Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

LG Regensburg: 10.500 € Entschädigung wegen rechtswidriger Durchsuchungen mit Entkleidung

Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 6.5.2025, Az. 23 O 1262/22) hat dem Freistaat Bayern auferlegt, an einen Mandanten unserer Kanzlei eine Entschädigung in Höhe von 10.500 € zu zahlen. Die Kammer erkannte in 21 Fällen von körperlichen Durchsuchungen mit Entkleidung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bejahte einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB sowie §§ 249, 253 BGB. Der Freistaat Bayern akzepzierte das Urteil zunächst nicht und legte Berufung dagegen ein. Die Berufung vor dem OLG Nürnberg wurde dann aber vor Kurzem zurückgenommen, so dass das Regensburger Urteil rechtskräftig ist.   Hintergrund des Verfahrens Der Mandant von Rechtsanwalt Christian Falke war im Jahr 2022 in der Justizvollzugsanstalt Straubing inhaftiert und wurde im Rahmen von Ausführungen und Ausgängen mehrfach körperlich durchsucht. Dabei musste er sich vollständig entkleiden. Eine konkrete Gefahrenlage oder ein individueller Verdacht lagen nicht vor. Die Durchsuchungen erfolgten aufgrund einer allgemeinen Anordnung der Anstaltsleitung, die für sämtliche Rückkehrer aus Ausgang oder Ausführung galt – sofern keine Fesselung mit Bauchgurt erfolgt war.

Absolvierte Fortbildung: Forensische Vernehmung

Rechtsanwalt Mathias Klose (Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht) hat am 24. September und 6. Oktober 2025 Fortbildungsveranstaltungen zum Thema 'Forensische Vernehmung' absolviert, die sich mit den typischen Praxisproblemen v.a. der Gedächtnispsychologie befassten, beispielsweise: 1. Ursachen von Erinnerungslücken und Vergessensmechanismen2. Veränderungsblindheit und Suggestibilität als Einflussfaktoren3. Typische Gedächtnisfehler mit Bedeutung für Zeugenaussagen4. Irrtumsbedingte Falschaussagen durch kognitive Verzerrungen5. Gerichtssprache

GdB 70 bei Autismus-Spektrum-Störung

Viele Eltern autistischer Kinder kennen das: Die Diagnose ist eindeutig, der Alltag eine tägliche Herausforderung – und trotzdem erkennt das Versorgungsamt den Unterstützungsbedarf nicht vollständig an. Die Feststellung eines zu niedrigen Grades der Behinderung (GdB) ist im Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) leider kein Einzelfall. Dabei hängt von dieser Einschätzung vieles ab: finanzielle Entlastungen, Nachteilsausgleiche in der Schule, Zugang zu Unterstützungsleistungen und vor allem – die Anerkennung der Lebensrealität des Kindes.

Betriebsprüfung mit typischen Fehlern - Nachforderung um 37% verringert

Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gehören für Unternehmen zum sozialversicherungsrechtlichen Alltag. Nach § 28p Abs. 1 SGB IV ist die DRV verpflichtet, bei allen Arbeitgebern regelmäßig zu prüfen, ob die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden und die Beiträge korrekt abgeführt worden sind. Dabei geht es insbesondere um die Versicherungspflicht, Beitragshöhe sowie die ordnungsgemäße Anmeldung von Beschäftigten.In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Die Ergebnisse solcher Prüfungen sind häufig fehleranfällig. Insbesondere dann, wenn die DRV bei der Beurteilung von Vertragsverhältnissen zu einseitigen oder pauschalen Einschätzungen gelangt. Dies kann für Unternehmen gravierende finanzielle Folgen haben – insbesondere dann, wenn rückwirkend hohe Beitragsnachforderungen erhoben werden.

"Kann ich in der Schweizer Krankenversicherung bleiben?" - Wiwo-Beitrag von Mathias Klose

In der aktuellen Ausgabe der Wirtschaftswoche (Wiwo) finden Sie einen Kurzbeitrag von Mathias Klose als Wiwo-Coach, der sich damit befasst, ob man als Rentner in Deutschland nach vorangegangener langer Berufstätigkeit im Ausland in der ausländischen Krankenversicherung bleiben kann: "Kann ich in der Schweizer Krankenversicherung bleiben?". Den Artikel finden Sie in der Printausgabe und online:

Erfolgreiche Klage auf Erhöhung des GdB und Zuerkennung des Merkzeichens B

In einem aktuellen Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 4 SB 61/25) konnten wir für unsere Mandantin eine deutliche Verbesserung ihrer Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht erreichen. Ursprünglich war bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt worden. Ziel unserer Mandantin war es, einen GdB von 80 und zusätzlich das Merkzeichen B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) zugesprochen zu bekommen. Im Verfahren vor dem Sozialgericht gab das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) am 28. August 2025 schließlich ein Anerkenntnis ab. Darin erklärte es sich bereit, den GdB mit Wirkung ab dem 17.07.2024 auf 80 festzusetzen und neben dem Merkzeichen G auch das Merkzeichen B zuzuerkennen. Zudem wurden die notwendigen außergerichtlichen Kosten unserer Mandantin übernommen.

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