Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Formulierungsbeispiel:  Antrag gemäß § 172 SGG

 

Formulierungsbeispiel von Rechtsanwalt Mathias Klose für eine Beschwerde gemäß § 172 SGG gegen eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts, eine einstweilige Anordnung zu erlassen im Bereich des SGB II.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem folgenden Schriftsatz um ein Muster handelt, das auf einen Einzelfall bezogen war und nicht unbesehen auf weitere Fälle übertragbar und anwendbar ist.

 

An das
Bayerische Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München
 

Az. neu (SG Regensburg - Az. S 3 AS 391/14 ER)

Beschwerde



In dem Rechtsstreit

Herr …, ...straße 98, 93049 Regensburg
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbev.: Rechtsanwaltskanzlei Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

gegen

das Jobcenter Stadt Regensburg, Im Gewerbepark D 83, 93059 Regensburg
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen Leistungen nach dem SGB II

legen wir namens und auftrags des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.07.2014

Beschwerde

ein und beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.07.2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab Rechtshängigkeit des Antrags vorläufig zu bezahlen .
 

Begründung:

I.

Der Antragsteller beantragte unter dem 16.06.2014 bei dem Sozialgericht Regensburg, nach § 86b Abs. 2 SGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zugesprochen zu erhalten sowie für das Antragsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Unterfertigten als Rechtsanwalt.

In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund würden vorliegen. Der Antragsgegner wandte dagegen im Wesentlichen ein, es würde kein Anordnungsanspruch bestehen, da der Antragsteller vorrangig einen Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB verwerten müsse und man dem Antragsteller zusätzlich auch ein Darlehen angeboten habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Sozialgericht Regensburg den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ab. Offen ließ es, ob ein Anordnungsanspruch vorliege, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen angeboten habe, fehle es an der Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg vom 10.07.2014 (Az. S 3 AS 391/14 ER) begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher durch das Beschwerdegericht zu korrigieren.

1.

Für die Darstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Antragsschrift sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

2.

Für das Vorliegen eines Anspruchsanspruchs wird auf die Ausführungen im in der Antragsschrift und insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 30.06.2014 hingewiesen, in welchem ausführlich dargestellt wurde, warum § 528 BGB der Bedürftigkeit des Antragstellers nicht entgegensteht.

3.

Schließlich liegt – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – auch ein Anordnungsgrund vor.

Der Antragsteller verkennt nicht, dass ein angebotenes Darlehen – üblicherweise – dem Erlass einer Eilregelung entgegensteht, weil der Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss. Das vom Antragsgegner hier konkret angebotene Darlehen steht jedoch – ausnahmsweise – dem Erlass einer Regelung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht entgegen. Die Annahme des angebotenen Darlehens war dem Antragsteller aus rechtlichen Gründen unzumutbar, so dass dessen Nichtannahme rechtlich unbeachtlich ist.

Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB II). Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II).

Zur Darlehensgewährung und –sicherung führte der Antragsgegner unter dem 02.04.2014 aus: „Die Gewährung des Darlehens ist aber nur nach Erfüllung nachfolgend genannter Voraussetzungen möglich: (1.) Ihre schriftliche Zustimmung zur Rückübertragung und Abtretung des Anspruchs gem. § 33 Abs. 4 SGB ll, (2.) Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe des Geschenkes gegenüber Hr. T., (3.) Schriftliche Erklärung über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB ll“.

Diese Darlehensbedingung sind aber in mehrfacher Hinsicht unzulässig.

a)

Wie in Ziff. 3 („Schriftliche Erklärung über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB ll“) zum Ausdruck kommt, verkennt der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 SGB II. Rechtsfolge von § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II ist grundsätzlich, dass die SGB-II-Leistungen als Darlehen zu erbringen sind, es handelt sich um eine Muss-Leistung. Schon dies berücksichtigt der Antragsgegner nicht, sondern macht in unzulässiger - und rechtsgrundlagenloser - Weise die Darlehensgewährung davon abhängig, dass der Antragsteller insoweit eine schriftliche Erklärung abgibt.

Auch verkennt der Antragsgegner dann, dass es in seinem pflichtmäßen Ermessen liegt, das Darlehen nach § 24 Abs. 5 S. 2 SGB II zu sichern. Das diesbezügliche Ermessen wurde bislang offenbar aber in keiner Weise ausgeübt. Die Belange des Antragstellers wurden nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner diktiert lediglich die Darlehensbedingungen ohne auf den Einzelfall des Antragstellers und dessen Interessen einzugehen. Der Antragsgegner hätte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der öffentlichen und der Einzelinteressen zu prüfen gehabt, welche der möglichen Entscheidungen den besonderen Umständen des Einzelfalles des Antragstellers gerecht wird. Dabei wären die gesamten Lebensverhältnisse des Berechtigten – je nach Gegenstand und Zielsetzung der Einzelregelung Lebensalter, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Situation und dergleichen – berücksichtigungsfähig gewesen. Dies ist unterblieben. Vielmehr hat man dem Antragsteller die Darlehensbedingungen ohne Ermessensabwägung einseitig auferlegt. Die Darlehensbedingungen können auch deswegen keinen Bestand haben und machen das angebotene Darlehen unzumutbar.

b)

Wie in Ziff. 1 („Ihre schriftliche Zustimmung zur Rückübertragung und Abtretung des Anspruchs gem. § 33 Abs. 4 SGB ll“) ausgeführt wird, geht der Antragsgegner offenbar davon aus, dass es sich bei der Abtretung um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt. Tatsächlich ist § 33 Abs. 4 SGB II hier schon tatbestandlich nicht einschlägig. Darüber hinaus handelt es sich, soll, wie hier, eine privatrechtliche Forderung zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs abgetreten werden, bei Streitigkeiten infolge der Abtretung gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung um zivilrechtliche Streitigkeiten (vgl. BSG 22.3.2012, Az. B 8 SO 9/12 R; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 149). Insoweit möchte sich der Antragsgegner eine Rechtsposition anmaßen, die er nicht beanspruchen kann. Auch deswegen war die Annahme des Darlehens für den Antragsteller unzumutbar und deswegen stellt das rechtswidrige Darlehen keinen Umstand dar, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Rahmen von § 86b Abs. 2 SGG beseitigen könnte.

c)

Wie in Ziff. 2 („Vorlage eines schriftlichen Nachweises über die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe des Geschenkes gegenüber Hr. T.“) zum Ausdruck kommt, überspannt der Antragsgegner die Bedingung des Darlehens deutlich und in unverhältnismäßiger Art und Weise. Die Geltendmachung der Forderung – wenn sie entgegen diesseitiger Ansicht hypothetisch bestehen sollte – ist rechtlich nicht erforderlich, da der Anspruch ggf. auf den Antragsgegner übergehen würde, so dass dieser ihn ohne weiteres geltend machen könnte und unter Berücksichtigung des familiären Hintergrund sicherlich übermäßig.

d)

Im Ergebnis war die Annahme des angebotenen Darlehens dem Kläger unzumutbar. Wie sich aus allgemeinen Rechtsgedanken und auch aus § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergibt, war der Antragsteller damit nicht verpflichtet, mitzuwirken und das angebotene Darlehen anzunehmen, so dass ihm aus der Nichtannahme des Darlehens keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen erwachsen können.

III.

Die besondere Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit folgt schließlich auch aus der schlechten gesundheitlichen Situation des Antragstellers, der dringend ärztlicher Behandlung bedarf; insoweit wird auf den anliegenden Arztbrief des Universitätsklinikums Regensburg als Anl. ASt. 1 verwiesen. Die Kosten einer medizinischen Behandlung kann er aber ohne Leistungen nach dem SGB II nicht aufbringen.

Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.
 

Mathias Klose
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