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ZBFS erkennt eigene Untätigkeit an

Sozialverfahren dauern lange. Manchmal zu lange. Um einer zu langen Verfahrensdauer entgegen wirken zu können, sieht § 88 SGG die Möglichkeit vor, eine sogenannte Untätigkeitsklage zu erheben, um eine grundlos untätige Behörde zum Tätigwerden zwingen zu können. In der Regel hat eine Sozialbehörde (nur) 6 Monate Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden und nur 3 Monate, um über einen Widerspruch zu entscheiden.

Werden diese Fristen grundlos nicht eingehalten, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Im Falle unserer Mandantin war die Frist, um über einen Widerspruch im Bereich des OEG zu entscheiden, schon mehrere Monate abgelaufen und auf Nachfragen reagierte das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz - Versorgungsamt nicht. Um diesen unzumutbaren Zustand, den Stillstand des Verfahrens, zu beenden, haben wir für unsere Mandantin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Regensburg (Az. S 13 VG 13/23) erhoben. Dort zeigte sich das ZBFS über die Untätigkeitsklage wenig erfreut, mit Schriftsatz vom 16. April 2024 erkannte es aber die eigene Untätigkeit an: "Gleichwohl wird der Klageantrag hiermit anerkannt.". Ein Schritt in die richtige Richtung!

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