SG Landshut, 27.10.2010, Az. S 7 AS 586/09 ER
Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27.10.2009, Az. S 7 AS 586/09 ER (= ASR 2010, 38)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:
Ist völlig unklar, welches Einkommen und Vermögen die in der Haushaltsgemeinschaft des Hilfebedürftigen lebenden Familienangehörigen haben, ist die Vermutungsregel des § 9 V SGB II unanwendbar.
Der Hilfebedürftige ist nicht verpflichtet, Angaben zu Einkommen und Vermögen seiner Eltern zu machen, wenn diese sich weigern, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Hier würde die Grenze der Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers überschritten.