153a StPO verhindert § 184b StGB
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 184b StGB wiegt schwer. Die Vorschrift betrifft den Besitz, die Verbreitung sowie die Beschaffung kinderpornographischer Inhalte und sieht empfindliche strafrechtliche Konsequenzen vor. Bereits die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens stellt für Betroffene regelmäßig eine erhebliche persönliche, berufliche und soziale Belastung dar. Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen, Computern, Laptops oder externen Speichermedien sowie eine umfassende digitale Auswertung der Datenträger gehören in diesen Verfahren häufig zum Standardrepertoire der Ermittlungsbehörden.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass nicht jeder Anfangsverdacht letztlich zu einer Verurteilung führt.
Gerade im Zusammenhang mit sozialen Medien und Messengerdiensten geraten viele Beschuldigte schneller in den Fokus der Ermittlungsbehörden, als ihnen bewusst ist. Plattformen wie WhatsApp, Telegram, Snapchat, Instagram oder Discord ermöglichen eine schnelle und oftmals unkontrollierte Verbreitung von Dateien und Bildern innerhalb von Gruppen oder privaten Chats. Häufig werden Inhalte automatisch heruntergeladen oder ungeprüft weitergeleitet, ohne dass sich Nutzer der strafrechtlichen Tragweite bewusst sind.
Besonders problematisch ist dabei, dass bereits der Besitz entsprechender Dateien strafbar sein kann. In vielen Fällen stellt sich daher die Frage, ob ein Beschuldigter überhaupt Kenntnis von bestimmten Dateien hatte, ob ein vorsätzliches Handeln vorliegt oder ob Inhalte beispielsweise automatisiert gespeichert wurden. Auch die Abgrenzung zwischen bewusster Beschaffung und einem unbeabsichtigten Erhalt von Dateien spielt in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB häufig eine zentrale Rolle.
Hinzu kommt, dass Ermittlungsverfahren in diesem Bereich oftmals auf umfangreichen Datenauswertungen beruhen. Nach einer Durchsuchung werden beschlagnahmte Datenträger durch spezialisierte IT-Forensiker untersucht. Dabei finden sich nicht selten Dateien in Chatverläufen, temporären Ordnern oder automatischen Backups, deren Existenz dem Betroffenen nicht einmal bekannt war. Gerade deshalb ist eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung von erheblicher Bedeutung.
Dass auch in schwierigen Konstellationen sachgerechte Lösungen möglich sind, zeigt ein aktueller Fall aus der Kanzlei. Gegen den Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs nach § 184b StGB geführt. Trotz der Auswertung beschlagnahmter Datenträger gelang es Rechtsanwalt Mathias Klose, im Rahmen der Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zu erreichen. Das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 3.000 € eingestellt (StA Regensburg - Zweigstelle Straubing: Az. 702 Js 35288/24). Eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Verurteilung konnten damit vermieden werden.
