Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Baden-Württemberg trägt die Kosten der Untätigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart

Unsere Mandantin beantragte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Zuständiger Versorgungsträger ist das Land Baden-Württemberg konkret das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung 9 - Landesversorgungsamt und Gesundheit. Über den Antrag entschied das Regierungspräsidium Stuttgart lange Zeit nicht. Zum Sozialgericht Karlsruhe wurde daher Untätigkeitsklage erhoben, um das Regierungspräsidium zu Entscheidung über den Antrag zu zwingen. Im laufenden Untätigkeitsklageverfahren wurde dann der entsprechende Bescheid erlassen. Das Ziel der Klage war erreicht. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Das Land Baden-Württemberg trägt nun die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 14 VE 2724/21 - Beschluss vom 25.11.2022).   Sehr anschaulich stellt das Gericht in der Begründung auch die Untätigkeit der Versorgungsbehörde dar:

Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren gegen Zahnarzt mangels Tatverdachts ein

Ein immer wiederkehrender Praxisfall: Ein Patient ist mit einer zahnärztlichen Behandlung unzufrieden. Er glaubt, nicht richtig behandelt oder vor einer Behandlung nicht richtig aufgeklärt worden zu sein und erstattet gegen den Zahnarzt deswegen Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft nimmt daraufhin die Ermittlung gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts der vorsätzlichen (§ 223 StGB) oder fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) auf.  So war es auch hier. Eine ehemalige Patientin zeigt unseren Mandant, ein Zahnarzt in Fürth, wegen des Verdachts der Körperverltzung an. Eine Wurzelbehandlung sei falsch erfolgt, der Zahn müsse daher nun entfernt werden. Auch die Aufklärung vor der Behandlung sei mangelhaft gewesen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete dann ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen des Verdachts der ("zumindest") fahrlässigen Körperverletzung ein, durchsuchte zunächst die Praxis unseres Mandanten und beschlagnahmte die Behandlungsunterlagen.

Absurde Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund macht nach eine Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von rund 159.000 € geltend. Gegen den entsprechenden Betriebsprüfungsbescheid haben wir Widerspruch erhoben, da der Bescheid rechtlich bedenklich erscheint. Zugleich haben wir, nachdem der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung  besitzt, bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt und mit unbilliger Härte unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters unserer Mandantschaft begründet. Die der DRV zur Aussetzung der Vollziehung gesetzte zweiwöchige Frist verstrich, wie zur Zeit häufig, fruchtlos. Um die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheids doch noch zu verhindern, wurde zum Sozialgericht Regensburg ein Eilrechtsschutzantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung gestellt.

Nach Betriebsprüfung fast 900.000 Euro gespart

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd führte bei unserer Mandantin eine Betriebsprüfung durch und machte dann eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.001.282,31 Euro geltend, konkret Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 599.189,31 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 402.093,00 Euro. Dagegen wurde Widerspruch erhoben und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung bei der DRV beantragt. Dem Aussetzungsantrag gab die Rentenversicherung umgehend statt. Das Widerspruchsverfahren zog sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Der ursprüngliche Betriebsprüfungsbescheid ist vom 05.08.2022. Das lange Warten hat sich aber für unsere Mandantin gelohnt.

Keine Sperrzeit nach Kündigung bei Anschlussarbeitsplatz

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg bewilligte unserer Mandantin antragsgemäß Arbeitslosengeld. Gleichzeitig verfügte sie mit dem jedoch den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum 01.07. bis 22.09.2022. Begründet wurde die Sperrzeit damit, dass unsere Mandantin ihr Beschäftigungsverhältnis bei dem U. durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Diese Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt der erst später eingetretenen Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben. Ein wichtiger Grund lag aus Sicht der BA nicht vor. Gegen die eingetretene Sperrzeit beim Alg-Bezug wurde erforlgreich Widerspruch eingelegt. Richtig war zwar, dass unsere Mandantin ihr Arbeitsverhältnis durch ihre Kündigung selbst gelöst hatte. Allerdings erfolgte die Lösung mit einem wichtigen Grund.

GdB 50 auch bei kutaner Mastozytose möglich

Die richtige versorgungsmedizinische Bewertung der Mastozytose ist immer wieder streitig zwischen unseren Mandanten und den Versorgungsbehörden. Meist geht es um die Bewertung der systemischen Mastozytose und dem Ziel eines Grads der Behinderung (GdB) von 50, also letztlich um das Erreichen der rechtlichen Schwerbehinderung. Seltener geht es um die Bewertung der kutanen Mastozytose, da diese in der Regel weniger Auswirkungen hat als  die systemische Mastozytose und damit weniger "GdB-Potenzial". Dass dies anders sein kann, zeigt ein aktuelles von uns geführtes Klageverfahren von dem Sozialgericht Neubrandenburg.

Zulassung einer Begleitperson bei Untersuchungen durch Sachverständige

In sozialgerichtlichen Streitigkeiten sind häufig Untersuchungen durch medizinische Sachverständige erforderliche, z.B. in Rentenverfahren oder GdB-Prozessen. Die Untersuchungssituation ist für die Mandanten oft schwierig, gerade wenn es beispielsweise um eine psychiatrische Begutachtungen geht. Viele Mandanten wünschen daher, zu den Untersuchungen eine Begleitperson mitzunehmen.

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