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Zusätzliche "Strafe" auf Umwegen - wenn die Verfahrenskosten die Geldstrafe weit übersteigen

Unser Mandant war durch das Amtsgericht Ingolstadt zu einer Gesamtgeldstrafe von € 4.875,00 verurteilt worden gemäß §§184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1 , 184c Abs. 3 StGB. Zusätzlich wurde er, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen. Kurz nach Abschluss des Verfahrens erhielt er von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt dann die Rechnung über die Verfahrenskosten. Mit € 14.960,09, darunter rund € 10.000,- Kosten des Sachverständigen zur Datenträgerauswertung, waren diese etwa dreimal so hoch wie die verhängte Geldstrafe. Die Verfahrenskosten hatten also einen weit höheren "Strafcharakter" als die Geldstrafe selbst. Bei der Strafzumssung war die Höhe die der Verfahrenskosten und die Tragung durch unseren Mandanten jedoch nicht berücksichtigt worden.

Wir haben daher für unseren Mandanten Erinnerung gegen die geltend gemachten Kosten erhoben.

Die Erinnerung wies das Amtsgericht Ingolstadt am 4. Februar 2022 zurück.  Der daraufhin eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht durch Beschluss vom 30. Mai 2022 nicht ab. Auf unsere Argumentation ging das Gericht kaum ein, erkannte offenbar die Problematik nicht oder wollte sie nicht erkennen. Das Beschwerdeverfahren wird nun vom Landgericht Ingolstadt geführt (Az. 2 Qs 80/22). Am Landgericht scheint man die Problematik nun auch erkannt zu haben, auch dass es an entsprechenden obergerichtlichen Entscheidungen derzeit fehlt (Verfügung vom 27. Juli 2022):

 

Missverhältnis von Geldstrafe zu den Verfahrenskosten im Strafverfahren

Wir sind auf die Entscheidung das Landgerichts schon sehr gespannt, da das Problem der die Strafe übersteigenden Verfahrenskosten ja immer wieder, nicht nur hier, auftritt. Sobald die Entscheidung ergeht, werden wir Sie weiter informieren an dieser Stelle.

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