Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2018 (Az. S 16 AL 155/16)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose zur Entscheidung des SG Landshut:
Die Aussage, man “fühle sich im Moment nicht im Stande, zu arbeiten” ist sehr unbestimmt gehalten und sagt über die objektive und subjektive Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nichts aus. Die Gewährung von Arbeitslosengeld kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, der Arbeitslose habe angegeben, sich momentan nicht im Stande zu fühlen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitslose nach einer ärztlichen Begutachtung bereit ist, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.