Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

BAföG

In Deutschland gibt es verschiedene staatliche Fördermöglichkeiten für Ausbildungen. Die praktisch wichtigste Förderung ist die Förderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG). Im Jahr 2015 erhielten in Deutschland 870.000 Personen BAföG-Leistungen, darunter 611.000 Studenten und 259.000 Schüler. Durchschnittlich hat ein geförderter Student monatlich 488,00 € erhalten, ein geförderter Schüler 421,00 €. Das BAföG zählt zum materiellen Sozialrecht und gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.

 

Bitte beachten Sie zum BAföG auch die folgenden von mir bearbeiteten Publikationen: 

  • Das Bundesausbildungsförderungsgesetz - Handbuch der wichtigsten Vorschriften und Urteile für die Praxis”, Walhalla Fachverlag, als Loseblattausgabe - ISBN 978-3-8029-2017-2 , als Online-Dienst und über Juris, und
  • Der aktuelle BAföG-Ratgeber: Finanzielle Hilfen für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende; Ansprüche, Rechte, Pflichten - Walhalla Fachverlag - 2021 -  als ebook und Taschenbuch
 

In Deutschland gibt es verschiedene staatliche Fördermöglichkeiten für Ausbildungen. Die praktisch wichtigste Förderung ist die Förderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG). Im Jahr 2015 erhielten in Deutschland 870.000 Personen BAföG-Leistungen, darunter 611.000 Studenten und 259.000 Schüler. Durchschnittlich hat ein geförderter Student monatlich 488,00 € erhalten, ein geförderter Schüler 421,00 €. Das BAföG zählt zum materiellen Sozialrecht und gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.

Ein Anspruch nauf Förderung nach dem BAföG besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG ist also nachrangig gegenüber sonstigen finanziellen Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, dem Einkommen des Ehepartners und dem Einkommen der Eltern. Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag entschieden.

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird beispielsweise geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Höheren Fachschulen und Hochschulen. Leistungen können nicht nur für eine Ausbildung mit Unterricht in Präsenzform gewährt werden, sondern auch für eine Ausbildung mit Fernunterricht, soweit er die selben Zugangsvoraussetzungen erfüllt und derselbe Abschluss erreicht werden soll wie an einer Präsenzeinrichtung. Ausbildungsförderung wird grundsätzlich gewährt für eine Ausbildung in Deutschland, ausnahmsweise auch im Ausland.

Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses (§ 7 Abs. 1 S. 1 BAföG). Gefördert wird also regelmäßig eine Erstausbildung. Unter bestimmten, engen Voraussetzungen kann eine weitere Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gefördert werden (§ 7 Abs. 2 BAföG), etwa wenn wenn die weitere Ausbildung eine Hochschulausbildung  insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.

Da in der Regel nur die Erstausbildung gefördert wird, ergeben sich in der Praxis häufig Probleme im Zusammenhang mit der Förderung einer Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel oder einer anderen Ausbildung nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung.

Hat der Auszubildende aus (1.) wichtigem Grund oder aus (2.) unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein Wechsel aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 S. 1 BAföG). Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzung des wichtigen Grundes erfüllt ist.
Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt; danach, bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Nach dem Beginn des vierten Fachsemesters ist eine weitere Förderung nach Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch aus wichtigem Grund nicht mehr möglich, nur noch aus unabweisbarem Grund.

Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung subjektiv und objektiv nicht zulässt oder es unerträglich erscheinen lässt, den Auszubildenden an seiner zunächst begonnen Ausbildung festzuhalten, beispielsweise ein massiver Eignungsmangel oder eine unerwartete Krankheit.
Wichtig ist ein Grund, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, etwa nach einem plötzlichen Neigungswandel.

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und die Ausbildung geleistet. Lebensunterhalt und Ausbildung werden als Bedarf bezeichnet. Der konkrete Bedarf richtet sich nach Ausbildungsart und Wohnsituation . Daneben kann unter bestimmten Umständen zusätzlich ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden.

Auf den Bedarf sind das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge nach §§ 21 ff. BAföG anzurechnen.
Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte; ausgenommen sind Gegenstände, die rechtlich nicht verwertet werden können. Nicht als Vermögen gelten auch Rechte auf Versorgungsbezüge, Übergangsbeihilfen, Nießbrauchsrechte und Haushaltsgegenstände. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Von dem Vermögen bleiben nur anrechnungsfrei für für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, € 15.000, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, sogar € 45.000, für den Ehegatten oder Lebenspartner € 2.300,00 sowie für jedes Kind des Auszubildenden € 2.300. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann noch ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Die Anrechnung von Vermögen des Ausbildenden - und die Nichtanrechnung von Vermögen des Ehepartners bzw. der Eltern - auf den Bedarf des Auszubildenden ist der wohl häufigste Streitpunkt zwischen Auszubildenden und BAföG-Ämtern.

Wird vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung angegeben, kann dies dazu führen, dass BAföG nicht oder nur teilweise gewährt wird.

Wird vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben, kann dies dazu führen, dass erfolgte Leistungsbewilligungen später zurückgenommen werden (§ 45 SGB X) und zurückgefordert werden (§ 50 SGB X).
Zusätzlich ist in solchen Fällen immer auch damit zu rechnen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Auszubildenden wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB) eingeleitet wird. Das Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs ist rechtlich unabhängig vom sozialrechtlichen Rücknahme-/Erstattungsverfahren, d.h. die freiwillige Erstattung des BAföG stellt zwar die Ausbildungsförderungsbehörde zufrieden und beendet das sozialrechtliche Verfahren, das strafrechtliche Verfahren geht aber davon unberührt weiter.

Besonders problematisch ist die Fallkonstellation, dass Eltern Vermögen auf Konten oder in Depots ihrer Kinder anlegen. Intern, also zwischen Eltern und Kindern, ist dann oftmals vereinbart, dass die Kinder über das Vermögen nicht verfügen dürfen, sondern einzig die Eltern. Extern, also zwischen Bank und Kindern, greift eine solche Beschränkung jedoch nicht; die Kinder besitzen die Berechtigung an dem auf ihrem Konto oder Depot vorhandenen Vermögen. Die BAföG-Behörden nehmen in solchen Situationen ohne Weiteres an, dass es sich um Vermögen des Auszubildenden handelt und leiten sozialrechtlich Rücknahme-/Erstattungsverfahren (§§ 45, 50 SGB X) ein bzw. erstatten Strafanzeigen (§ 263 StGB). Im Verlaufe der Verfahren gilt es hier, das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen Eltern und Kind nachzuweisen, also dass dem vorhandenen Vermögen eine gleich hohe Verbindlichkeit gegenübersteht, so dass sich im Ergebnis ein anzurechnendes Vermögen nicht annehmen lässt. Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nämlich nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch nachgewiesen sind. Darlegungspflichtig ist der Auszubildende. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen in diesem Zusammenhang geht zu seinen Lasten. Der Beurteilungsmaßstanb der Gerichte insoweit ist streng. Darzulegen ist z.B. Inhalt des (Treuhand-) Vertrags und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ein (plausibler) Grund für den Vertragsabschluss bzw. die getroffene Vermögensverfügungen oder ob und warum das Treuhandvermögen vom sonstigen Vermögen (nicht) getrennt wurde.

Nicht minder problematisch ist die Fallkonstellation, dass vor Antragstellung Vermögen von Konten oder Depots der Kinder an die Eltern oder einen Dritten übertragen worden ist. Ist hierfür ein Grund nicht ersichtlich, wird vom BAföG-Amt eine rechtmissbräuchliche Vermögensübertragung bzw. Vermögensverschiebung an, die dazu führt, dass das übertragene bzw. verschobene Vermögen dem Auszubildenden fiktiv zugerechnet wird. Im Rahmen der Antragstellung kann dann Ausbildungsförderung nicht oder nur in verminderter Höhe bewilligt werden; nachträglich kann es zu Rücknahmen und Erstattungsforderungen kommen.

Alle Entscheidungen, also sowohl die Bewilligung wie auch die Ablehnung oder Rücknahme und Erstattung vonb Leistungen sind dem Auszubildenden schriftlich durch Bescheid mitzuteilen.

Gegen negative Entscheidungen der BAföG-Ämter kann Widerspruch und/oder Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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