Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Formulierungsbeispiel:  Antrag gemäß § 86b Abs. 1 SGG

 

Formulierungsbeispiel von Rechtsanwalt Mathias Klose für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 SGG im Grundsicherungsrecht (SGB II).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem folgenden Schriftsatz um ein Muster handelt, das auf einen Einzelfall bezogen war und nicht unbesehen auf weitere Fälle übertragbar und anwendbar ist.

 

An das
Sozialgericht Regensburg
Safferlingstr. 23
93053 Regensburg
 

Az. neu

Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG

 

In Sachen

des  Herrn ..., ..., 93133 Burglengenfeld          
                - Antragsteller -

Prozessbev.: Rechtsanwalt Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

gegen

das Jobcenter Schwandorf, Wackersdorfer Straße 4, 92421 Schwandorf
                - Antragsgegner -

wegen Leistungen nach dem SGB II

zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an. Namens und auftrags des Antragstellers beantragen wir:

 

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2019 (Eingliederungsverwaltungsakt) wird angeordnet.

II.Der Antragsgegner erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Begründung:

 

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 07.10.2019. In der Hauptsache im Widerspruchsverfahren, hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

I.

Der Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug. Mit Datum vom 04.07.2019 wurde zunächst die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ersetzt. Mit Datum vom 07.10.2019 wurde die Eingliederungsvereinbarung vom 04.07.2019 per Verwaltungsakt fortgeschrieben für die Zeit ab dem 07.10.2019 bis „auf weiteres“. Vor der Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung durch den streitgegenständlichen Bescheid bemühte sich der Antragsgegner nicht ernsthaft darum, eine einverständliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu finden. Vielmehr wurde durch den Antragsgegner nach Uneinigkeit über eine Beschäftigungsmöglichkeit der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, ohne hierüber inhaltlich mit dem Antragsteller über die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen verhandelt oder auch nur gesprochen zu haben.

Gegen den Bescheid vom 07.10.2019 hat der Antragsteller am 08.10.2019 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist am 10.10.2019 bei dem Antragsgegner eingegangen. Ergänzend begründet wurde der Widerspruch mit Schreiben vom 25.10.2019 und 30.10.2019.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.10.2019 hat nicht bereits selbst aufschiebende Wirkung nach § 86A Absatz 1 Satz 1 SGG. Eine solche tritt dann nicht ein, wenn sich Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (§ 86a Absatz 2 Nummer 4 SGG i.V.m § § 39 Nummer 1 SGB II). Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X, mit dem Regelungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen worden sind.  In den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Absatz 1 Nummer 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse der Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.  Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist (Bayer. LSG, 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER).

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Bescheid vom 07.10.2019 nach diesen Maßgaben ist anzuordnen, da diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

Die Rechtswidrigkeit hat mehrere Ursachen.

1.

Vorliegend steht der Befugnis zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts der Umstand entgegen, dass die zuvor geschlossene Eingliederungsvereinbarung weiterhin Gültigkeit hat. Der vorangegangene Eingliederungsverwaltungsakt ist weiterhin wirksam. Die zeitliche Gültigkeit war mit „bis auf weiteres“ angegeben. Der Verlust der Gültigkeit sollte nur im Falle des einvernehmlichen Abschlusses einer neuen Eingliederungsvereinbarung eintreten, was hier nicht geschehen ist.

Auch die Regelung, dass die Eingliederungsvereinbarung fortzuschreiben ist und nach unter bestimmten Umständen eine Anpassung vorzunehmen ist, kann die Wirksamkeit des vorangehenden Eingliederungsverwaltungsakts nicht beseitigen, denn die für eine Fortschreibung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere eine wesentliche Änderung in den persönlichen Voraussetzungen, liegen nicht vor. 

Somit ist der Antragsgegner gehindert, rechtswirksam den Bescheid vom 07.10.2019 zu erlassen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2017 - L 11 AS 192/17 B ER).

2.

Der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt ist auch deshalb rechtswidrig, weil der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nur dann möglich ist, wenn zuvor mit dem Hilfebedürftigen ernstliche Verhandlungen über eine einverständliche Vereinbarung durchgeführt wurden und diese Verhandlungen endgültig gescheitert sind (Gagel, SGB II §15 Rn.78). Daran fehlt es hier.

Auch und schon aus diesem Grunde ist daher die angegriffene Entscheidung rechtswidrig und aufzuheben.

3.

Ein Eingliederungsverwaltungsakt, wie hier, ist rechtswidrig, wenn er keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthält, der auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist (BSG, 21.03.2019, Az.: B 14 AS 28/18 R), wobei in der losen Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben naturgemäß keine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Überprüfungs- und Fortschreibungsregelung gesehen werden kann. Zwar kann der Geltungszeitraum einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II flexibel Vereinbart werden, was die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung grundsätzlich einschließt. Nachdem seit dem 01.08.2016 geltenden § 15 Abs. 3 SGB II ist es auch rechtlich nicht zwingend zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit der Formulierung „bis auf weiteres“ geregelt wird und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt wird. Allerdings kommen für den Geltungszeitraum, den sich der Verwaltungsalt beimisst, verschiedene Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in Betracht. Die jeweils getroffene Regelung muss dann von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein. Dies erfordert jedenfalls konkrete Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung. Wird, wie hier, eine konkrete Frist für die Überprüfung nicht festgelegt und auch kein konkreter Anlass, sondern lediglich der bloße Gesetzestext ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall wiederholt, genügt dies nicht den rechtlichen Anforderungen, die für eine Konkretisierung des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungszeitraums und Überprüfungsmechanismus zu beachten sind.

Daher ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

Mathias Klose
(Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Sozialrecht)

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