Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Von wesentlicher praktischer Bedeutung ist - neben der eigentlichen Erwerbsminderungsrente - (noch) die gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anders als die Erwerbsminderungsrente hängt die Berufsunfähigkeitsrente nicht von der Fähigkeit ab, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen tätig zu sein, sondern ausschließlich von der Fähigkeit im ausgeübten Beruf weiterhin tätig zu sein. Zu unterscheiden von der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Rentenvoraussetzungen

Versicherte haben auf Antrag gemäß § 240 I SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist (§ 240 I SGB VI).

Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Verweisungsberuf).

Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich, also vollschichtig, ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage wiederum nicht zu berücksichtigen.
Zur Prüfung, ob ein Versicherter auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Stufenschema entwickelt, das die Arbeiter in Gruppen untergliedert:

  • Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters),
  • Facharbeiter, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt,
  • angelernter Arbeiter, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und
  • ungelernter Arbeiter („oberer Angelernter“ mit Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten und „unterer Angelernter“ mit Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten).

Für Angestellte stellte sich das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts wie folgt dar:

  • Angestellter hoher beruflicher Qualität,
  • Angestellter mit längerer Ausbildung (Ausgebildeter),
  • Angestellter mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Angelernter) und
  • unausgebildeter Angestellter (Ungelernter).

Kriterien für eine Einstufung in dieses Mehrstufenschema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit derselben oder der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann. Häufig begegnet als Verweisungstätigkeit der Poststellenmitarbeiter, der Registrator, der Kleinteilemontierer oder der Pförtner.

Weiterhin müssen auch bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit die allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Nichterreichen der Regelaltersgrenze, Erfüllen der allgemeinen Wartezeit und Entrichtung von Pflichtbeiträgen für mindestens drei Jahre in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - 3/5-Regelung) erfüllt sein.
Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Regel fünf Jahre. In Ausnahmefällen, z.B. nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kann die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sein. Die 3/5-Regelung besagt, dass der  Versicherte in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit geleistet haben muss. Ausnahsmweise sind Pflichtbeiträge in bestimmten Fällen nicht erforderlich und Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten ausreichend.

Rechtsschutz: Widerspruch und Klage

Gegen Bescheide der Rentenversicherungsträger, mit denen Sie nicht einverstanden sind, kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht erhoben werden. Achten Sie hierbei auf die Widerspruchsfrist und die Klagefrist, die jeweils einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids betragen.
 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht gerne zur Verfügung.

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