Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Aktuelles aus der Kanzlei


In der Rubrik Aus der Kanzlei berichten wir aus unserer täglichen Arbeit in der Kanzlei. Im Mittelpunkt stehen erfolgreich abgeschlossene Mandate, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten in oft schwierigen Situationen begleiten und ihre rechtlichen Ansprüche durchsetzen konnten.

Die dargestellten Fälle geben Einblick in typische Fragestellungen unserer Praxis und zeigen, wie sozialrechtliche oder auch strafrechtliche Verfahren tatsächlich ablaufen – jenseits abstrakter Paragrafen. 


 

SG Regensburg, 24.6.26, Az. S 3 R 385/25: Staatskasse trägt Kosten nach § 109 SGG

Gutachten im Rentenprozess: Staatskasse übernimmt die Kosten

In sozialgerichtlichen Verfahren – etwa bei Streitigkeiten über eine Erwerbsminderungsrente – kommt der medizinischen Begutachtung häufig entscheidende Bedeutung zu. Das Sozialgericht kann von Amts wegen medizinische Sachverständigengutachten einholen. Daneben gibt § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Versicherten ein besonderes Recht: Auf Antrag muss grundsätzlich auch ein von ihnen benannter Arzt gutachtlich gehört werden.

Ein kürzlich mit Erfolg abgeschlossener Rentenprozess vor dem Sozialgericht Regensburg zeigt zugleich, dass die zunächst von der Klägerseite zu tragenden Kosten (hier: € 5.050,91) eines solchen Gutachtens nicht zwingend endgültig bei ihr verbleiben müssen.

 

Das Gutachten nach § 109 SGG

Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Damit eröffnet die Vorschrift insbesondere die Möglichkeit, neben den vom Gericht von Amts wegen eingeholten medizinischen Gutachten eine weitere ärztliche Einschätzung in das Verfahren einzubringen. Das kann gerade dann von Bedeutung sein, wenn die bisherige medizinische Beweislage aus Sicht des Betroffenen nicht sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend abbildet oder die vorhandenen Gutachten zu einer für ihn ungünstigen Einschätzung des Leistungsvermögens gelangen.

Im Rentenrecht kann die Frage nach dem verbliebenen Leistungsvermögen unmittelbar darüber entscheiden, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Ein Gutachten nach § 109 SGG kann deshalb ein wichtiges prozessuales Instrument sein.

 

Zunächst gilt grundsätzlich: Vorschusspflicht

Das Antragsrecht nach § 109 SGG hat allerdings eine finanzielle Besonderheit. Das Gericht kann die Anhörung des benannten Arztes davon abhängig machen, dass der Antragsteller die voraussichtlichen Kosten vorschießt und sich zur endgültigen Kostentragung verpflichtet. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig: Wer die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt, muss zunächst mit einem teils erheblichen Kostenvorschuss rechnen.

Diese Kostenfrage sollte deshalb vor Stellung des Antrags berücksichtigt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob die Kosten später von der Staatskasse übernommen werden.

 

Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte vor der Beauftragung beziehungsweise Antragstellung geprüft werden, ob diese auch die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG trägt. Je nach Versicherungsvertrag und erteilter Deckungszusage kann die Rechtsschutzversicherung den erforderlichen Vorschuss übernehmen. Die konkreten Versicherungsbedingungen und der Umfang der Deckung sind dabei im jeweiligen Einzelfall maßgeblich. Üblicherweise erfolgt eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens: Kostenübernahme durch die Staatskasse möglich

Besonders wichtig ist: Die zunächst auferlegten Kosten müssen nicht zwangsläufig endgültig beim Antragsteller verbleiben. Nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht entscheiden, dass die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden. Entscheidend ist insbesondere, ob das Gutachten zusätzliche, für die gerichtliche Sachaufklärung bedeutsame Erkenntnisse erbracht und damit zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat.

Genau dies war in einem aktuellen von uns geführten Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 3 R 385/25) der Fall. Im Verfahren war auf Antrag ein medizinisches Gutachten nach § 109 SGG bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eingeholt worden. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht auf unseren Antrag hin entschieden, die Kosten dieses Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, weil das Gutachten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hatte.

Damit verbleiben die Kosten trotz der zunächst bestehenden Vorschusspflicht letztlich nicht auf Klägerseite.

 

Fazit: § 109 SGG kann sich auch kostenrechtlich auszahlen

Ein Gutachten nach § 109 SGG kann gerade in medizinisch umstrittenen Rentenverfahren ein wichtiges Mittel sein, um eine weitere fachärztliche Beurteilung in das Verfahren einzuführen. Die damit verbundenen Kosten dürfen allerdings nicht außer Acht gelassen werden.

Grundsätzlich muss zunächst mit einer Vorschusspflicht gerechnet werden. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kommt eine Übernahme des Vorschusses durch den Versicherer in Betracht.

Nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens sollte außerdem geprüft werden, ob ein Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten auf die Staatskasse in Betracht kommt. Hat das Gutachten wesentlich zur weiteren Sachaufklärung oder zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen, können die zunächst vom Kläger getragenen Kosten letztlich von der Staatskasse übernommen werden.

Der aktuelle Fall vor dem Sozialgericht Regensburg zeigt: Auch dieser kostenrechtliche Aspekt eines Gutachtens nach § 109 SGG sollte bei Abschluss eines Verfahrens nicht aus dem Blick geraten.

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