Volle Erwerbsminderungsrente bei ME/CFS
Ein erfolgreicher Widerspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd: Nachdem die beantragte Erwerbsminderungsrente zunächst abgelehnt worden war, konnte im Widerspruchsverfahren eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für unseren Mandanten erreicht werden. Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die erheblichen Leistungseinschränkungen infolge von ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) mit ausgeprägter Post-Exertional Malaise (PEM), orthostatischer Intoleranz sowie erheblichen kognitiven und körperlichen Einschränkungen.
Ausgangspunkt: Ablehnung der Erwerbsminderungsrente
Unser Mandant hatte am 21.08.2025 bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente beantragt. Bereits im Antragsverfahren schilderte er erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hierzu gehörten insbesondere eine ausgeprägte Fatigue, Schmerzen, neurologische und kognitive Einschränkungen, sozialer Rückzug sowie eine Post-Exertional Malaise (PEM). Mit Bescheid vom 21.01.2026 lehnte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag dennoch ab. Nach ihrer damaligen Einschätzung seien die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Hiergegen legten wir für unseren Mandanten Widerspruch ein und begründeten diesen ausführlich.
Reha-Bericht ging bereits von einem deutlich eingeschränkten Leistungsvermögen aus
Von besonderer Bedeutung war zunächst die sozialmedizinische Einschätzung der Reha-Klinik. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde das Leistungsvermögen unseres Mandanten als vollständig aufgehoben beurteilt. Selbst für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging die Reha-Klinik lediglich von einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich und zudem von erheblichen qualitativen Leistungseinschränkungen aus. Damit stellte sich bereits auf Grundlage dieser Einschätzung die Frage einer sogenannten Arbeitsmarktrente.
Denn für die rentenrechtliche Beurteilung kommt es nicht allein darauf an, ob ein Versicherter theoretisch noch drei, vier oder fünf Stunden am Tag arbeiten könnte. Bei einem auf drei bis unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögen kann unter den hierfür geltenden Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten als verschlossen anzusehen ist.
Unsere Widerspruchsbegründung ging allerdings noch einen entscheidenden Schritt weiter: Nach unserer Auffassung erfasste bereits die Beurteilung der Reha-Klinik das tatsächliche Ausmaß der Erkrankung und insbesondere die Folgen der ME/CFS-Erkrankung mit PEM nicht ausreichend.
ME/CFS mit ausgeprägter Post-Exertional Malaise (PEM)
Im Widerspruchsverfahren legten wir aktuelle medizinische Unterlagen vor, darunter ein ärztliches Attest der behandelnden Praxis einschließlich einer Beurteilung nach den Kanadischen Konsenskriterien für ME/CFS und eines PEM-Screenings sowie einen aktuellen Bericht des medbo Bezirksklinikums Regensburg.
Die ärztlichen Unterlagen belegten ein ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) mit ausgeprägter Post-Exertional Malaise (PEM). Hinzu kamen unter anderem eine orthostatische Intoleranz, ausgeprägte Fatigue, generalisierte Muskelschmerzen sowie erhebliche kognitive Beeinträchtigungen.
Andere internistische Ursachen der chronischen Erschöpfung waren ärztlicherseits umfassend abgeklärt worden. Die ME/CFS-Diagnose wurde anhand der Kanadischen Konsenskriterien (CCC) gestellt. Auch das spezifische Screening auf PEM fiel positiv aus. Gerade die Post-Exertional Malaise war für die Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens von zentraler Bedeutung.
Warum PEM für die Erwerbsfähigkeit entscheidend sein kann
Bei der sozialmedizinischen Bewertung darf nicht lediglich danach gefragt werden, welche Tätigkeit ein Betroffener zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ausführen kann. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Arbeitsleistung regelmäßig, verlässlich und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht werden kann. Genau hier lag im vorliegenden Fall das Problem. Bereits geringe körperliche oder geistige Belastungen führten bei unserem Mandanten zu einer deutlichen, zeitlich verzögerten und über Tage anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Nach entsprechenden Belastungen war er teilweise tagelang kaum belastungsfähig und mitunter nicht einmal in der Lage, das Haus zu verlassen.
Die Einschränkungen betrafen dabei sowohl die körperliche als auch die geistige Leistungsfähigkeit. Dokumentiert waren insbesondere:
- ausgeprägte Fatigue und Post-Exertional Malaise (PEM),
- Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
- verlangsamtes Denken und Wortfindungsstörungen,
- orthostatische Intoleranz mit Schwindel und Benommenheit,
- generalisierte Muskelschmerzen,
- erhebliche Einschränkungen der Gehfähigkeit sowie
- eine nachhaltige Zustandsverschlechterung bereits nach vergleichsweise geringer Belastung.
Unser Mandant war ohne Rollator nahezu nicht mehr gehfähig. Selbst alltägliche Anforderungen konnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten bewältigt werden. Termine erforderten zahlreiche Pausen, einfache Hausarbeiten führten zur Überforderung. Damit ging es gerade nicht um die Frage, ob punktuell noch eine einzelne Tätigkeit möglich war. Entscheidend war vielmehr, ob unser Mandant Tag für Tag zuverlässig eine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, ohne dadurch eine erhebliche und über Tage anhaltende gesundheitliche Verschlechterung auszulösen. Nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen war dies nicht der Fall.
Volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In der Widerspruchsbegründung machten wir geltend, dass die dokumentierten Einschränkungen unseres Mandanten in ihrer Gesamtheit ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen.
Von besonderer Bedeutung war dabei, dass nicht lediglich eine allgemeine Erschöpfung beschrieben wurde. Vielmehr belegten die ärztlichen Unterlagen eine ME/CFS-Erkrankung mit ausgeprägter PEM und orthostatischer Intoleranz und konkretisierten deren funktionelle Folgen für den Alltag und die Erwerbsfähigkeit. Sowohl die hausärztliche Behandlung als auch die psychiatrische Institutsambulanz kamen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der ausgeprägten Erschöpfung und der erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen keine Arbeitsfähigkeit bestand.
Der Widerspruch hatte Erfolg
Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd überprüfte ihre ursprüngliche Entscheidung im Widerspruchsverfahren – mit Erfolg für unseren Mandanten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2026 wurde unserem Mandanten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2027 gewährt. Die ursprüngliche Ablehnung der Erwerbsminderungsrente konnte damit im Widerspruchsverfahren erfolgreich überwunden werden.
Was der Fall für Betroffene mit ME/CFS zeigt
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente wegen ME/CFS mit Post-Exertional Malaise (PEM), orthostatischer Intoleranz und kognitiven Beeinträchtigungen eine genaue Darstellung der tatsächlichen funktionellen Einschränkungen ist. Die Diagnose allein beantwortet noch nicht die rentenrechtlich entscheidende Frage nach dem verbliebenen Leistungsvermögen. Umgekehrt darf die Leistungsfähigkeit bei ME/CFS aber auch nicht allein anhand einer punktuellen Untersuchung oder danach beurteilt werden, welche Belastung ein Betroffener für kurze Zeit bewältigen kann. Gerade bei ausgeprägter PEM kann entscheidend sein, welche Folgen eine Belastung in den Stunden und Tagen danach hat und ob eine Tätigkeit überhaupt regelmäßig und verlässlich wiederholt werden kann.
Der erfolgreiche Widerspruch zeigt zugleich: Die Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente muss nicht das letzte Wort sein. Weichen die Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung von der tatsächlichen gesundheitlichen Situation und den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ab, kann eine sorgfältige medizinische und rechtliche Aufarbeitung im Widerspruchsverfahren entscheidend sein.
