Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Opferentschädigungsrecht nach dem SGB XIV


Rechtslage ab 1.1.2024 - SGB XIV

Rechtsgrundlage des sozialen Entschädigungsrecht ist ab dem 1.1.2024 das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV). Im SGB XIV sind die bislang in verschiedenen Gesetzen normierten Entschädigungsfälle, also Gewalttaten (OEG), nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG), Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), in einem Gesetz zusammengefasst worden.
Die Regelungen für Gewaltopfer finden sich in §§ 13 ff. SGB XIV.


Rechtslage bis 31.12.2023 - OEG

Bis zum 31.12.2023 richtete sich die sozialrechtliche Entschädigung von Opfern von Gewalttaten nach dem OEG. 

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) können Opfer von Gewalttaten auf Antrag eine staatliche Versorgung entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Im September 2013 haben in Deutschland 20.557 Geschädigte und deren Hinterbliebene Entschädigungsleistungen nach dem OEG bezogen.

Leistungsvoraussetzungen

Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem OEG ist das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine eigene oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr (§ 1 I OEG), also Notwehr oder Nothilfe.

Ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff meint eine feindselige unmittelbare Gewalteinwirkung auf den Körper eines anderen. In jedem Fall erfasst sind vorsätzliche Körperverletzungen und Tötungshandlungen, unter Umständen kann aber auch schon eine Bedrohung ausreichend sein. Auch ein sexueller Missbrauch oder eine Vergewaltigung können in den Anwendungsbereich des OEG fallen. Einem tätlichen Angriff stehen die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich (§ 1 II OEG). Eine Entschädigung ist jedoch u.a. dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit-) verursacht hat (§ 2 I OEG).

Entschädigungsleistungen

Der Umfang der zu gewährenden Versorgungsleistungen richtet sich insbesondere nach dem Umfang der gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen. Die gesundheitlichen Schäden werden durch den Grad der Schädigung (GdS) bemessen.

Als Versorgungsleistungen kommen - abhängig vom GdS - v.a. in Betracht:

  • Heilbehandlung, Krankenbehandlung
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente (insbesondere Grundrente, Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage)
  • Berufsschadensausgleich
  • Bestattungsgeld, Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente

Bei der Grundrente kommt es hinsichtlich der Höhe auf den Grad der Schädigungsfolgen an. Sie muss wenigstens 25 vom Hundert betragen. Die Höhe beträgt gestaffelt von aktuell € 127,- bis zu € 668,- bei einem GdS von 100.

Für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, gibt es einen Zuschuss von mindestens € 25,-. Beschädigte mit einem GdS von 100 können eine weitere monatliche Schwerstbeschädigtenzulage beanspruchen in Höhe von € 74,- bis € 460,-. Verstirbt der Geschädigte infolge der Schädigung, können Witwe bzw. Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen.

Der Grad der Schädigung (GdS) wurde bis zum 31.12.2008 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) festgestellt. Grundlage der AHP waren Empfehlungen und Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Seit dem 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung maßgebend, die inhaltlich aber weitestgehend früheren den AHP entspricht. Die in der GdS-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung empfohlenen Grade der Schädigung sind jedoch nur Anhaltspunkte. Es ist unerlässlich, alle beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen und Schädigungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.

Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten gegebenenfalls einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes oder einen pauschalen Berufsschadensausgleich. Näheres zum Berufsschadensausgleich erfahren Sie hier.

Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht nach dem OEG jedoch nicht. Solche Ansprüche müssen stets direkt gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden. Der Staat kommt insoweit nicht auf. Natürlich kann ich Ihnen auch bei der Durchsetzung von Opferrechten, z.B. Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld, unmittelbar gegenüber dem Schädiger behilflich sein. Auch als Opferanwalt zur Wahrnehmung der Rechte der Opfer von Straftaten im Rahmen der Nebenklage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsschutz

Wird Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG negativ beschieden, verneint man beispielsweise das Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder erkennt man eine Schädigung nicht oder nicht in gebotenem Umfang als Schädigungsfolge an, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.


Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

 

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