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Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Erwerbsminderungsrente wegen Descensus genitalis und chronischem Schmerzsyndrom – Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung nach zweitem Gutachten

Volle Erwerbsminderungsrente trotz zunächst negativem Gutachten – gynäkologisches Sachverständigengutachten brachte die Wende

Volle Erwerbsminderungsrente wegen Zusammenspiels psychischer, gynäkologischer und schmerzbedingter Erkrankungen - Viele Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente scheitern nicht an den tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten, sondern daran, dass diese nicht vollständig erfasst werden. Ein aktuelles Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine umfassende medizinische Begutachtung sein kann.

 

Ausgangslage: Rentenantrag wegen zahlreicher Erkrankungen

Unsere Mandantin litt unter einer Vielzahl erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Im Vordergrund standen insbesondere:

  • rezidivierende depressive Störung,
  • Descensusproblematik des Beckenbodens (Genitalprolaps),
  • chronisches Schmerzsyndrom,
  • schmerzhafte Myogelosen.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst ab. Auch im Widerspruchsverfahren blieb die Mandantin erfolglos, sodass Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 5 R 404/24) erhoben wurde.

 

Erstes Gutachten: Psychiatrischer Sachverständiger verneint Erwerbsminderung

Das Gericht holte zunächst lediglich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein. Obwohl die Gutachter die langjährigen depressiven Beschwerden bestätigten, gelangten sie zu dem Ergebnis, dass die Mandantin aus psychiatrischer Sicht noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.

Für viele Betroffene wäre ein solches Gutachten häufig das Ende des Verfahrens. Die gesundheitliche Situation unserer Mandantin war jedoch deutlich komplexer. Die psychischen Erkrankungen stellten lediglich einen Teil des Gesamtbildes dar.

 

Weitere Begutachtung auf gynäkologischem Fachgebiet

Deshalb drängten wir gegenüber dem Gericht auf eine weitere medizinische Sachaufklärung. Aus unserer Sicht konnten die erheblichen gynäkologischen Beschwerden und die damit verbundenen Schmerzen nicht allein durch ein psychiatrisches Gutachten bewertet werden.

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation und holte zusätzlich ein gynäkologisches Sachverständigengutachten ein.

Mit entscheidendem Erfolg: Der gynäkologische Gutachter gelangte zu einem völlig anderen Ergebnis als der psychiatrische Sachverständige. Er bejahte das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung. Maßgeblich waren insbesondere die ausgeprägte Descensusproblematik des Beckenbodens sowie die chronische Schmerzsymptomatik. Die Beschwerden führten nach seiner Einschätzung zu so erheblichen funktionellen Einschränkungen, dass eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich war.

 

Deutsche Rentenversicherung erkennt Anspruch an

Nach Vorlage des gynäkologischen Gutachtens schloss sich die Deutsche Rentenversicherung der Einschätzung des Sachverständigen an und gab ein Anerkenntnis ab.

Unsere Mandantin nahm dieses selbstverständlich an.

Sie erhält nun rückwirkend ab dem 01.06.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

 

Wichtige Lehre aus dem Verfahren

Der Fall zeigt, dass sich Erwerbsminderungsverfahren häufig nicht auf ein einziges medizinisches Fachgebiet reduzieren lassen.

Gerade wenn mehrere Erkrankungen aus unterschiedlichen Bereichen zusammentreffen – etwa psychische Erkrankungen, orthopädische Beschwerden, chronische Schmerzen oder gynäkologische Leiden –, kann die Einholung nur eines einzigen Gutachtens zu einem unvollständigen Bild führen.

Nicht selten konzentriert sich ein Gericht zunächst auf das vermeintlich naheliegendste Fachgebiet. Ergibt sich dort keine Erwerbsminderung, bedeutet dies jedoch keineswegs automatisch, dass auch insgesamt keine Erwerbsminderung vorliegt. In geeigneten Fällen sollte daher geprüft werden, ob weitere Fachgutachten erforderlich sind.

 

Können gynäkologische Erkrankungen überhaupt zu einer Erwerbsminderung führen?

In der Praxis stehen bei Erwerbsminderungsrenten häufig psychische Erkrankungen, orthopädische Leiden oder neurologische Erkrankungen im Mittelpunkt. Gynäkologische Erkrankungen spielen demgegenüber vergleichsweise selten eine tragende Rolle.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie rechtlich unbeachtlich wären.

Entscheidend ist nicht die medizinische Fachrichtung der Erkrankung, sondern deren tatsächliche Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Wenn gynäkologische Beschwerden zu erheblichen Schmerzen, funktionellen Einschränkungen, Belastungsintoleranz oder sonstigen Leistungseinbußen führen, können sie selbstverständlich rentenrechtlich relevant sein.

Insbesondere schwere Formen eines Descensus genitalis können den Alltag der Betroffenen erheblich beeinträchtigen und – je nach Ausprägung und Begleitsymptomatik – auch Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben.

 

Fazit

Das Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut verdeutlicht, wie wichtig eine vollständige medizinische Aufklärung in Erwerbsminderungsrentenverfahren ist. Ein zunächst negatives Gutachten muss nicht das letzte Wort sein.

Sind mehrere Krankheitsbilder aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten betroffen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob weitere Sachverständigengutachten erforderlich sind. Erst die Gesamtbetrachtung aller gesundheitlichen Einschränkungen ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.

Im vorliegenden Fall führte genau dieser Weg letztlich zum Erfolg und zur Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente.

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