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Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

Nachforderung nach DRV-Betriebsprüfung: Zahlungsaufforderung über 97.473,79 € gegenstandslos

Eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann für Unternehmen erhebliche finanzielle Folgen haben. Werden im Rahmen der Prüfung vermeintlich nicht oder nicht vollständig abgeführte Sozialversicherungsbeiträge festgestellt, können schnell Nachforderungen in beträchtlicher Höhe entstehen. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt allerdings: Nicht jede Zahlungsaufforderung muss auch tatsächlich berechtigt sein.

 

AOK fordert 97.473,79 Euro von unserer Mandantin

Nach einer Betriebsprüfung der DRV wurde unsere Mandantin von der zuständigen AOK als Einzugsstelle zur Zahlung aufgefordert. Die geltend gemachte Forderung belief sich auf insgesamt 97.473,79 Euro. Eine Zahlungsaufforderung in dieser Größenordnung ist für ein Unternehmen naturgemäß von erheblicher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, nicht nur die Berechnung der Forderung zu prüfen, sondern zunächst die rechtliche Grundlage der Nachforderung.

Genau hier lag in unserem Fall das entscheidende Problem.

 

Kein wirksamer Betriebsprüfungsbescheid der DRV

Voraussetzung für die Durchsetzung einer entsprechenden Nachforderung ist ein wirksamer Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung. Einen solchen Bescheid hatte unsere Mandantin jedoch nicht erhalten.

Das ist keineswegs eine bloße Formalität. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, grundsätzlich erst mit seiner Bekanntgabe wirksam. Fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe des zugrunde liegenden Betriebsprüfungsbescheids, stellt sich damit unmittelbar die Frage, auf welcher Grundlage die Einzugsstelle die daraus resultierenden Beiträge verlangen kann.

Wir haben die DRV daher auf den fehlenden Bescheid hingewiesen und zugleich gegen die Zahlungsaufforderung Widerspruch erhoben.

 

AOK erklärt Zahlungsaufforderung für „gegenstandslos“

Das Vorgehen hatte Erfolg. Mit Schreiben vom 24.07.2026 teilte die AOK erfreulicherweise mit, dass die Zahlungsaufforderung „gegenstandslos“ ist. Damit musste unsere Mandantin die geltend gemachten 97.473,79 Euro auf Grundlage dieser Zahlungsaufforderung nicht entrichten.

 

Was Unternehmen aus dem Fall mitnehmen können

Der Fall verdeutlicht, dass nach einer Betriebsprüfung der DRV nicht vorschnell gezahlt werden sollte. Gerade bei hohen Nachforderungen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung des gesamten Verfahrens.

Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob die DRV die sozialversicherungsrechtliche Einordnung inhaltlich zutreffend vorgenommen hat. Ebenso wichtig können verfahrensrechtliche Fragen sein: Existiert überhaupt ein entsprechender Betriebsprüfungsbescheid? An wen wurde er adressiert? Wurde er ordnungsgemäß bekannt gegeben und ist er damit wirksam geworden?

Die Zahlungsaufforderung der Einzugsstelle ist deshalb stets im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Verfahren der DRV zu betrachten.

Unser aktueller Fall zeigt, welche praktische Bedeutung diese Prüfung haben kann: Aus einer Zahlungsaufforderung über knapp 100.000 Euro wurde nach unserem Tätigwerden eine „gegenstandslose“ Zahlungsaufforderung.

 

Sie haben nach einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung einen Nachforderungsbescheid oder eine Zahlungsaufforderung einer Krankenkasse erhalten? Wir prüfen die zugrunde liegenden Bescheide und die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.

 

 

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