Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Haftrecht

Es gibt verschiedene Arten der Haft. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen:

  • Untersuchungshaft
  • Strafhaft
  • Erzwingungshaft
  • Ordnungshaft
  • Verhaftung in der Hauptverhandlung
  • Hauptverhandlungshaft
  • Unterbringung

Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO):

Die Untersuchungshaft (U-Haft) wird angeordnet, wenn jemand einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.

Ausführliche Informationen zur Untersuchungshaft finden Sie hier.

Strafhaft (§§ 449 ff. StPO):

Wird jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, spricht man von Strafhaft. Strafvollstreckungsbehörde ist in der Regel die zuständige Staatsanwaltschaft. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist oftmals die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB), die gewöhnlich erfolgen kann, wenn zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt sind. In Ausnahmefällen kommt eine Aussetzung der Strafrestes zur Bewährung bereits nach Verbüßung der Hälfte der angeordneten Dauer der Freiheitsstrafe in Betracht. Verbüßt jemand eine lebenslange Freiheitsstrafe, kommt eine Strafrestaussetzung frühestens nach 15 Jahren in Betracht und wenn  im zugrunde liegenden Urteil keine besondere Schwere der Schuld festgestellt worden war.

Sobald die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) rechtskräftig wird, also kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, auf Rechtsmittel verzichtet oder das Rechtsmittel zurückgenommen wird, erfolgt die Ladung zum Strafantritt durch die Staatsanwaltschaft. In der Ladung wird der Betroffene aufgefordert, innerhalb einer bestimmt Frist, die gewöhnlich ein bis drei Wochen ab Zugang der Ladung beträgt, die Strafvollstreckung in der dort näher bezeichneten Justizvollzugsanstalt (JVA) anzutreten. In welcher JVA die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, hängt zum einen vom Wohnsitz des Betroffenen ab, zum anderen von der Dauer der Strafe und dem Umstand, ob es sich um einen “Erstverbüßer” handelt oder ob bereits Hafterfahrung vorliegt.

In Ausnahmefällen kann dann noch ein Antrag auf vorübergehenden Strafaufschub (§ 456 StPO) gestellt werden, um den Zeitpunkt des Strafantritt hinauszuzögern. Die Dauer des Strafaufschubs beträgt regelmäßig maximal vier Monate. Ein vorübergehender Strafaufschub kommt in Frage, wenn dem Verurteilten oder seine Familie bei sofortiger Strafvollstreckung erhebliche, ausserhalb des Strafzwecks liegende Nachteile drohen. Ein solcher erheblicher Nachteil kann etwa vorliegen, wenn der Verurteilte selbständig ist und noch Zeit braucht, um das Funktionieren seines Betriebs während der Zeit seiner Strafhaft zu organisieren und sicherzustellen.

Ordnungshaft (§ 70 I StPO):

Ordnungshaft kann gegen einen Zeugen verhängt werden, wenn dieser sich weigert, auszusagen oder den Eid zu leisten und ihm deswegen ein Ordnungsgeld auferlegt wird, das aber nicht beigetrieben werden kann.

Erzwingungshaft (§ 70 II StPO):

Die Erzwingungshaft kann gegen einen Zeugen angeordnet werden, wenn dieser sich ohne Grund weigert, auszusagen.

Verhaftung in der Hauptverhandlung (§ 183 S. 2 GVG):

Wird im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine Straftat begangen, so kann die Festnahme des Täters verfügt werden. Dies ist oftmals dann der, wenn ein Zeuge in der Verhandlung offensichtlich falsch aussagt oder zwei Zeugen absolut gegensätzlich aussagen, aber nur eine Aussage wahr sein kann. In solchen Fällen kann ein Zeuge noch vor Ort in der Hauptverhandlung verhaftet werden.

Hauptverhandlungshaft (§ 230 II StPO):

Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, kann dessen Vorführung angeordnet werden oder Haftbefehl erlassen werden, wenn er “nicht genügend entschuldigt” ist.

Unterbringung (§ 126a StPO, §§ 63, 64 StGB):

Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt, wird er nicht in Haft genommen, sondern es findet eine Unterbringung statt.

Allgemeines Hinweise:

Sollte sich ein Familienangehöriger oder Bekannter von Ihnen in Haft befinden - egal aus welchem Grund - können Sie ihn natürlich unterstützen. Neben der seelischen Beistandleistung sind normalerweise besonders wichtig:

Besuch - Gefangene können regelmäßig in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt (JVA) besucht werden. Sie benötigen in jedem Fall aber eine Besuchserlaubnis oder einen Besucherschein. Zuständig für die Erteilung ist in der Regel die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter. Sie können den Besucherschein natürlich über einen Rechtsanwalt beantragen lassen. Gewöhnlich wird Ihnen ein Besuch von 30 Minuten Dauer alle zwei Wochen erlaubt, die Sie im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten der JVA durchführen können. Rechtsanwälte haben grundsätzlich ein zeitlich unbeschränktes Umgangsrecht mit ihrem inhaftierten Mandanten. Selbstverständliche beantrage ich gerne eine Besuchserlaubnis für Sie.

Einkauf - Die JVA ermöglicht es den Gefangenen in regelmäßigen Abständen, im Rahmen des sog. Hauseinkaufs Nahrungs-, Genuss-, und Körperpflegemittel zu kaufen. Bargeld ist nicht gestattet. Sie können jedoch  Geld überweisen, das dem Gefangenen dann unmittelbar zur Verfügung steht. In Bayern erfolgt die Überweisung über die Landesjustizkasse.

Telekommunikation - Inhaftierten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zu telefonieren. Eine Ausnahme gilt für dringende Fälle. Briefe dürfen jedoch geschrieben und empfangen werden. Zu beachten ist aber, dass der Schriftverkehr in der Regel überwacht wird. Nicht überwacht wird allerdings der Schriftverkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger; Schriftstücke sind dazu ausdrücklich als “Verteidigerpost” zu kennzeichnen. Dreimal pro Jahr kann dem Gefangenen auch ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln gesendet werden; dies gilt jedoch nur in der Untersuchungshaft, nicht in der Strafhaft.

Wohnung - Wohnt der Gefangene zur Miete und kann er während der Dauer seiner Inhaftierung die Miete nicht aus seinem Vermögen aufbringen und steht auch sonst niemand zur Verfügung, der die Mietkosten in dieser Zeit übernimmt, droht der Verlust der Wohnung durch Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückständen. Arbeitslosengeld-II-Leistungen nach dem SGB II sind während der Dauer der Haft von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Jedoch kann bei kurzer Haftdauer, in der Regel bei einer Dauer von bis zu sechs Monaten, auf Antrag der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII, das Sozialamt, für die Miete aufkommen.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung. 

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