Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht, das grundsätzlich auf Jugendliche von 14 bis 17 Jahren anwendbar ist und auf Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren anwendbar sein kann, unterscheidet sich in vielen Punkten vom “normalen” Strafrecht, dem sog. Erwachsenenstrafrecht. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, so dass sie weder vom Jugend- noch vom Erwachsenenstrafrecht erfasst werden.

Allgemeines

Zwar sind die Straftaten, die Jugendliche und Heranwachsende begehen können dieselben, die Erwachsene begehen können und reichen beispielsweise von Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Nötigung, Raub und Erpressung über Sexualstraftaten hin zu Betäubungsmittelstraftaten. Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich jedoch deutlich vom herkömmlichen Strafverfahren und vor allem die Bandbreite der Rechtsfolgen, mit denen Straftaten geahndet werden können, weicht erheblich von den Rechtsfolgen eines herkömmlichen Erwachsenenstrafprozesses, die im Wesentlichen in Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestehen, ab. Die Regelungen des Jugendstrafprozesses finden sich im Wesentlichen im JGG, dem Jugendgerichtsgesetz.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Primäres Ziel eines Jugendstrafverfahrens ist es also - zunächst - nicht, den Jugendlichen oder Heranwachsenden zu bestrafen, sondern der Begehung weiterer Straftaten unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens entgegenzuwirken.

Rechtsfolgen im Jugendstrafverfahren:

Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Rechtsfolge nach dem JGG verhängt, können dies sein:

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel
  • Jugendstrafe

Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen in Betracht:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Führungsaufsicht
  • Sicherungsverwahrung

Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen (z.B. an einem sozialen Trainingskurs oder einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu bemühen, eine Arbeitsstelle anzunehmen oder sich der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen; Jugendlichen kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auch auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen) und die Anordnung Hilfen zur Erziehung (z.B. eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen.

Zuchtmittel sind Verwarnung, Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel haben - wie Erziehungsmaßregeln - nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Durch eine Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden. Als Auflagen kommen etwa in Betracht, sich zu entschuldigen, den verursachten Schaden wiedergutzumachen, Arbeitsstunden zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Der Jugendarrest unterscheidet sich in Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest. Kurzarrest und Freizeitarrest kommen vor allem bei geringfügigen Delikten in Betracht, Dauerarrest bei Delikten der mittleren Kriminalität. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten festgesetzt. Üblicherweise dauert ein Freizeitarrest weiterhin von Samstag bis Montag. Er soll 48 Stunden nicht überdauern. Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Erziehungsgründen erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Der Dauerarrest beträgt  mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen dauert. In Bayern wird der Jugendarrest in den Justizvollzugsanstalten Augsburg, Hof, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg durchgeführt.

Die schärfste Rechtsfolge, die das Jugendstrafrecht vorsieht, ist die Jugendstrafe. Sie ist die einzige “echte Strafe”. Die Jugendstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die in besonderen Justizvollzugsanstalten, in sog. Jugendstrafanstalten, vollzogen wird. Die Verhängung einer Jugendstrafe setzt schädliche Neigungen des Jugendlichen voraus oder eine besondere schwere der Schuld. Das Vorhandensein schädlicher Neigungen bedeutet, dass bei dem Heranwachsenden oder Jugendlichen so gewichtige anlage- oder erziehungsbedingte charakterliche Mängel bestehen, dass zu befürchten ist, dass er kein normales Mitglied der Gesellschaft wird, er insbesondere weitere Straftaten begehen wird. Dabei sind besonders die Begehungsweise der Tat, die Motive dafür und die Lebensumstände des  Beschuldigten zu berücksichtigen. Die besondere Schwere der Schuld ergibt sich aus der Straftat, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Erforderlich ist in aller Regel ein Verbrechen, also eine Straftat, deren Mindeststrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr ist, z.B. Raub, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Tötungsdelikte, oder ein erhebliches Vergehen. Vergehen der leichteren und mittleren Kriminalität rechtfertigen die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld niemals. Um in derartigen Fällen eine Jugendstrafe zu verhängen, müssen also schädliche Neigungen festgestellt werden. In Bayern wird die Jugendstrafe für weibliche Jugendliche und Heranwachsende üblicherweise in Jugendvollzugsanstalt Aichach vollstreckt, für männliche Jugendliche und Heranwachsende - abhängig von Alter, Deliktsart und Strafdauer - in den JVAs Laufen-Lebenau, Ebrach oder Neuburg-Herrenwörthüblicherweise.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß bei Verbrechen zehn Jahre. Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Unter denselben Voraussetzungen setzt das Gericht auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe bis zur Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

Gegen Jugendliche kann bei bestimmten schweren Delikten, z.B. einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, im Urteil die Sicherungsverwahrung vorbehalten werden oder nachträglich angeordnet werden.

Weitere Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens:

Einige weitere Besonderheiten - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - des Jugendstrafverfahrens sind:

  • Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden,
  • die Erziehungsberechtigten haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen und bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, soweit der Beschuldigte selbst dazu berechtigt ist,
  • ein Pflichtverteidiger wird Heranwachsenden und Jugendlichen unter erleichterten Bedingungen bestellt,
  • Strafverhandlungen gegen zur Tatzeit Jugendliche sind nicht öffentlich. Sind Heranwachsende beteiligt ist die Verhandlung öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch unter erleichterten Bedingungen ausgeschlossen werden,
  • die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens (vereinfachtes Jugendverfahren) ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist möglich,
  • das Verfahren kann - leichter als im Erwachsenenstrafrecht - eingestellt werden, der Staatsanwalt kann im Ermittlungsverfahren von der Verfolgung absehen, das Gericht kann auch nach Anklageerhebung von der Verfolgung absehen,
  • der Beschuldigte kann zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen “Entwicklungsstand” untergebracht werden,
    die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich,
  • das Gericht kann, auch im Falle der Verurteilung, davon absehen, einem Jugendlichen die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen aufzuerlegen,
  • die Jugendgerichtshilfe wird beteiligt (sie wird in Haftsachen unverzüglich unterrichtet und soll allgemein die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung bringen).

Ablauf der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen

Der förmliche Ablauf des Kernstücks des Jugendstrafprozesses, der  Hauptverhandlung, unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von der Hauptverhandlung im Erwachsenenstrafrecht. Grob zusammengefasst läuft eine strafrechtliche Hauptverhandlung in der Regel wie folgt ab:

  • Aufruf der Sache,Feststellen des Erscheinens des Angeklagten, des Verteidigers, Beweismittel, v.a. Zeugen und Sachverständige,
  • Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Familienstand, Staatsangehörigkeit),
  • Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft,
  • Hinweis auf das Schweigerecht - Belehrung des Angeklagten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äussern, gegebenenfalls Vernehmung zur Sache,
  • Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, ggfs. Verlesung des Berichts der Jugendgerichtshilfe; Fragen von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem,
  • Schlussvorträge des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers),
  • der Angeklagte erhält das letzte Wort,
  • der gesetzliche Vertreter bzw. Erziehungsberechtigte haben Gelegenheit, sich zu äussern,
  • Urteilsverkündung und gegebenenfalls Belehrung über Rechtsmittel.

Rechtsmittel im Jugendstrafrecht

Ein wesentlicher Unterschied des Jugendstrafprozesses zum Erwachsenenstrafprozess besteht bei den Rechtsmitteln gegen amtsgerichtliche Strafurteile. Im Erwachsenenstrafrecht kann gegen Urteile des Strafrichter und des Schöffengerichts Berufung eingelegt werden und gegebenenfalls gegen das Berufungsurteil der landgerichtlichen Strafkammer das Rechtsmittel der Revision. Wird im Jugendstrafrecht hingegen gegen ein Urteil des Jugendrichters oder des Jugendschöffengerichts Berufung eingelegt, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision eingelegt werden. Im Bereich des JGG stehen also stets nur zwei Instanzen zur Verfügung - Berufung oder Revision.

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