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DRV wird nach Untätigkeitsklage tätig

Nach einer Betriebprüfung macht die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd - Prüfdienst Regensburg - von unserem im Bereich des Montagebaus tätigem Mandanten eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12.786,67 € geltend. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt die Ansicht, unser Mandant haben mit Scheinselbständigen zusammen gearbeitet. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 18.12.2018 wurde fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde dann dahingehend begründet, dass unser Mandant nicht mit Scheinselbständigen zusammengearbeitet habe, sondern mit echten Selbständigen. Die DRV entschied jedoch über den Widerspruch grundlos nicht. 

Um das Verfahren voran zu treiben, wurde daher am 19.01.2021 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Landshut erhoben (Az. S 1 BA 2/21). Diese zeigte die erwünschte Wirkung. Schon kurze Zeit später entschied die DRV durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2021 über den Widerspruch und erklärte zudem - völlig zu Recht - die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens zu tragen.

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