Wer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird, muss mit dem Bewährungswiderruf rechnen, wenn er in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (§ 56f Abs. 1 StGB). Vor einem Bewährungswiderruf, der von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, muss der Betroffene durch das zuständige Vollstreckungsgericht angehört werden. Die Widerrufsanhörungsverfahren sind von den Betroffenen gefürchtet, stehen sie doch in dem Ruf, nur Durchgangsstation zum sicheren Bewährungswiderruf zu sein. Dass dem gerade nicht so ist, zeigt ein aktuelles Beispiel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose.