auch der Einschätzung der von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. L. Die Kammer habe zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin in den Monaten vor und nach der PVB19-Infektion an mehreren wintersaisonalen Infekten gelitten habe, folge aber der Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. Sch und Dr. L, da die PVB19-Infektion von Art und Schwere her deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei als die weiteren Erkrankungen und deshalb mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin sich von der schwer symptomatischen PVB19-Infektion nie richtig erholt habe. Die Klägerin habe mit zumindest deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der Folgen der PVB19-Infektion im Zeitraum vom 12. bis 17. Januar 2012 stationär behandelt werden müssen. Prof. Dr. Sch sehe keinen Zweifel daran, dass die im Entlassungsbericht des I Klinikum B dokumentierten Beschwerden der Klägerin auf die damals frische PVB19-Infektion zurückzuführen gewesen seien. Aus Sicht der Kammer sei es kaum plausibel, dass derart schwere Beschwerden durch eine im November 2011 durchgemachte Bronchitis mit nur zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder andere Erkältungserkrankungen, die nicht mit Arbeitsunfähigkeitszeiten einhergegangen seien, verursacht worden seien. Demgegenüber sei eine PVB19-Infektion durchaus in der Lage, die vom I Klinikum beschriebenen Gesundheitsstörungen mit schweren körperlichen Beschwerden auszulösen. Wenn jedoch die symptomatische PVB19-Infektion ursächlich für die im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthalts behandelten schweren Beschwerden war, so spreche aus Sicht der Kammer deutlich mehr dafür als dagegen, dass sie auch eine entscheidende Rolle bei der Entstehung des CFS gespielt habe. Daher seien die Einschätzungen von Dr. L und Prof. Dr. Sch zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der anerkannten BK und dem Eintritt des CFS schlüssig.

Schließlich folge die Kammer nicht der Einschätzung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. T, dass es spätestens ab der Entlassung der Klägerin aus den S Kliniken S zu einer Veränderung der Wesensgrundlage des CFS wegen einer voranschreitenden Somatisierung der Klägerin als wesentliche Ursache für die Aufrechterhaltung und Verschlimmerung des CFS gekommen sei. In Bezug auf den von Dr. T festgestellten Residualbefund einer Polymyositis folge die Kammer dessen Einschätzung, dass dieser auf die BK Nr. 3101 als wesentliche Ursache zurückzuführen sei. Insofern habe Dr. T in Übereinstimmung mit den internistischen Fachgutachterinnen Prof. Dr. Sch und Dr. L überzeugend festgestellt, dass die im I Klinikum festgestellte Polymyositis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die PVB19-Infektion zurückzuführen sei. Von der ursprünglich ausgeprägten Polymyositis sei nach den Untersuchungen des Dr. T ein nachweisbarer Residualbefund verblieben, der als dauerhafte Folge der anerkannten BK Nr. 3101 festzustellen sei. Eine Polyarthritis sei bei der Klägerin hingegen nur als vorübergehender Zustand vorhanden gewesen. Bereits in der Skelettszintigrafie vom 17. August 2012 seien keine entzündlichen Veränderungen der Gelenke mehr nachweisbar gewesen.

Die Klägerin habe Anspruch auf Verletztengeld für den Zeitraum vom 23. März 2012 (Beginn der Krankengeldzahlungen) bis zum 30. November 2014 (letzter Tag vor Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente). Die Klägerin sei auf Grund der körperlichen Funktionseinschränkungen der von der Kammer festgestellten Erkrankungen als Folgen des berufsbedingten CFS in den aus dem Leistungsverzeichnis der Krankenkasse ersichtlichen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen. Die Kammer stelle klar, dass auch die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bei denen als Grund „Gelenkschmerz“, „Akute Tonsillitis“ und „Akute Infektion der oberen Atemwege“ angegeben seien, auf die BK Nr. 3101 zurückzuführen seien, da die örtlich klar zu definierenden Gelenkschmerzen wie auch die erhöhte Infektanfälligkeit Folgen des berufsbedingten CFS seien.

Die Klägerin habe schließlich auch Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 60 v.H. ab dem 01. August 2012 und nach einer MdE von 80 v.H. ab dem 01. November 2014. Mit Rücksicht darauf, dass der erste abgeschlossene Zeitraum der Verletztengeldbewilligung am 31. Juli 2012 ende, sei der Beginn der Verletztenrente der 01. August 2012. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine neue Beschäftigung mit geringerer Arbeitszeit aufgenommen, sodass sie zunächst arbeitsfähig gewesen sei. Da die Klägerin die Beschäftigung, wenn auch unter Mühen, zunächst habe verrichten können, liege in der Arbeitsaufnahme am 01. August 2012 auch kein misslungener Arbeitsversuch. Die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitszeiten seien als Wiedererkrankung zu werten. In diesen Zeiträumen verdränge der Verletztengeldanspruch den Verletztenrentenanspruch nicht, sondern trete parallel hinzu.

In Bezug auf die Höhe der MdE ab dem 01. August 2012 folge die Kammer der Einschätzung der im Verwaltungsverfahren tätigen Gutachterin Dr. L. Allerdings sei diese MdE nicht mit einer – bereits nicht mehr bestehenden – Polyarthritis oder einem – zur Überzeugung der Kammer lediglich als unselbständiges Symptom des CFS zu wertenden – Lymphödem zu begründen. Soweit Prof. Dr. Sch zur Bemessung der MdE auf die Bell-Kriterien zurückgegriffen habe, könnten diese allenfalls als Orientierungswerte dienen. Anerkannte Erfahrungswerte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung stellten sie in jedem Falle nicht dar. Die Kammer müsse sich daher ergänzend an MdE-Werten orientieren, welche für Gesundheitsstörungen mit vergleichbaren Auswirkungen anerkannt oder in der einschlägigen Fachliteratur vorgeschlagen seien. Soweit Prof. Dr. Sch den Schweregrad des CFS anfangs mit 40 von 100 Punkten auf der Bell-Skala eingeschätzt habe, umschreibe die hierzu gehörige Definition den Zustand der Klägerin ab dem 01. August 2012 zutreffend. Die Klägerin sei damals unter Aufbringung letzter Ressourcen noch in der Lage gewesen, eine körperlich leichte und auf Wochenstunden reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen, während sie zuvor in einer anspruchsvolleren Tätigkeit vollschichtig gearbeitet habe und sportlich aktiv gewesen sei. Gleichzeitig sei die Verrichtung der ab dem 01. August 2012 ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin mit verringerter Stundenzahl für die Klägerin überfordernd gewesen und habe zu einer Verschlimmerung des CFS geführt. Dies werde auch durch die sich häufenden Arbeitsunfähigkeitszeiten belegt, was darauf hindeute, dass die Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit eigentlich nur noch drei bis vier Stunden täglich hätte verrichten können. Da die Bell-Skala für gesunde Personen 100 Punkte vorsehe, sei der Ansatz einer MdE von 60 für einen Score von 40 nachvollziehbar. Die durch das CFS verursachten funktionellen Einschränkungen der Klägerin seien aus der Sicht der Kammer vergleichbar mit den Auswirkungen einer mittelschweren depressiven Episode, welche nach den Erfahrungen des Kammervorsitzenden regelmäßig zu erheblichen qualitativen Leistungseinschränkungen bezüglich der körperlichen und geistigen Belastbarkeit führe. Die MdE für die typischen funktionellen Einschränkungen infolge einer mittelschweren Depression seien nach Schönberger/Mehrtens/Valentin mit 40 v.H. bewertet. Bei der Klägerin kämen eine Infektanfälligkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie Störungen der Feinmotorik hinzu, weshalb die MdE höher zu bewerten sei als bei einer mittelschwer ausgeprägten Depression. Vor diesem Hintergrund halte die Kammer eine MdE von 60 v.H. bei der Klägerin für zutreffend. Die durch den Residualbefund einer Polymyositis bedingten funktionellen Einschränkungen würden vollständig von den durch das CFS bedingten Einschränkungen konsumiert. Für die Zeit ab dem 01. Dezember 2014 betrage die Gesamt-MdE im Anschluss an die Einschätzung von Prof. Dr. Sch 80 v.H.. Ab diesem Zeitpunkt sei die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin derart stark eingeschränkt gewesen, dass sie als voll erwerbsgemindert eingestuft worden sei.

Gegen dieses, ihr am 15. Oktober 2019 zugestellte, Urteil richtet sich die am 12. November 2019 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung ihrer Berufung verweist sie darauf, dass aufgrund der in den neuropsychologischen Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. Z vom 27. Januar 2014 und der Dipl.-Psych. S vom 07. April 2017 festgestellten Auffälligkeiten bei der Klägerin bestehende Konzentrations- und kognitive Störungen nicht beurteilbar oder jedenfalls nicht nachgewiesen seien. Es sei im Übrigen widersprüchlich, einerseits Konzentrations- und kognitive Störungen bei der Klägerin als nachgewiesen zu erachten, da testpsychologisch festgestellte Minderleistungen das Ergebnis einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung seien und auf diese Weise die kanadischen Kriterien zum CFS als erfüllt anzusehen. Andererseits werde aber eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung als Ausschlussdiagnose verneint, indem sie als Begleitsymptom des CFS gedeutet werde. Im Gegensatz zu Prof. Dr. Sch sehe die Beklagte daher die kanadischen Diagnosekriterien für das CFS nicht in vollem Umfang als erfüllt an. Prof. Dr. S habe darauf aufmerksam gemacht, dass es ein gravierendes Missverhältnis zwischen geklagten Beschwerden einerseits und beobachtbarem Verhalten gebe. Anlass, an dem Gutachten der Prof. Dr. Sch zu zweifeln, bestehe auch deshalb, weil bereits in dem Schreiben des IKlinikum Bvom 26. Juni 2012 ausgeführt werde, dass sich nicht sicher sagen lasse, ob ein PVB19-Infekt als Ursache der Gelenkerkrankung angenommen werden könne. Der dem Krankheitsfall vorangegangene respiratorische Infekt habe eher Zeichen einer Herpesvireninfektion aufgewiesen und keine für PVB19 typischen Hautexantheme gezeigt. Die Klägerin habe nach Angaben gegenüber Dr. Sch von Dezember 2011 bis Januar 2012 ständig unter Dauerschnupfen, Herpes labialis und gelegentlich unter Fieber gelitten. Gemäß dem Abschnitt über CFS im Lehrbuch „Innere Medizin“, an dessen deutscher Ausgabe die Sachverständige Prof. Dr. Sch beteiligt gewesen sei, beginne CFS bei vielen Patienten mit einem uncharakteristischen viralen Atemwegsinfekt. Unterstellt worden sei weiterhin, dass Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien einerseits ein CFS auslösen könnten und andererseits häufige Infektionen ein typisches Symptom des CFS darstellten. Daraus folge, dass zwischen CFS-Krankheitsauslösung und Krankheitsmanifestation nicht mehr unterschieden werden könne. Laut den Unterlagen der Dipl.-Med. K sei bei der Klägerin im Mai 2012 ein manifester Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben der Poliklinik am H Klinikum B vom 20. Dezember 2018, dass ein Diabetes mellitus sicher ausgeschlossen sei. Soweit die Sachverständige Prof. Dr. Sch ausgeführt habe, ein Diabetes mellitus Typ II sei keine Ausschlussdiagnose für ein CFS, so stehe dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Veröffentlichung „Ein Überblick über das Kanadische Konsensdokument“ von Carruthers BM et al..

Soweit Dr. T einen Residualzustand der durch die PVB19-Infektion ausgelösten Polymyositis und Polyarthritis in Form von bestehenden Myalgien/Gelenkschmerzen als Folge der BK gesehen habe, könne sich die Beklagte dem zwar anschließen und wäre bereit, dies anzuerkennen. Der MdE-Einschätzung des Dr. T könne sie hingegen nicht folgen, da dieser seiner MdE-Einschätzung noch weitere Gesundheitsstörungen zugrunde gelegt habe, die nach ihrer Auffassung gerade keine BK-Folgen seien. Aus der laborchemisch nachgewiesenen Störung des Immunsystems folgere er eine Auswirkung auf das psychovegetative Nervensystem bzw. eine erhöhte Infektanfälligkeit, verminderte Stressbelastung und eine Reizverarbeitungsstörung. Inwieweit dies aber durch den selektiven IgA-Mangel verursacht sein solle, erschließe sich ihr nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die verminderte Stressbelastbarkeit und Reizverarbeitungsstörung auf psychische Faktoren oder Verhaltensweisen der Klägerin zurückzuführen seien. Der selektive IgA-Mangel und die erhöhte Infektanfälligkeit seien keine Funktionsstörungen, die mit einer MdE einhergingen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte übersehe, dass die Sachverständige Dipl.-Psych. S im Ergebnis sowohl Aggravation als auch Simulation verneint habe. So habe sie ausgeführt, dass die niedrigen Testwerte möglicherweise auf psychische Erkrankungen, auf extreme Müdigkeit oder extremen Schmerz als Ursache für eine ungenügende Leistungsbereitschaft zurückzuführen sein könnten. Ungeachtet dessen könne mit den erhobenen klinischen und anamnestischen Informationen auf ein ausreichend adäquates und schlüssiges Gesamtbild geschlossen werden. Die Minderleistungen seien nach der Sachverständigen gerade nicht als bewusste Verfälschung oder Täuschung zu werten, sondern als Ergebnis einer mittlerweile chronifizierten Somatisierungsstörung. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese sei hier gegeben. Ein Diabetes mellitus Typ II sei nach der Sachverständigen Prof. Dr. Sch keine Ausschlussdiagnose. Im Übrigen handele es sich um eine Fehldiagnose, ein Diabetes existiere nicht. Ferner habe Prof. Dr. Sch eine Somatisierungsstörung als Ursache des Erkrankungsbildes ausgeschlossen. Die vorübergehenden Erkältungskrankheiten seien nicht gleichermaßen geeignet gewesen, das CFS hervorzurufen.

Der Senat hat ermittelt, zum einen durch Einholung einer Auskunft der Hausärztin der Klägerin, Dipl.-Med. K, vom 14. Juli 2022, wonach bei der Klägerin nie eine Diabeteserkrankung diagnostiziert worden sei und auch jetzt nicht vorliege. Darüber hinaus hat Dipl.-Med. K einen Karteiauszug zu den Behandlungen der Klägerin im Jahr 2011 zur Akte gereicht. Im Weiteren hat der Senat eine Auskunft des Dr. Sch vom 29. November 2012 eingeholt, wonach bei der Klägerin am 08. Mai 2012 ein oraler Glukosetoleranztest durchgeführt worden sei, der eine diabetische Stoffwechsellage offenbart habe. Dies habe zur Einschreibung in das DMP Programm Diabetes mellitus Typ 2 und Ernährungsempfehlungen geführt. Bei der Kontrolle des sogenannten Langzeitblutzuckers am 06. November 2012 habe sich ein niedriger Wert von 5,3% ergeben, weshalb keine medikamentöse Behandlung erfolgt sei. Eine Fortführung des DMP Programms sei mangels Vorstellung der Klägerin nach dem 07. Januar 2013 nicht erfolgt.

Nach Einführung eines Auszugs aus dem Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Nr. 1539 vom 17. April 2023 in den Rechtsstreit und Durchführung eines Erörterungstermins am 15. August 2023 hat der Senat zunächst die Befunde zur neurologischen Untersuchung in den S Kliniken S vom 28. Januar 2013 nebst Laborbefunden vom 21. Januar 2013, die Patientenakte des I Klinikum B sowie die Laborbefunde des C Centrum für Innere Medizin und Dermatologie vom 12. Juni 2013 beigezogen.

Anschließend hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von der Chefärztin der Klinik für Innere Medizin II der S-Klinik und Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie, Osteologie, Physikalische Therapie und Sportmedizin, Dr. A. In ihrem aufgrund einer Untersuchung der Klägerin vom 08. Mai 2024 am 24. Juni 2024 fertiggestellten Gutachten nennt sie folgende gesicherte bzw. nachvollziehbare Diagnosen seit 2011/2012:

Zustand nach PVB19-Infektion, a.e. beginnend Dezember 2011 mit affektassoziierter Polyarthritis und Myositis

CFS (ED 2012)

Rezidivierende Herpes Simplex-Infektionen (Ersterwähnung in vorhandenen Unterlagen 2012)

Chronische Schmerzkrankheit/Anhaltende Somatoforme Schmerzstörung

Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (2014 und 2015)

Generalisierte Ödembildung/Lymphödem.

Neu zu diagnostizieren seien:

Fibromyalgiesyndrom (FMS)

Verdacht auf Reizdarmsyndrom

Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom linksseitig.

Anhand der Vorbefunde aus dem Jahr 2012 mit Nachweis eines hohen Titers von IgM- und IgG-Antikörpern gegen PVB19 müsse zeitnah eine Infektion, wie von Dr. L beschrieben, stattgefunden haben. Bei der Klägerin zeigten sich in der jetzigen Untersuchung diverse Arthralgien, von denen zahlreiche Gelenke im Bereich der Hände, aber auch in den Fußgelenken betroffen seien, ebenso wie der untere Rücken. Schwellungen hätten sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nur minimal an den MCP II und III beidseits gefunden. Myalgieforme Schmerzen würden derzeit insbesondere in den Schienbeinen, Oberschenkeln und Unterarmen beklagt. Das Eintreten der arthritischen und myalgieformen Beschwerden zeitnah nach dem rückgerechneten Infektionsbeginn mache eine infektassoziierte Erkrankung sehr wahrscheinlich, zumal eine PVB19-Infektion bei ca. 60 % der Erwachsenen derartige Beschwerde verursache. Darüber hinaus habe Dr. T 2017 elektroneurografisch eine chronische Myopathie oder Residuen einer stattgehabten Myositis festgestellt. Zwar seien infektassoziierte Arthritiden und Myotiden selbstlimitierend, könnten jedoch auch über Jahre bestehen. Zudem sei eine Chronifizierung bei ANA positiv infizierten Patientinnen wahrscheinlicher. Eine aktive Polymyositis liege bei der Klägerin nicht vor.

Sowohl nach der FACIT-Fatigue-Scale als auch nach den Kanadischen Kriterien liege bei der Klägerin ein CFS vor. Der für die Diagnose erforderliche Ausschluss von sekundären Ursachen, insbesondere einer rheumatologischen Erkrankung, einer Hashimoto-Thyreoditis und einer entzündlich-neurologischen Erkrankung, sei in diversen Voruntersuchungen bereits erfolgt. Eine Polymyositis als Ausschlussdiagnose liege ebenfalls nicht vor. Das nunmehr diagnostizierte FMS stelle keine Ausschlussdiagnose dar, sondern könne ebenso wie ein Reizdarmsyndrom als Komorbidität auftreten. Ein Diabetes mellitus sei, wie Prof. Dr. Sch bereits angemerkt habe, keine Ausschlussdiagnose des CFS. Auch nach den S3-Leitlinien gebe es keine erhöhte Diabetes mellitus-Population innerhalb der Menge der CFS-Patientinnen. Im Übrigen seien bei der Klägerin im Verlaufe der Zeit ohne Therapie normale HbA1c-Werte festgestellt worden, was einen Diabetes definitionsgemäß ausschließe. Das CFS sei 2012 erstmals diagnostiziert worden. Seitdem sei ein durchgängiger Erkrankungsverlauf anzunehmen, zumal die Remissionsrate in der Literatur sehr variabel mit 0 - 66 % angegeben werde.

Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine starke Ausprägung von Herpes simplex im Lippen- und Nasenbereich, a. e. HHV-1 oder 2, gezeigt. Auch in mehreren Vorbefunden sei die Diagnose erwähnt.

Eine chronische Schmerzkrankheit/anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne mangels Kompetenz nicht bestätigt werden. Allerdings werde die Diagnose, soweit sie in ausführlichen Gutachten gestellt worden sei, auch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine aktuelle depressive Episode hätten sich aus rein internistscher Sicht nicht ergeben.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe die Klägerin nur geringgradige Ödeme der Unterschenkel bei fortlaufender Behandlung gezeigt. Dies mache eine Bestätigung der Diagnose derzeit nicht möglich.

Anhand der vorliegenden Befunde, der Anamnese, der Untersuchungen sowie der diversen Funktions-/Fragebögen sei bei der Klägerin ein FMS zu diagnostizieren. Die Klägerin erfülle die Fibromyalgia Diagnostic Criteria 2016. Der bei der Untersuchung durch Dr. L festgestellte niedrig positive ANA Titer von 1 : 100 mit gesprenkeltem Muster habe sich bei den nachfolgenden mehrfach abgenommenen ENAs nicht reproduzieren lassen. Er könne damit keinem Erkrankungsbild zugeordnet werden, insbesondere da niedrig positive ANA Titer auch in der gesunden Bevölkerung auftreten könnten. Anhand der diversen Laboruntersuchungen anlässlich vorheriger Krankenhausaufenthalte hätten rheumatische Erkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und eine seropositive rheumatoide Arthritis ausgeschlossen werden können. Ein Reizdarmsyndrom sei anhand der geschilderten Beschwerden wahrscheinlich, allerdings fehle eine körperliche Untersuchung zum Ausschluss einer somatischen Ursache. Bei linksseitig positivem Hoffmann-Tinel-Zeichen sei ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom begründet.

Das CFS sei am wahrscheinlichsten auf die PVB19-Infektion zurückzuführen. Die genaue Ursache des CFS sei zwar bislang nicht geklärt. Am häufigsten folge ein CFS jedoch auf eine Infektionskrankheit. Bezüglich der auslösenden viralen Infektionskrankheiten würden in der Literatur u.a. EBV, HHV-6 bis 8 sowie PVB19 genannt. Im Falle der Klägerin finde sich eine Serologie, welche neben einer durchgemachten PVB19-Infektion auch eine durchgemachte Infektion mit HHV-6 zeige. Nach S. Rasa et al. aus dem Jahr 2018 zeigten insbesondere latente oder aktive HHV-6-Infektionen eine Assoziation mit CFS. Ebenso lasse sich dort finden, dass Patientinnen mit einem CFS häufiger einen AK-Titer gegen HHV-6 aufwiesen. In einer neueren Studie von Rasa von 2023 werde aufgezeigt, dass Co-Infektionen statistisch häufiger zu einem CFS führten, wobei hier nicht allein die Kombination von HHV-6 und PVB19 untersucht worden sei. Eine eindeutige Korrelation zwischen HHV-1 oder 2 und CFS bestehe angesichts einer widersprüchlichen Studienlage nicht. Wann die Klägerin die HHV-6-Infektion durchgemacht habe, lasse sich nicht sagen. Dass beide gleichzeitig aufgetreten seien, sei zeitlich gesehen eher unwahrscheinlich. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die irgendwann durchgemachte HHV-6-Infektion für das CFS verantwortlich sei.

Rückblickend sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin schwierig. Anhand der Vorbefunde sei davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 27. Januar 2012 weitgehend arbeitsunfähig gewesen sei und zwar anfangs wegen der PVB19-Infektion mit assoziierter Myositis und Polyarthritis, im Verlaufe wegen des CFS.

Die Staffelung der MdE durch Dr. T werde von der Sachverständigen als nachvollziehbar erachtet. Bei aktueller Klinik sei derzeit eine MdE zwischen 50 und 60 v.H. anzunehmen.

Die Beklagte hält ihre Einwände nicht für ausgeräumt und verweist auf eine beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. St vom 03. September 2024.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2025 erachtet die Sachverständige Dr. A die infektassoziierte Polyarthritis und Myositis ebenso wie das CFS als mit Wahrscheinlichkeit durch die PVB19-Infektion verursacht. Dabei sei es – wie schon Dr. T ausgeführt habe – als gesichert anzunehmen, dass die PVB19-Infektion zu einer infektassoziierten Polyarthritis und Myositis geführt habe. Dass das CFS durch die durchgemachte HHV-6-Infektion verursacht worden sei, sei unwahrscheinlich. In Bezug auf die weiteren Infekte im Jahr 2011 weist sie darauf hin, dass gehäufte Infekte zum Entstehen eines CFS beitragen könnten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der PVB19-Infektion und den wiederkehrenden Herpes simplex-Infektionen sei möglich, eine darüber hinausgehende Aussage zur Wahrscheinlichkeit könne nicht getroffen werden. Ebenso vermöge sie nicht zu beurteilen, ob eine vorhandene chronische Schmerzstörung/anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die PVB19-Infektion ursächlich zurückzuführen sei. Die zurückliegende leicht- bis mittelgradige depressive Episode könne durch die mit den Folgen der PVB19-Infektion verbundenen Belastungen ausgelöst worden sein. Weder die generalisierte Ödembildung noch der Verdacht auf Reizdarmsyndrom bzw. auf Karpaltunnelsyndrom seien ursächlich bedingt durch die PVB19-Infektion. Die Ursachen des FMS seien nicht bekannt, außerdem sei die Diagnose erst Jahre nach der Infektion gestellt worden. Die Abgrenzung der FMS-bedingten Beschwerden von dem klinischen Bild einer Polyarthritis mit Residuen einer Myositis sei schwierig, hinsichtlich der arthralgieformen Beschwerden unmöglich. Bezüglich der myalgieformen Beschwerden seien von Dr. T Residuen in der unteren Extremität nachgewiesen worden. Die jetzigen Beschwerden seien jedoch weitreichender. Die Beschwerdekomplexe seien überlappend, wobei das FMS ein generalisiertes Beschwerdebild aufweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die in Kopie beigezogene Patientenakte des I Klinikum B, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2019 der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2015. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte bei der Klägerin zwar eine BK Nr. 3101 anerkannt. Sie hat es jedoch insbesondere abgelehnt, „Erschöpfung, Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Ödeme in beiden Beinen, Einschränkung der Feinmotorik bei Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke, Bewegungseinschränkung durch Muskel- und Gelenkschmerzen in Armen und Beinen, Schlafstörungen, geminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Kälteempfindlichkeit, Störung des Wärmehaushalts, erhöhte Infektneigung“ als BK-Folgen festzustellen sowie der Klägerin Verletztengeld und Verletztenrente zu gewähren.

Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2015 geändert und festgestellt, dass auch die CFS-Erkrankung der Klägerin einhergehend mit Erschöpfung, Abgeschlagenheit, Kraftlosigkeit sowie Ödemen in beiden Beinen, Einschränkungen der Feinmotorik bei Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Finger und Sprunggelenke, Bewegungseinschränkungen durch Muskel- und Gelenkschmerzen in Armen und Beinen, Schlafstörungen, geminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Kälteempfindlichkeit, Störung des Wärmehaushalts und erhöhter Infektionsneigung sowie Residualbefund nach infektassoziierter Polymyositis Folgen der BK nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV sind (hierzu unter 1.).

Auch soweit es die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin Verletztengeld zu gewähren, ist diese Entscheidung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings war hier einerseits eine Klarstellung der konkreten Zahlungszeiträume erforderlich, andererseits war der Endzeitpunkt der Verletztengeldzahlung zu korrigieren (hierzu unter 2.).

Ebenso wenig zu beanstanden ist die Entscheidung, die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente ab dem 01. August 2012 zu verurteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2015 ist in Bezug auf die Ablehnung weiterer Folgen der BK sowie die Ablehnung der Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Berufung der Beklagten ist jedoch erfolgreich, soweit sie zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mehr als 40 v.H. verurteilt worden ist (hierzu unter 3.). Das Urteil war insoweit zu ändern.

1. Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip).

Für die Feststellung einer Listen-BK ist im Regelfall, wobei ggf. - wie hier - einzelne Listen-BKen einer Modifikation bedürfen, erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2018 - B 2 U 13/17 R m.w.N., Rn. 9, juris). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R -, juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.

Vorliegend hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid bei der Klägerin eine BK Nr. 3101 - "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war" und als Folge der BK eine „durchgemachte Infektion mit dem Parvovirus B19“ anerkannt.

Darüber hinaus sind jedoch – wie das SG bereits in seinem Urteil vom 25. September 2019 zutreffend ausgeführt hat – bei der Klägerin auch ein CFS mit den damit verbundenen, im Tenor des SG unter 2. bezeichneten, körperlichen bzw. geistigen Einschränkungen sowie ein Residualbefund einer infektassoziierten Polymyositis als Folgen der anerkannten BK Nr. 3101 festzustellen, da diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die durchgemachte PVB19-Infektion zurückzuführen sind. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Überprüfung insoweit zunächst auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 25. September 2019 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

a) Der Senat ist davon überzeugt (§ 128 SGG), dass bei der Klägerin ein CFS vorliegt. Die Anforderungen des Vollbeweises sind erfüllt.

Der Senat stützt seine Überzeugung – in Ergänzung zu den vom SG herangezogenen Grundlagen – maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. A vom 24. Juni 2024 und ihre ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2025. Diese hat in ihrem Gutachten – ebenso wie bereits Prof. Dr. Sch in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2018 - dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend unter Zugrundelegung der in dem anerkannten klinischen Kriterienkatalog der Kanadischen Konsensuskriterien (CCC) für ME/CFS aus dem Jahr 2003 und ihrer Revision aus dem Jahr 2010 festgelegten medizinisch-diagnostischen Kriterien für ein CFS (vgl. IQWiG-Bericht vom 17. April 2023 S. 11 ff.; S3-Leitlinie „Müdigkeit“ vom 23. Dezember 2022, AWMF-Register-Nr. 053-002 S. 57 ff., abrufbar unter: https://register.awmf.org/assets/guidelines/053-002l_S3_Muedigkeit_2023-01_01. pdf; Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“ in Die Innere Medizin 2022, S. 5 bzw. S. 831) bei der Klägerin die Diagnose eines CFS (ICD-10: G93.3) gestellt. Ein Biomarker für CFS existiert hingegen (bislang) nicht (vgl. hierzu den IQWiG-Bericht vom 17. April 2023 auf S. 11, abrufbar unter: https://www.iqwig.de/download/n21-01_me-cfs-aktueller-kenntnisstand_abschluss-bericht_v1-0.pdf). Die Klägerin erfüllt nach den fachkundigen und für den Senat nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen Dr. A, die mit den Darlegungen der für die Diagnose und die Behandlung von CFS besonders qualifizierten erstinstanzlichen Gutachterin Prof. Dr. Sch in deren Gutachten vom 11. Juni 2018 sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 05. März 2019 übereinstimmen, die für die Diagnose notwendige Anzahl von Kriterien in den einzelnen Kategorien (vgl. hierzu Nr. 1 des Anhangs zum Gutachten der Dr. A). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der nach ausführlicher Befragung und körperlicher Untersuchung der Klägerin sowie Erhebung von Daten anhand zahlreicher Fragebögen (Anhang zum Gutachtender Dr. A) gestellten Diagnose zu zweifeln. Die Stellung einer medizinischen Diagnose gehört zum Kernbereich der medizinisch sachverständigen Beurteilung.

aa) Die Sachverständige ist im Zuge ihrer gutachterlichen Bewertung - ausgehend von den von der Klägerin beklagten Beschwerden – in plausibler Weise insbesondere davon ausgegangen, dass bei der Klägerin auch kognitive Einschränkungen / Störungen i. S. v. Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses, Schwierigkeiten mit der Informationsverarbeitung, zeitweisen Wortfindungsstörungen und Lesestörungen vorliegen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin im Rahmen vorheriger Begutachtungen (etwa bei Prof. Dr. S oder bei Dr. T) und spiegelt sich in den Ergebnissen der neuropsychologischen Testungen, die Dipl.-Psych. Z am 24. Januar 2014 und Dipl.-Psych. S am 10. Dezember 2016 sowie 18. Februar 2017 durchgeführt haben, wider. Zwar kam es bei den neuropsychologischen Testungen jeweils zu Auffälligkeiten insoweit, als dass zum Teil weit unterdurchschnittliche Ergebnisse insbesondere in dem Bereich Aufmerksamkeitsfunktionen erzielt wurden, in anderen Bereichen (Gedächtnis, Logisches Denken und Exekutivfunktionen) hingegen durchschnittliche bis sogar überdurchschnittliche Ergebnisse. Sowohl Dipl.-Psych. Z als auch Dipl.-Psych. S gingen davon aus, dass die sehr großen Defizite im Aufmerksamkeitsbereich sich auf die Fähigkeiten in den anderen Bereichen (stärker) hätten auswirken müssen. Die von Dipl.-Psych. Sim Hinblick auf diese Ergebnisse durchgeführten Beschwerdenvalidierungstests waren zum Teil ebenfalls auffällig. Hieraus kann jedoch zur Überzeugung des Senats nicht geschlossen werden, dass bei der Klägerin keinerlei kognitive Leistungsminderungen bestünden, allenfalls ist das genaue Ausmaß solcher Einschränkungen unklar. Auch sind weder Dipl.-Psych. Z noch Dipl.-Psych. S von einer Aggravation oder Simulation seitens der Klägerin ausgegangen. Für die Diagnose des CFS geben die CCC jedoch keinen bestimmten Schweregrad der kognitiven Manifestation vor. Insofern ist es mithin hinreichend, dass kognitive Einschränkungen überhaupt vorliegen.

bb) Ebenso folgt der Senat der Sachverständigen Dr. A, soweit diese das Vorliegen von Ausschlussdiagnosen – ebenso wie die Sachverständige Prof. Dr. Sch – verneint.

(i) So lag und liegt, wie bereits das SG zutreffend aufgezeigt hat, ein manifester, behandlungsbedürftiger Diabetes mellitus – die Frage, ob es sich bei einem solchen überhaupt um eine relevante Ausschlussdiagnose handelt, hintan gestellt – bei der Klägerin nicht vor. Hierzu hat der die Klägerin ab Mai 2012 behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin und Allergologie Dr. Sch in seiner Auskunft vom 06. Dezember 2022 ausgeführt, bei der Klägerin sei allein am 08. Mai 2012 ein positiver oraler Glukosetoleranztest durchgeführt worden. Der Langzeitblutzucker am 06. November 2012 habe hingegen keinen Hinweis auf einen Diabetes mellitus ergeben. Auch die weiteren aktenkundigen Blutwerte zu Glukose waren stets unauffällig. Zuletzt wurde im H Klinikum B im Dezember 2018 ein Diabetes mellitus sicher ausgeschlossen. Danach existieren keine Hinweise darauf, dass bei der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. über einen bestimmten Zeitraum hinweg ein behandlungsbedürftiger Diabetes mellitus vorgelegen hätte.

(ii) Auch eine aktive Polymyositis als mögliche Ausschlussdiagnose aus dem rheumatischen Formenkreis, liegt, wie die Sachverständigen Dr. T, Prof. Dr. Sch und Dr. A übereinstimmend ausgeführt haben, nicht vor.

(iii) Ausschlussdiagnosen auf psychiatrischem Gebiet sind nach Jason et al. (2010), „The Development of a Revised Canadian Myalgic Encephalomyelitis Chronic Fatigue Syndrome Case Definition“ (American Journal of Biochemistry and Biotechnology, 6(2), 120-135; https://doi.org/10.3844/ajbbsp.2010.120.135, S. 124, 129) nur solche psychiatrischen Diagnosen, die geeignet sind, die Fatigue zu verursachen. Es gibt Überlappungen bei den Symptomen (Fatigue, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen) zwischen ME/CFS und bestimmten psychiatrischen Störungen. Zu den psychiatrischen Ausschlussdiagnosen werden von ihnen gezählt: Schizophrenie oder Psychosen, Bipolare Störungen, aktiver Alkohol- oder Drogenmissbrauch, aktive Anorexie oder Bulimie sowie depressive Störungen mit melancholischen oder psychotischen Merkmalen. Nicht notwendigerweise ausschließend sind danach u.a. somatoforme Störungen. Ausgehend hiervon liegen bei der Klägerin auch auf psychiatrischem Gebiet keine Ausschlussdiagnosen vor, zumal eine depressive Störung von keinem der im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen diagnostiziert worden ist. Zwar ordnen Carruthers et al. (Leitfaden für Ärzte“ auf S. 3 bzw. Bl. 532 der Gerichtsakte sowie „Myalgic encephalomyelitis: International Consensus Criteria“ in: Journal of Internal Medicine 270; 327-338; https://doi: 10.111/j.1365-2796.2011.02428.x, auf S. 331 bzw. Bl. 537 der Gerichtsakte) auch somatoforme Störungen als Ausschlussdiagnose für ein CFS ein, eine somatoforme Störung ist bei der Klägerin jedoch vor dem Infektionsereignis nicht festgestellt worden. Die hierzu vorliegenden Vorerkrankungsverzeichnisse enthalten keine relevanten Einträge. Erstmals gestellt worden ist eine entsprechende Diagnose im Frühjahr 2015 in der Bklinik, während Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 04. Februar 2014 jegliche psychiatrische Diagnose verneint hatte. Eine erst rund drei Jahre nach dem Versicherungsfall und rund 2,5 Jahre nach der erstmaligen Diagnosestellung eines CFS durch Dr. L in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 gestellte Diagnose ist jedoch nicht geeignet, als Ausschlussdiagnose herangezogen zu werden.

(iv) Soweit die Sachverständige Dr. A neu ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert hat, hat sie gleichzeitig dargelegt, dass diese Erkrankung keine Ausschlussdiagnose, sondern eine häufig anzutreffende Komorbidität darstellt (so auch Carruthers et al., „Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom: Klinische Falldefinition und Leitfaden für Ärzte“ auf S. 3 bzw. Bl. 532 der Gerichtsakte sowie „Myalgic encephalomyelitis: International Consensus Criteria“ in: Journal of Internal Medicine 270; 327-338; https://doi: 10.111/j.1365-2796.2011.02428.x, auf S. 331 bzw. Bl. 537 der Gerichtsakte).

b) Das CFS ist auch mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die von der Klägerin durchgemachte und als BK Nr. 3101 von der Beklagten anerkannte Infektion mit PVB19 zurückzuführen. Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. Vielmehr ist (hinreichende) Wahrscheinlichkeit erst gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 9 SGB VII (Stand: 06.08.2025), Rn. 113 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Zwar gelten die Ursachen des CFS nach wie vor als nicht geklärt (vgl. hierzu etwa: IQWiG-Bericht vom 17. April 2023 auf Seite 21; S3-Leitlinie „Müdigkeit“ auf Seite 59 f.; Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“ in: Die Innere Medizin 2022, S. 1 ff. bzw. 831 ff.). Für den Senat ergibt sich jedoch unter Heranziehung der seit Juni 2025 vorliegenden „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV vom Juni 2025, abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/de-tail/index/sArticle/5055) ein aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand dahingehend, dass trotz im Einzelnen noch nicht geklärter biologischer Verursachungsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer beruflich bedingten Virusinfektion und einem CFS hinreichend wahrscheinlich ist.

Das CFS tritt am häufigsten nach Infektionsereignissen auf (lt. IQWiG-Bericht auf S. 21: 64 %; lt. der S3-Leitlinie „Müdigkeit“ auf S. 59 ca. 70 %; lt. Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“, a.a.O., S. 3: mehr als zwei Drittel), weshalb Infektionen bereits seit langem als ein maßgeblicher Faktor bei der Auslösung und/oder Entstehung des CFS untersucht werden. Bekannt sind vorangehende Infektionen u.a. mit EBV, Influenza, Ross-River-Virus, Dengue-Fieber, Q-Fieber, Rift-Valley-Fieber, Giardia-Infektionen, HIV, SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2, HHV-6 und PVB19 (vgl. Rasa et al, „Chronic viral infections in myalgic encephalomyelitis/chronic fatigue syndrome (ME/CFS)“ in: TranslMed (2018) 16:268, S. 2 ff. bzw. Bl. 556 ff. der Gerichtsakte; S3-Leitlinie „Müdigkeit“, S. 26). Es besteht eine große Überschneidung zwischen den Krankheitsbildern CFS und Post-Covid-Syndrom (PCS), in dessen Rahmen häufig eine Fatigue auftritt (vgl. IQWiG-Bericht S. iv und 9; S1-Leitlinie „Long/Post-Covid“ vom 30. Mai 2024, AWMF-Register-Nr. 020-027, S. 16, abrufbar unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/020-027; Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“, a.a.O., S. 1; „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV vom Juni 2025, a.a.O., S. 26).

Auch in Bezug auf PCS ist die Pathogenese bislang ungeklärt (vgl. „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“; S. 11). Dennoch gehen die an der Erstellung dieser Empfehlung mitwirkenden u.a. medizinischen Experten verschiedenster medizinischer Fachgesellschaften davon aus, dass für die Verursachung von Fatigue als unmittelbare oder mittelbare Spätfolge einer Covid-19-Infektion folgende Anknüpfungstatsachen sprechen können (S. 27 der Begutachtungsempfehlung: „Empfehlung 1“):

  • ein dokumentierter hoher Schweregrad des Infektionsgeschehens (zum Beispiel erforderliche Hospitalisierung mit Beatmung),
  • ein nachweisbarer Beginn der Symptomatik in plausiblem zeitlichem Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen,
  • nachweisbare Symptome einer kognitiven und/oder motorischen Fatigability im Rahmen klinischer Verhaltensbeobachtung, Spiroergometrie und wiederholter psychometrischer Leistungstests,
  • ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik,
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten,
  • ein authentisches Gesamtbild in Zusammenschau von Aktenlage, Anamnese, Beschwerdeschilderung, testpsychologischen und klinischen Befunden im Sinne einer Beschwerdenvalidierung.

Für eine Verursachung kognitiver Störungen als unmittelbare oder mittelbare Spätfolge einer Covid-19-Erkrankung können lt. der Begutachtungsempfehlung folgende Anknüpfungstatsachen sprechen (S. 29 der Begutachtungsempfehlung: „Empfehlung 2“):

  • Dokumentation hirnorganischer Defizite und/oder Bewusstseinsstörungen in der Akutphase des Infektionsgeschehens,
  • nachweisbare kognitive Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der psychometrischen Untersuchung,
  • ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik,
  • keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten,
  • ein authentisches Gesamtbild in Zusammenschau von Aktenlage, Anamnese, Beschwerdeschilderung, testpsychologischen und klinischen Befunden im Sinne einer Beschwerdenvalidierung.

Sachliche Gründe dafür, von diesem in der Begutachtungsempfehlung niedergelegten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Kausalität in Bezug auf ein nicht durch SARS-CoV-2, sondern durch eine andere Virusinfektion „getriggertes“ CFS grundlegend abzuweichen, ergeben sich für den Senat nicht. Vielmehr erweisen sich die Überschneidungen der Erkrankungsbilder und der Ursachenproblematik als so groß, dass einzig eine Orientierung an dieser Begutachtungsempfehlung auch im vorliegenden Fall sachgerecht erscheint. Dabei können die oben genannten als „Empfehlung 1“ bzw. „Empfehlung 2“ betitelten Listen von Anknüpfungstatsachen für den vorliegenden Fall der Kausalitätsbewertung eines CFS nach PVB19-Infektion nicht als Liste zwingend kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen begriffen werden. Denn bereits für die Diagnose des CFS ist das Vorliegen kognitiver Defizite / Störungen erforderlich, weshalb eine getrennte Kausalitätsbewertung jeweils von Fatigue bzw. Fatigability einerseits und kognitiver Störungen andererseits nicht sachgerecht ist. Darüber hinaus bleibt maßgeblich die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere eine Bewertung verschiedenster Anknüpfungstatsachen dahingehend, ob sich ein authentisches Gesamtbild ergibt (vgl. S. 26 unter 4.4.2 letzter Absatz, S. 28 unter 4.4.3 3. Absatz, letzter Punkt der „Empfehlung 1“ bzw. „Empfehlung 2“).

Orientiert an den oben genannten Maßstäben spricht vorliegend deutlich mehr dafür als dagegen, dass das CFS bei der Klägerin durch die durchgemachte und als BK anerkannte Infektion mit PVB19 (Versicherungsfall 12. Januar 2012) verursacht worden ist. Die Klägerin musste aufgrund seit Tagen bestehender schmerzhafter Schwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke sowie symmetrischer Myalgien der Arme und Beine im Januar 2012 fünf Tage im Krankenhaus behandelt werden. Bereits ab März 2012 – mithin in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion und dem Ausbruch der Ringelröteln bei ihr – traten bei der Klägerin eine gemessen an der körperlichen Belastung unverhältnismäßige Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit auf, im August 2012 – sieben Monate nach dem Versicherungsfall - wurde von Dr. L erstmals ein CFS diagnostiziert. Bei der Klägerin sind mehrfach in psychometrischen Test kognitive Leistungseinschränkungen festgestellt worden.

Es liegen zur Überzeugung des Senats, die sich maßgeblich auf die nachvollziehbaren und fachkundigen Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2018 nebst ergänzender Stellungnahme vom 05. März 2019 sowie der Sachverständigen Dr. A in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. März 2025 gründet, auch keine konkurrierenden Faktoren, auf die das CFS der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit zurückzuführen wäre, vor. Zwar hat die Klägerin ausweislich der Serologie vom 12. Juni 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Infektion mit HHV-6 sowie HHV-4 (EBV) durchgemacht. Dabei ist jedoch unklar geblieben, wann die Infektionen jeweils erfolgt sind. Gleichzeitig ist die Seroprävalenz von HHV-1 bzw. 2, EBV und HHV-6 in der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland allgemein sehr hoch (vgl. Dr. Simona Saluzzo, „Herpesviren: Überblick und Therapie“, in: hautnah | Ausgabe 1/2024; abrufbar unter: https://www.springermedizin.at/herpesviren-ueberblick-und-therapie/26745588#CR5, 80 % Seroprävalenz für HHV-1 bei Erwachsenen im Alter von 28–30 Jahren; 14 % bei Erwachsenen für HHV-2, über 90 % bei HHV-4, praktisch 100 % bei HHV-6). Dass eine Infektion mit HHV-4 oder 6 zeitgleich mit der PVB19-Infektion eingetreten sein könnte, stellt sich - wie die Sachverständige Dr. A herausgearbeitet hat – als äußerst unwahrscheinlich dar. Auch liegen keine konkreten Hinweise für eine Reaktivierung dieser Herpesviren vor. Soweit die Klägerin seit der Infektion mit PVB19 im Vergleich zur Zeit vor der Infektion unter gehäuften Herpesinfektionen im Gesicht (konkret: Mund- und Nasenbereich) leidet, die Dr. A am ehesten auf HHV-1 oder 2 zurückführt (so auch: Dr. Simona Saluzzo, „Herpesviren: Überblick und Therapie“, a.a.O., Tabelle 1), weist Dr. A darauf hin, dass bislang keine eindeutige Korrelation zwischen HHV-1 bzw. 2 und CFS nachgewiesen ist. Somit verbleibt zwar eine gewisse Möglichkeit, dass HHV-4 oder HHV-6 ggf. neben PVB19 eine Rolle bei der Entwicklung des CFS gespielt haben, etwa im Rahmen einer Schwächung des Immunsystems. Diese stellt sich für den Senat angesichts der Schwere der von der Klägerin durchlebten Ringelröteninfektion als rein spekulativ dar. Von der Klägerin im Weiteren im Dezember 2011 durchgemachte Erkältungsinfekte erweisen sich ebenso wenig als mögliche konkurrierende Ursachen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Senat folgt auch nicht Dr. T, soweit dieser davon ausgegangen ist, spätestens ab der Entlassung der Klägerin aus den S Kliniken S im Februar 2013 sei es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen, indem nunmehr eine fortschreitende Somatisierung wesentliche Ursache für die Aufrechterhaltung des CFS sei. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass das CFS nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch entscheidend auf eine Störung des Immunsystems der Klägerin zurückzuführen ist. (Zeitweise) Verschlimmerungen stellen sich als Reaktion auf Überbelastungen bei bestehendem CFS dar. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Auch wenn die konkreten Ursachen für CFS bislang nicht geklärt sind, so wird es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gerade nicht als psychosomatische / psychische Erkrankung, sondern ganz überwiegend als eine Multisystemerkrankung betrachtet, mit Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels (vgl. S3-Leitlinie „Müdigkeit“, a.a.O., S. 60).

Ein erkennbarer „Decrescendo-Verlauf“ der Symptomatik liegt bei der Klägerin zwar nicht vor, allerdings ist ein solcher bei einem CFS nicht zwingend zu erwarten. So muss im Gegenteil nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft mit einem sehr langwierigen, oft chronischen Verlauf gerechnet werden. Bei etwa 60 % der betroffenen kommt es zu einer wechselnden, fluktuierenden Symptomatik (S3-Leitlinie „Müdigkeit“, a.a.O., S. 59; IQWiG-Bericht S. 11). Eine Remission wird in den vorliegenden Untersuchungen als selten beschrieben (IQWiG-Bericht S. 11).

Letztlich ergibt sich für den Senat in Zusammenschau der Aktenlage, der von den verschiedenen Sachverständigen im Verwaltungs- sowie gerichtlichen Verfahren erhobenen Anamnesen, der konsistenten Beschwerdeschilderung gegenüber behandelnden Ärzten, der behandelnden Psychotherapeutin und den verschiedenen Sachverständigen sowie der klinischen bzw. testpsychologischen Befunde ein authentisches Gesamtbild einer Fluktuationen unterliegenden Erkrankung einer vor der Infektion im Wesentlichen gesunden und leistungsfähigen Versicherten.

c) In Bezug auf den von Dr. T festgestellten Residualbefund einer Polymyositis ist der Senat – ebenso wie das SG – davon überzeugt, dass dieser mit Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die anerkannte BK Nr. 3101 zurückzuführen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit ebenfalls auf die Ausführungen des SG in den Gründen des Urteils vom 25. Februar 2019, denen er sich anschließt, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwände hinsichtlich der Feststellung von BK-Folgen insoweit nicht aufrecht erhält.

2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verletztengeld, jedoch nur für die aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume der auf die BK zurückzuführenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen ihr Krankengeld gezahlt wurde, und in Höhe des Spitzbetrages.

Verletztengeld wird gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Der Anspruch ruht nach § 52 Nr. 1 SGB VII, soweit gleichzeitig Arbeitsentgelt gezahlt wird, mithin während der Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Klägerin ist bislang kein Verletztengeld von der Beklagten gewährt worden, sodass ihr die Krankenkasse in folgenden Zeiträumen Krankengeld gezahlt hat:

26. März 2012 bis zum 31. Juli 2012

Ø  Arbeitsunfähigkeit vom 29. Februar 2012 wegen Gelenkschmerz M25.59

04. März 2013 bis zum 15. März 2013

Ø  Arbeitsunfähigkeit vom 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 wegen Gelenkschmerz M25.59

28. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014

Ø  Arbeitsunfähigkeit vom 23. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 wegen Chronischem Müdigkeitssyndrom G93.3G.

Dabei steht der Klägerin Verletztengeld in Höhe des Spitzbetrages nicht nur für die Zeiten zu, in denen sie aufgrund der Diagnose „Chronisches Müdigkeitssyndrom“ arbeitsunfähig war, sondern auch in jenen, in denen der Arbeitsunfähigkeit die Diagnose „Gelenkschmerz“ zugrunde lag. Denn die Gelenkschmerzen sind als Symptome der Ringelrötelnerkrankung bzw. des Gesamtkomplexes der CFS-Erkrankung zu werten und damit sämtlich ursächlich bedingt durch die BK Nr. 3101 und deren Folgen.

Der Verletztengeldanspruch endete – wie das SG grundsätzlich richtig erkannt, jedoch versehentlich mit einem falschen Datum verbunden hat – mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung, mithin zum 31. Oktober 2014 (Beginn der Erwerbsminderungsrente am 01. November 2014; § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ).

3. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente ab dem 01. August 2012, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

a) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

Materiell-rechtlich richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, Rn. 12, juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Darauf, inwieweit die Klägerin noch in der Lage war bzw. ist, als Erzieherin und/oder Lehrerein zu arbeiten, kommt es also nicht an.

Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage, Stand 15. Januar 2022, § 56 Rn. 47, 49, 57). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 49/99 R –, juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Scholz in: Schlegel/Voelzke, a.a.O. Rn. 58). Ärztliche Meinungsäußerungen etwa in Gestalt von Sachverständigengutachten darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben dabei keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung existieren in der Literatur umfangreiche MdE-Tabellen zu den häufigsten Funktionsstörungen in unterschiedlichen Fachgebieten (einfache Erfahrungssätze). Darüber hinaus existieren in einzelnen Fällen qualifizierte Erfahrungssätze, denen die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. etwa die Königsteiner Empfehlung zur Lärmschwerhörigkeit).

Qualifizierte unfallmedizinische Erfahrungssätze in Bezug auf die BK Nr. 3101 bzw. die Bildung der MdE beim CFS existieren nicht. Insbesondere handelt es sich bei der mehrfach erwähnten Bell-Skala (Bell disability scale, Bell-Score) nicht um einen solchen. Vielmehr handelt es sich um einen Fragebogen zur allgemeinen Funktionseinschränkung, mit dessen Hilfe der Schweregrad von ME/CFS erfasst wird (https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/die-aerztliche-begutachtung/chro-nisches-fatigue-syndrom-me-cfs-und-komorbiditaeten-begutachtung?epediaDoi=10. 1007% 2F978-3-662-61937-7_108). Richtigerweise hat das SG zur MdE-Bemessung daher an Erfahrungswerte zu anderen, in einzelnen Aspekten mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen einhergehenden Erkrankungen angeknüpft. Es hat zunächst die Zustandsbeschreibung nach der Bell-Skala mit einem Score von 40 aufgegriffen und dies anhand der unfallmedizinischen Erfahrungswerte zu einer mittelschweren Depression mit einer MdE von 40 v.H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2014, S. 215) bewertet. Hierauf hat es 20 v.H. für die zusätzlichen Einschränkungen der Klägerin durch körperliche Schwäche, Infektanfälligkeit und Einschränkungen der Feinmotorik aufgeschlagen. Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nicht, dass das CFS im Gegensatz zur Depression nicht von einer Antriebsminderung, sondern von der Post-exertional Malaise (PEM) als charakteristisches Leitsymptom geprägt wird (vgl. S. 6 des IQWiG-Berichts).

Aufgrund der großen Überschneidungen zwischen PCS und CFS ist es sachgerecht, sich auch in Bezug auf die MdE-Bemessung an der nunmehr existierenden, in Zusammenarbeit mit verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften, dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V. und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellten und im Juni 2025 erschienenen „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV zu orientieren.

Ausgehend von dieser sind zunächst Einzel-MdE-Werte für die Aspekte des CFS motorische und / oder kognitive Fatigue bzw. Fatigability, kognitive Störungen, Schmerzen sowie für den Residualbefund nach Polymyositis zu bilden, anschließend sind diese Einzel-Werte in einer Gesamt-MdE zusammenzuführen.

aa) Danach bewertet der Senat zunächst die Fatigue / Fatigability bei der Klägerin mit einer Einzel-MdE von 30 v.H.. Dabei hat der Senat die Art der objektiv festgestellten motorischen und/oder kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen, alle Dimensionen und deren Ausprägung/Schweregrad berücksichtigt. Bei Nachweis einer infektassoziierten Fatigue können in der Regel MdE-Werte von 10 bis 30 v.H. in Betracht gezogen werden. Als Dimensionen werden begriffen (vgl. Philipp, „Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen“, MedSach 111 6/2015, S. 255 ff., 255): psychisch-emotionale Beeinträchtigung (mit Beeinträchtigung des inneren Erlebens z. B. durch Ängste, Zwänge, depressive Kognitionen), sozial-kommunikative Beeinträchtigung (mit Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, z. B. durch Rückzugsverhalten, Gereiztheit, Misstrauen) sowie körperlich-funktionelle Einschränkungen. Neurokognitive Störungen werden, orientiert an den MdE-Empfehlungen zu Folgen von Schädel-Hirnverletzungen beziehungsweise organischen Psychosyndromen, gesondert bewertet (S. 61 der Begutachtungsempfehlung).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint dem Senat eine MdE von 30 v.H. angemessen, jedoch auch hinreichend. Die Klägerin leidet nach ihren Schilderungen sowohl unter körperlich-funktionalen Einschränkungen (kein Sport mehr, Verwendung eines E-Bikes für längere Strecken, lt. Pflegegutachten Einschränkungen beim An- und Auskleiden, Kämmen und Duschen, reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung etwa beim Lesen) als auch psychisch-emotionalen (zeitweise depressive Phasen, Notwendigkeit einer Psychotherapie) bzw. sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen (Verminderung der / Meidung von sozialen Kontakten durch starke Erschöpfbarkeit bei Zusammenkünften). Sie benötigt ferner häufig Hilfe zur Stabilisierung der Einschränkungen, denn sie nimmt eine Haushaltshilfe alle zwei Wochen in Anspruch, die täglichen Unterstützungsleistungen werden familienintern erbracht, der Ehemann arbeitet deswegen nur noch in Teilzeit (Pflegegutachten und Gutachten Dr. A). Diese Defizite stellen sich in Bezug auf das Erwerbsleben ähnlich dar. So beeinträchtigt die körperliche Fatigue / Fatigability die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle zu erreichen ebenso wie das Durchhaltevermögen für längere Arbeitstage. Letzteres gilt auch für eine geistige Fatigability (Lesen von nur wenigen Seiten). Eine kognitive Verlangsamung beschränkt die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Die Kommunikation mit Kollegen dürfte ebenfalls eingeschränkt sein aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit zu Teamsitzungen / Teambildungen. Stimmungsschwankungen, Frustrationsgefühle beeinträchtigen ebenfalls die Performance am Arbeitsplatz.

bb) Die beklagten kognitiven Defizite in Bezug auf Aufmerksamkeit und Gedächtnis rechtfertigen zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund der von den Sachverständigen Dipl.-Psych. S ebenso wie von der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Psych. Z festgestellten Inkonsistenzen, die die Objektivierung eines schwerwiegenderen Ausmaßes der Defizite verhindern, nicht mehr als eine Einzel-MdE von 10 v.H. (S. 61 der Begutachtungsempfehlung i.V.m. Frei u.a., „Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit“, in: Zeitschrift für Neuropsychologie (2016), 27 (2), 107 ff, DOI 10.1024/1016-164X/a000177, Tabelle S. 111, S. 113).

cc) Den Aspekt der chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen würdigt der Senat unter Heranziehung der S2k-AWMF-Leitlinie „Ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“ (Stand 02. August 2023; veröffentlicht unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/187-006; S. 62 der Begutachtungsempfehlung Post Covid) mit einer Einzel-MdE von 20 v.H. (leichte bis allenfalls mittelgradige körperlich-funktionelle Beeinträchtigungen in 1 Dimension).

dd) Der von Dr. T festgestellte Residualzustand nach Myositis mit schwerpunktmäßigem Befall der proximalen (rumpfnahen) Muskelgruppen bedingt keine gesonderte Einzel-MdE, da dauernde Funktionsstörungen aufgrund motorischer oder sensibler Ausfallerscheinungen nicht sicher durchgehend dokumentiert sind (vgl. S. 62 der Begutachtungsempfehlung).

ee) Aus diesen Einzel-MdE-Werten (30 v.H. für Fatigue / Fatigability, 10 v.H. für kognitive Defizite, 20 v.H. für Schmerzen) bildet der Senat eine Gesamt-MdE von 40 v.H.

Die zu bildende Gesamt-MdE ergibt sich aus der Summe der Funktionseinbußen im Einzelfall. Überschneiden sich die Funktionseinbußen, so ist die Gesamt-MdE in der Regel niedriger als die Summe der einzelnen MdE-Sätze. Liegen keine Überschneidungen vor, so entspricht die Gesamt-MdE in der Regel der Summe der einzelnen MdE-Sätze. Stehen die verschiedenen Funktionseinschränkungen allerdings in Wechselwirkung zueinander, so kann die Gesamt-MdE auch höher als die Summe der einzelnen MdE-Sätze sein (Scholz in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., Rn. 71).

Ausgehend von dem höchsten Einzel-MdE-Grad von 30 v.H. für Fatigue / Fatigability wirkt sich nach diesen Maßgaben die Einzel-MdE für kognitive Defizite von 10 v.H. nicht erhöhend aus, da sich die berufsbedingten Einschränkungen vollständig überschneiden. Hingegen wirken sich die Gelenk- und Muskelschmerzen verstärkend aus, sodass eine Gesamt-MdE von 40 v.H. zu bilden war.

b) Verletztenrente wird frühestens von dem Tag an gezahlt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Ausgehend von einer berufskrankheitenbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2012 und einem Anspruch auf Verletztengeld (zunächst) bis zum 31. Juli 2012 beginnt die Verletztenrente mithin mit dem 01. August 2012. Daran ändert – wie das SG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - auch der Wiedereintritt von Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. August 2012 nichts. In der gesetzlichen Unfallversicherung existiert kein Ausschlussprinzip hinsichtlich des gleichzeitigen Erhalts von Verletztengeld und Verletztenrente (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 2 U 6/14 R –, Rn. 16, juris). So erhalten Versicherte gemäß § 48 SGB VII im Fall einer Wiedererkrankung aufgrund eines Versicherungsfalls neben der Versichertenrente Verletztengeld. Letztlich hat die Klägerin auch erst ab dem 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 und dann ab dem 28. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 erneut Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld anstelle des gewährten Krankengeldes erlangt.

C. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin zwar in Bezug auf ihr Feststellungsbegehren und dem Grunde nach auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungsbegehren (Gewährung von Verletztengeld sowie Verletztenrente) erfolgreich war, allerdings in Bezug auf die Höhe der Verletztenrente nur zum Teil obsiegen konnte.

D. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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