Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Formulierungsbeispiel:  Klagebegründung im SGB IX

 

Formulierungsbeispiel von Rechtsanwalt Mathias Klose für eine Klagebegründung aus dem (Schwer-) Behindertenrecht, konkret mit dem Ziel eines GdB von 50 bei systemischer Mastozytose.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem folgenden Schriftsatz um ein Muster handelt, das auf einen Einzelfall bezogen war und nicht unbesehen auf weitere Fälle übertragbar und anwendbar ist.

An das
Sozialgericht Regensburg
Safferlingstr. 23
93053 Regensburg

In dem Rechtsstreit

Frau ..., ...straße 1, 93080 Pentling

./.

Freistaat Bayern v.d.d. ZBFS

begründen wir nachfolgend die bereits mit gesonderter Post erhobene Klage. Es wird beantragt werden:

I. Der Bescheid des Beklagten vom 29.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2020 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen.

III. Der Beklagte trägt die  notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Begründung:

Die Beteiligten streiten über den der Kläger zustehenden Grad der Behinderung (GdB).

I.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet insbesondere an systemischer Mastozytose (ICD-10: Q 82.2). Die systemische Mastozytose ist bei der Klägerin gekennzeichnet durch Hauteffloreszenzen, sehr hohe Mastzelltryptase, ständige starke Abgeschlagenheit bzw. Müdigkeits-/Erschöpfungszustände, rezidivierender Herpes simplex, Gesichtsrötungen und –schwellungen, Stimmungsschwankungen, rezidivierende Diarrhoe sowie Erbrechen, migräneartiger Kopfschmerz. Das Knochenmark ist ebenfalls betroffen.

Die Klägerin beantragte daher mit Datum vom 15.01.2020 bei dem ZBFS Region Oberpfalz die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 60. Mit Bescheid vom 29.02.2020 stellte der Beklagte eine Behinderung (§ 2 SGB IX) fest sowie einen aus dem Ausmaß der Behinderung resultierenden Grad der Behinderung von 30. Als Gesundheitsstörung stellte der Beklagte - ausschließlich - eine Mastozytose fest. Dagegen erhob die Klägerin über den Unterfertigten Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Auswirkungen der systemischen Mastozytose, an der die Klägerin leidet, nur unzureichend gewürdigt wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2020 wurde der Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück gewiesen. Der Ausgangsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Dagegen richtet sich die Klage.

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 I 2 SGG). Er ist daher aufzuheben und der Beklagte ist zu verurteilen, bei der Klägerin das Vorliegen eines GdB von wenigstens 50 festzustellen.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 I 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMed-V) gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 I 3-5 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 III 1 SGB IX). Das Vorliegen eines GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Die in der GdB-Tabelle (Anlage zu § 2 VersMed-V – VG) aufgeführten Werte sind Erfahrungswerte und stellen alters- und trainingsunabhängige Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Der GdB setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Bei der Beurteilung des GdB sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen. Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist. Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eineärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können: Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.

Die Klägerin hier leidet an systemischer Mastozytose (ICD-10: Q 82.2), nicht lediglich - wie der Beklagte offenbar glaubt - an kutaner Mastozytose. Die systemische Mastozytose ist bei der Klägerin gekennzeichnet durch

- Hauteffloreszenzen,- sehr hohe Mastzelltryptase,
- ständige starke Abgeschlagenheit bzw. Müdigkeits-/Erschöpfungszustände,
- rezidivierender Herpes simplex,
- Gesichtsrötungen und –schwellungen,
- Stimmungsschwankungen,
- rezidivierende Diarrhoe sowie Erbrechen,
- migräneartiger Kopfschmerz,
- Betroffensein des Knochenmarks.

Es wird angeregt, insoweit ergänzende Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin einzuholen.

Es wird weiterhin angeregt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (§ 106 SGG).

Die Beantragung eines Gutachtens gem. § 109 SGG bleibt vorbehalten.

Diese Beeinträchtigungen sind mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten. Die Bewertung mit einem GdB von wenigstens 50 ist gerechtfertigt, weil eine organische Störung mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme (insbesondere Nahrungsmittelunverträglichkeiten mit plötzlichem Erbrechen, heftigen Darmkrämpfen, Durchfall, Blähungen und Magenschleimhautentzündungen) und mit erheblicher Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes (insbesondere Abgeschlagenheit bzw. Müdigkeits-/Erschöpfungszustände, rezidivierender Herpes simplex, Gesichtsrötungen und -schwellungen, Stimmungsschwankungen, Betroffensein des Knochenmarks) vorliegt. Da aufgrund der systemischen Mastozytose starke Auswirkungen auf eine Vielzahl von Organen und Gewebsfunktionen vorliegen und auch übermäßige seelische Belastungen zu berücksichtigen sind, ist ein GdB von 50 angemessen und erforderlich. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es sich bei dieser Erkrankung um eine nicht heilbare und nur schlecht therapierbare Erkrankung handelt.

Es wird angeregt, diesbezüglich ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (§ 106 SGG). Zur Person des Sachverständigen wird angeregt, Herrn Dr. med. ..., Facharzt für innere Medizin, Universitätsklinikum ..., zum Sachverständigen zu ernennen, da dieser sich in zahlreichen Verfahren als sehr kompetent erwiesen hat bei der Bewertung der soch eher seltenen Erkrankung systemische Mastozytose.

Die Beantragung eines Gutachtens gem. § 109 SGG bleibt vorbehalten.

Bei der Beurteilung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) nach der  Versorgungsmedizin-Verordnung ist hier die Besonderheit zu beachten, dass zwar im Allgemeinen innerhalb der in Nr. 2 e VG (A 2, S. 20) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) alle die Teilhabe beeinträchtigenden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zusammenfassend zu beurteilen sind, im vorliegenden Fall aber die Besonderheit besteht, dass keine eindeutige diagnostische Einordnung der im Vordergrund bestehenden Symptomatik möglich ist. Es ist folglich eine analoge Einordnung vorzunehmen und entsprechend ein GdB zu bilden (LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2010, Az. L 7 SB 8/05). Diese analoge Einordnung führt hier zu einem GdB von mindestens 50.

Nach anderer Ansicht kann die systemische Mastozytose auch unmittelbar unter die VG subsumiert werden (Homann/Homann/Molderings, Bemerkungen zur Begutachtung von systemischen Mastzellerkrankungen, Med Sach 2010, 194/197). Die systemischen Mastozytoseerkrankungen werden von der WHO den chronischen myeloproliferativen Neoplasien zugeordnet, für die GdB-Werte von 10 bis 100 in Ansatz zu bringen sind (16.5 VG). Die Höhe des GdB bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen. Wie bereits oben ausgeführt, liegen hier ganz erhebliche Auswirkungen vor, die einen GdB von mindestens 50 bei der Klägerin bedingen. Als weitere Beeinträchtigung ist jedenfalls die chronische Nasennebenhöhlenentzündung zu berücksichtigen. Nach 6.2 VG ist diese mit einem weiteren Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist antragsgemäß zu entscheiden.

 

Mathias Klose
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