Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Regensburg: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufgehoben – Agentur für Arbeit gibt Widerspruch statt

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufgehoben: Nicht jede Kündigung rechtfertigt eine Sperrzeit

Erfolgreicher Widerspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Regensburg - Wer nach einer Kündigung Arbeitslosengeld beantragt, erlebt häufig eine unangenehme Überraschung: Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit. Die Folge ist, dass für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Dabei wird oft übersehen, dass eine Sperrzeit keineswegs automatisch eintritt. Dies zeigt ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei, in dem die Agentur für Arbeit Regensburg einem von uns eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2026 vollständig abgeholfen hat.

 

Die Ausgangssituation

Unser Mandant war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Anschließend beantragte er Arbeitslosengeld.

Die Agentur für Arbeit vertrat die Auffassung, der Mandant habe die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst verursacht. Deshalb stellte sie mit Bescheid vom 11.03.2026 den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 24.12.2025 bis 17.03.2026 fest.

Zur Begründung führte die Behörde aus, der Mandant habe bereits mehrere Abmahnungen erhalten und deshalb damit rechnen müssen, dass sein Verhalten letztlich zu einer Kündigung und damit zur Arbeitslosigkeit führen werde.

 

Wann darf überhaupt eine Sperrzeit verhängt werden?

Rechtsgrundlage ist § 159 SGB III.

Eine Sperrzeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

In der Praxis wird daraus häufig vorschnell der Schluss gezogen, dass jede verhaltensbedingte Kündigung automatisch eine Sperrzeit nach sich zieht. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.

Vielmehr muss zunächst geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung grundsätzlich nicht aus, um eine Sperrzeit zu begründen. Erforderlich ist vielmehr ein tatsächliches versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers.

 

Die entscheidende Frage: War die Kündigung überhaupt wirksam?

Genau hier lag der Ansatzpunkt unseres Widerspruchs.

Die ehemalige Arbeitgeberin hatte gegenüber der Agentur für Arbeit verschiedene Vorwürfe erhoben. Unter anderem wurde behauptet, unser Mandant habe Arbeitsanweisungen missachtet, seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht und sei gegenüber Vorgesetzten ausfallend geworden. Außerdem stand der Vorwurf einer Nebentätigkeit im Raum.

Bei genauer rechtlicher Prüfung zeigte sich jedoch, dass diese Vorwürfe die ausgesprochene Kündigung nicht tragen konnten.

Bereits abgemahnte Sachverhalte dürfen grundsätzlich nicht nochmals zur Kündigung herangezogen werden

Besonders wichtig war der Umstand, dass zahlreiche der behaupteten Pflichtverletzungen bereits zuvor durch Abmahnungen sanktioniert worden waren.

Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Arbeitgeber einen bereits abgemahnten Sachverhalt grundsätzlich nicht später nochmals als Kündigungsgrund verwenden. Mit der Abmahnung bringt der Arbeitgeber nämlich zum Ausdruck, dass er das Arbeitsverhältnis trotz des beanstandeten Verhaltens fortsetzen möchte.

Die betreffenden Vorwürfe waren daher für eine spätere Kündigung weitgehend „verbraucht“.

Weitere Vorwürfe hätten zunächst abgemahnt werden müssen

Soweit die Arbeitgeberin sich auf eine mögliche Nebentätigkeit unseres Mandanten berief, fehlten bereits ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen.

Unabhängig davon wäre selbst bei einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Auch insoweit fehlte es daher an einer tragfähigen Grundlage für die Kündigung.

 

Rechtswidrige Kündigung bedeutet nicht automatisch Sperrzeit

Genau hierin liegt ein wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird:

Die Agentur für Arbeit darf nicht allein auf die Darstellung des Arbeitgebers vertrauen. Sie muss vielmehr prüfen, ob die Kündigung arbeitsrechtlich überhaupt Bestand gehabt hätte.

Ist die Kündigung offensichtlich rechtswidrig, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine Sperrzeit verhängt werden darf.

Im vorliegenden Fall sprachen gewichtige Gründe dafür, dass die Kündigung arbeitsrechtlich unwirksam war. Unser Mandant hatte daher keine Arbeitslosigkeit durch ein sperrzeitrelevantes Verhalten herbeigeführt, sondern lediglich eine rechtswidrige Kündigung hingenommen.

 

Agentur für Arbeit gibt Widerspruch statt

Nach Prüfung unserer Einwendungen half die Agentur für Arbeit Regensburg dem Widerspruch mit Bescheid vom 20.05.2026 vollständig ab.

Die verhängte Sperrzeit wurde aufgehoben.

Für unseren Mandanten bedeutete dies den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen sowie die Vermeidung erheblicher finanzieller Nachteile.

 

Fazit

Der Fall zeigt, dass Sperrzeitbescheide keineswegs ungeprüft hingenommen werden sollten.

Nicht jede Kündigung rechtfertigt eine Sperrzeit. Insbesondere bei verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigungen lohnt sich häufig ein genauer Blick auf die arbeitsrechtlichen Hintergründe. Oft zeigt sich, dass die Kündigung rechtlich angreifbar war oder die Agentur für Arbeit den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat.

Wer eine Sperrzeit erhält, sollte daher prüfen lassen, ob die Entscheidung tatsächlich rechtmäßig ist. Ein erfolgreicher Widerspruch kann mehrere Wochen Leistungsanspruch sichern und erhebliche finanzielle Einbußen verhindern.

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