Erfolg im Widerspruchsverfahren gegen die Einstellung der Verletztengeldzahlung
In einem aktuellen Mandat konnte unsere Kanzlei erreichen, dass die Berufsgenossenschaft eine fehlerhafte Entscheidung zur Einstellung der Verletztengeldzahlung vollständig zurückgenommen hat. Unser Mandant hatte nach einem anerkannten Arbeitsunfall Verletztengeld erhalten. Die Berufsgenossenschaft stellte die Zahlung jedoch zum 15.3.26 mit der Begründung ein, es habe eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgelegen. Gegen diesen Bescheid haben wir fristgerecht Widerspruch eingelegt und ausführlich dargelegt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Leistungsversagung (§§ 60 ff. SGB I) nicht vorlagen.
Vorgeworfen wurde unserem Mandanten, er habe nach einem Arbeitsunfall nicht die erforderliche Fingerschiene getragen, so dass es zu Störungen im Heilungsprozess gekommen sei. Bemerkt habe die Unfallversicherung dies aufgrund eines beim Röntgen ersichtlichen Lockerungsraumes im rechten Zeigefinger. Zu Unrecht.
Im Widerspruchsverfahren hat die Berufsgenossenschaft, konkret die BGN Regionaldirektion Süd Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, unsere Einwände überprüft und dem Widerspruch schließlich in vollem Umfang abgeholfen. Der ursprüngliche Bescheid wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.9.26 wieder aufgehoben, und das Verletztengeld wird über den ursprünglich abgelehnten Zeitraum hinaus weitergezahlt. Außerdem werden die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens erstattet.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Behörden durchaus kreativ werden können, wenn es um die Verweigerung von Leistungen geht und, dass belastende Bescheide von Sozialleistungsträgern nicht ungeprüft hingenommen werden sollten. Gerade bei Verletztengeld, Krankengeld oder anderen Leistungen kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen.
