Wohnsitz im Ausland: Welches Sozialgericht ist bei einer Klage gegen die DRV zuständig?
Die Kanzlei Klose vertritt regelmäßig Mandanten, die im Ausland wohnen, aber Ansprüche auf deutsche Sozialleistungen geltend machen. Besonders häufig geht es dabei um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Eine Frage stellt sich in diesen Fällen immer wieder: Welches deutsche Sozialgericht ist zuständig, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland hat?
Ein aktueller Fall der Kanzlei Klose gibt Anlass, diese Frage näher zu beleuchten. Für einen in Tschechien lebenden Mandanten hat Rechtsanwalt Mathias Klose Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd beim Sozialgericht Landshut erhoben.
Sozialgerichtliche Klage bei Wohnsitz im Ausland
Auch Personen, die nicht in Deutschland wohnen, können Ansprüche gegenüber deutschen Sozialleistungsträgern haben. Dies gilt insbesondere für Versicherte, die während ihres Erwerbslebens in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, inzwischen aber im Ausland leben. Wird beispielsweise ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, kann nach Durchführung des erforderlichen Widerspruchsverfahrens Klage vor einem deutschen Sozialgericht erhoben werden.
Doch welches Gericht ist örtlich zuständig?
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach ist regelmäßig das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Wohnsitz im Ausland greift allerdings eine besondere Regelung.
- 57 Abs. 3 SGG: Entscheidend ist der Sitz des Beklagten
Für Kläger mit Wohnsitz im Ausland bestimmt § 57 Abs. 3 SGG: „Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.“
Damit kommt es bei einem Kläger mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nicht auf dessen Wohnort an, sondern auf den Sitz des beklagten Sozialleistungsträgers.
Im aktuellen Fall der Kanzlei Klose lebt der Mandant in Tschechien. Beklagte ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, die ihren Sitz in Landshut hat. Daher hat Rechtsanwalt Mathias Klose die Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ist zudem als Verbindungsstelle für Rentenangelegenheiten mit Bezug zur Tschechischen Republik zuständig. Gerade bei grenzüberschreitenden Rentenverfahren kommt ihr deshalb eine besondere Bedeutung zu.
Erwerbsminderungsrente trotz Wohnsitz im Ausland
Ein Wohnsitz außerhalb Deutschlands schließt einen Anspruch auf eine deutsche Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI erfüllt sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können außerdem europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen eine Rolle spielen.
Gerade bei der Erwerbsminderungsrente entstehen häufig Streitigkeiten über das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland können zusätzliche Fragen hinzukommen, etwa zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten oder zur medizinischen Begutachtung.
Eine Klage vor einem deutschen Sozialgericht ist auch aus dem Ausland möglich. Die Klageerhebung und die weitere Vertretung im Verfahren können durch einen in Deutschland tätigen Rechtsanwalt erfolgen. Eine persönliche Anreise nach Deutschland ist für die Klageerhebung nicht erforderlich.
Kanzlei Klose vertritt auch Mandanten im Ausland
Die Vertretung von Mandanten mit Wohnsitz im Ausland gehört zur sozialrechtlichen Tätigkeit der Kanzlei Klose. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung, insbesondere wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Rechtsanwalt Mathias Klose ist Fachanwalt für Sozialrecht und vertritt Mandanten sowohl im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als auch vor den Sozialgerichten.
Der aktuelle Fall des in Tschechien lebenden Mandanten zeigt, dass auch bei einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands eine gerichtliche Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche möglich ist. Für die örtliche Zuständigkeit ist dabei § 57 Abs. 3 SGG von zentraler Bedeutung: Bei einem Wohnsitz im Ausland ist grundsätzlich das Sozialgericht am Sitz des beklagten Sozialleistungsträgers zuständig.
Die Kanzlei Klose übernimmt auch weiterhin die Vertretung von Mandanten mit Wohnsitz im Ausland bei Streitigkeiten mit deutschen Sozialleistungsträgern, insbesondere im Bereich der Erwerbsminderungsrente.
