SG Regensburg, Urteil vom 14.05.2018, Az. S 3 R 8010/17
Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.05.2018 (Az. S 3 R 8010/17)
Orientierungssätze von Rechtsanwalt Mathias Klose:
Abhängig beschäftigt i.S.d. § 7 SGB IV können nur natürliche Personen sein, nicht juristische Personen.
Ein mit einer Unternehmensgesellschaft (UG) geschlossener Vertrag, der nicht als Scheingeschäft nichtig ist, begründet kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Auftraggebers mit dem Alleingesellschafter der UG; ein solcher “Durchgriff” auf den Gesellschafter ist rechtlich nicht möglich.