Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Formulierungsbeispiel:  Klagebegründung SGB VIII

 

Formulierungsbeispiel für eine Klagebegründung aus dem Bereich der der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII von Rechtsanwalt Mathias Klose (Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag).
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem folgenden Schriftsatz um ein Muster handelt, das auf einen Einzelfall bezogen war und nicht unbesehen auf weitere Fälle übertragbar und anwendbar ist.

An das
Verwaltungsgericht Stuttgart
Augustenstr. 5
70178 Stuttgart

 

Az. 7 K 4480/11

 

In dem Rechtsstreit

Herr ..., ..., Kelheim

./.

Landkreis Böblingen

wird nachfolgend die bereits mit gesonderter Post unter dem 19.12.2011 erhobene Klage begründet. Es wird beantragt:

 

I. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2011 (Az. 20-83, „Jugendhilfe für ZZ XX“) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2011 wird aufgehoben.

II. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2011 (Az. 20-83, „Jugendhilfe für ZZ XX“) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2011 wird aufgehoben.

 

Begründung:

 

Streitgegenständlich ist die Heranziehung des Klägers zu Kostenbeiträgen nach dem SGB VIII für seinen Sohn ZZ, ab dem 13.04.2011 in Höhe von € 475,00 monatlich gemäß Leistungsbescheid vom 16.06.2011 und ab dem Zeitraum 01.11.2011 in Höhe von 525,00 € monatlich gemäß Leistungsbescheid vom 17.11.2011.

I.

Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen ZZ XX. Der Sohn des Klägers beantragte am 29.10.2010 bei dem Landratsamt Böblingen die Gewährung von Jugendhilfe nach dem SGB VIII, konkret Hilfe durch einen Erziehungsbeistand gem. § 30 SGB VIII (Bl. 77 d.A.). Er lebte damals bei seiner Mutter. In der Erziehungskonferenz, an welcher die Mitarbeiter des Beklagten KK, BB, UU  teilgenommen haben, vom 02.11.2011 wurde zum erzieherischen Bedarf bzw. Bedarf zur Persönlichkeitsentwicklung festgestellt:

„ZZ XX hält es zuhause nicht mehr aus (…) Nun hat er sich dazu entschieden, doch ausziehen zu wollen. ZZ XX soll bei der Ablösung zuhause, der Wohnungssuche und dem Auszug durch den Einsatz eines Betreuungshelfers unterstützt werden.“ (Bl. 78 d.A.). Es wurde daraufhin mit Bescheid vom 19.11.2011 (Bl. 85 d.A.) ein Betreuungshelfer (§ 30 i.V.m. § 41 SGB VIII) bestellt. Der Betreuungsaufwand wurde mit vier Stunden wöchentlich zu je 14,00 € bemessen. Zum Erziehungsbeistand wurde Frau FF bestellt. Ende des Jahres 2010 wurde dem Beklagten sodann durch den Erziehungsbeistand mitgeteilt, dass „Herr ZZ B. an 1.2.2011 in WW eine Wohnung anmieten können“ wird (Bl. 93 d.A.). Dies hat der Sohn des Klägers dann auch tatsächlich getan. Er hat eine Wohnung in AA angemietet und bezogen (Bl. 108 ff. d.A.). Daraufhin wurde von dem Beklagten mitgeteilt, dass „einmalige Jugendhilfeleistungen an ZZ B.“ erbracht würden, konkret zwei Einmalzahlungen in Höhe von € 500,00 „für Möbelausstattung usw.“ und € 700,00 „für Lebensunterhalt oder Mietkaution“ (Bl. 93 d.A.). Zunächst war offensichtlich dem Beklagten gänzlich unklar, was die Tragung der Kosten angeht.

Am 14.12.2010 wurde insoweit diskutiert (Bl. 90 d.A): „… Die Elternteile sollten dann ZZ mit einem angemessenen Unterhaltsbetrag (Vater evtl. 100 € bis 200 € + Kindergeld 184 €) unterstützen, damit der Lebensunterhalt gesichert ist oder wir verfügen nach § 41/34 BJW und dann sind die Eltern zu den Kosten heranzuziehen.“ Auch ist zunächst von einer „Sonderfallregelung zur Sicherung des Lebensunterhalts“ die Rede (Bl. 89 d.A.). Ohnehin erscheint es – selbst für den Beklagten – zweifelhaft, ob hier überhaupt ein Hilfebedarf nach dem SGB VIII besteht (Bl. 88 d.A.):

„… Für Herrn KK und mich (= Herr MM, Amt für Jugend und Bildung, LRA Böblingen) ist anzuzweifeln, ob dieses Konzept überhaupt funktionieren wird. I.d.R. müssen wir im Rahmen der Hilfeprüfung klären, ob ambulante oder stationäre Hilfe nötig ist. Da der Mietbedarf (auch die Kaution?) nicht aus Eigenmitteln der Familie gesichert ist, wäre im Regelfall hier schon ein Fall stat. Hilfe (wie BJW) gegeben, denn der Lebensunterhalt des jungen Volljährigen erscheint (wegen Notwendigkeit der Mietkostenübernahme) aus meiner Sicht nicht ausreichend gesichert zu sein. Die Frage ist, ob dies nicht auch so (als stat. Hilfe) zu verfügen ist …“. Selbst die Beklagte hat ob des gewählten Vorgehens „etwas Bauchweh“, da es sich um einen „Sonderfall“ handele (Bl. 87 d.A.). Auch ging der Beklagte zunächst davon aus „nur eine ambulante Hilfe“ zu leisten und „keinen Erstattungsantrag“ zu stellen (Bl. 101 d.A.) und fragte bei dem Kläger zunächst nach einer „freiwilligen Unterhaltszahlung“ (Bl. 104 d.A.). Nachdem es zu keinen freiwilligen Leistungen des Klägers gekommen war, schwenkte der Beklagte dazu über, die dem Sohn des Klägers gewährte Hilfeleistung als stationäre Maßnahme darzustellen, um den Kläger finanziell heranziehen zu können, was durchaus die erzieherische Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme in Frage stellt (Bl. 105 d.A.):

„Sehr geehrter Herr XX,

für Ihren Sohn ZZ gewähren wir eine ambulante Maßnahme und dabei habe ich erfahren, dass Sie derzeit nicht bereit sind für Ihren Sohn den entsprechenden Unterhaltsbetrag (mtl. 200 bis 300 €) freiwillig an ZZ zu überweisen.
Aufgrund Ihrer Zurückhaltung zur Sicherung seines Lebensunterhalts wird hier über eine stationäre Maßnahme nachgedacht, dies wiederum würde eine Kostenbeitragsheranziehung beider Elternteile nach sich ziehen…“.

Davon, dass eine stationäre Maßnahme für den Sohn des Klägers – abgesehen von etwaigen wirtschaftlichen Kostenerstattungsgründen – auch aus erzieherischen Gründen erforderlich wäre, ist keine Rede. Der Beklagte selbst ist am 21.02.2011 in Person des Herrn MM, Amt für Jugend und Bildung, LRA Böblingen, unter ausführlicher Darlegung von Gründen ebenfalls der Ansicht, dass eine vollstationäre Maßnahme nicht erforderlich ist (Bl. 107 d.A.): „… Angesichts des bisherigen Hilfeverlaufs und den bekannten Unterlagen bin ich der Auffassung, dass hier keine Ausweitung der bisher gewährten Hilfe in ein vollstationäres Setting in Betracht kommt … Meine Zustimmung zu einer künftigen stationären Hilfegewährung nach § 34 b SGB VIII kann ich daher mit dem bisher bekannten Sachstand nicht in Aussicht stellen.“

Auch der Sohn des Klägers selbst ist wohl nicht der Ansicht, dass er erzieherischer Hilfe bedarf, sondern eher finanzieller Hilfe. So betonte er in einem Telefonat am 11.04.2011, dass es mit seinem Geld gerade sehr eng sei (Bl. 110 d.A.). Den Antrag auf betreutes Jugendwohnen am 25.03.2011 habe er unterschrieben, „weil er wusste, dass er die Miete für April nicht mehr aufbringen können würde“ (Bl. 113 d.A.), ohne „umfangreichere finanzielle Unterstützung kommt er nun aber nicht weiter“ (Bl. 113 d.A.). Ab April 2011 wurde der Betreuungsumfang bereits von vier auf zwei Stunden reduziert (Bl. 134 d.A.). Mit Bescheid vom 11.04.2011 wurde dem Sohn des Klägers ab dem 01.04.2011 „Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten (Hilfe zum Lebensunterhalt, Miete, Betreuungsleistungen“ des betreuten Jugendwohnens gewährt. Rechtsgrundlage sei § 41 SGB VIII. Im Rahmen der Jugendhilfe würde auch der notwendige Unterhalt ausserhalb des Elternhauses sichergestellt, § 39 SGB VIII (Bl. 118 d.A.).

Mit Schreiben vom 11.04.2011 („Mitteilung über Jugendhilfegewährung und Auskunftsersuchen“) wurde der Kläger über die seinem Sohn ab dem 01.04.2011 gewährte Jugendhilfe, „Betreutes Jugendwohnen“ nach § 41 i.V.m. 34 SGB VIII informiert (Bl. 116 d.A.). Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass „neben der Kostenbeitragsverpflichtung keine zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind bestehen“ würden, die Höhe des Kostenbeitrags könne dem Kläger aber noch nicht mitgeteilt werden, vielmehr müsse er erst Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen.

Mit Leistungsbescheid vom 16.06.2011 wurde der Kläger für die Zeit ab dem 13.04.2011 zu einem zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von € 475,00 monatlich heran gezogen. Einen Hinweis auf die rechtlichen Auswirkungen der Zahlung des Kostenbeitrags auf die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung enthielt der Bescheid nicht. Der dagegen form- und fristgerecht erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2011 zurückgewiesen.

Mit Leistungsbescheid vom 17.11.2011 wurde der Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2011 zu einem zu zahlenden Kostenbeitrag in Höhe von € 525,00 monatlich heran gezogen. Eine Hinweis auf die rechtlichen Auswirkungen der Zahlung des Kostenbeitrags auf die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung enthielt der Bescheid nicht. Der dagegen form- und fristgerecht erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2011 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage.

II.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und Verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 I 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Die vom Kläger rechtsgrundlos bezahlten Kostenbeiträge sind von dem Beklagten als Folge daraus zu erstatten.

Die Zahlungsverpflichtung des Klägers ist aus mehreren Gründen zu verneinen, insbesondere aus den folgenden: Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß gem. § 92 III SGB VIII auf die sich aus der Heranziehung zum Kostenbeitrag ergebenden Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn hingewiesen (dazu sub 1.), die gewählte Jugendhilfemaßnahme für den Sohn des Klägers ist nicht rechtmäßig, da nicht geeignet und nicht erforderlich (dazu sub 2.) und es liegt ein Härtefall i.S.d. § 92 V 1 SGB VIII vor (dazu sub 3.).

1.

Die Kostentragungspflicht des Klägers scheitert bereits an der nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach § 92 III SGB VIII. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages ist die Aufklärung des in Anspruch genommenen Elternteils gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, entsteht damit erst, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547; VG Berlin, 07.12.2011 - 18 K 337.09; VG Freiburg, 18.03.2010 – 4 K 2849/10; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 17). Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11.04.2011 und nochmals mit den Bescheiden zwar über eine (mögliche) Kostenbeteiligung und die Hilfeform informiert, auch der Maßnahmebeginn wurde zumindest unter dem 11.04.2011 und 15.06.2011 genannt. Die Bescheide enthalten aber keine Angaben zu der (geplanten) Dauer der der Hilfemaßnahme und – insbesondere – eine falsche Aufklärung über die Auswirkungen der Leistungsgewährung an ihre Kinder auf ihre etwaig bestehende Unterhaltspflicht. Im Schreiben vom 11.04.2011 – Mitteilung über Jugendhilfegewährung und Auskunftsersuchen – wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass „neben der Kostenbeitragsverpflichtung keine zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrem Kind bestehen“ würden. Dieser Hinweis ist rechtlich falsch. Er erweckt beim Kläger den Eindruck, dass er mit Entrichtung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags nach dem SGB VIII gänzlich keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhalt nach dem BGB mehr schuldet. Tatsächlich für die Bezahlung des Kostenbeitrag aber nicht ohne Weiteres zum vollständigen Erlöschen von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen, sondern nur „soweit“ die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist (§ 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Schon aus diesem Grunde kann der Kläger nicht zu einem Kostenbeitrag heran gezogen werden.

2.

Überdies ist die dem Sohn des Klägers gewährte Jugendhilfemaßnahme weder geeignet noch erforderlich i.S.d. Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII). Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (Wiesner, § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45). Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit.

Im Jugendhilfefall des Sohns des Klägers war schon tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme noch gewährleistet gewesen. Es lag schon kein Erziehungsdefizit vor. Auch aus der Akte lässt sich ein erzieherisches Defizit nicht entnehmen. Alleine der Umstand, dass es der Sohn des Klägers zuhause nicht mehr aushalte, könnte auf ein Defizit hinweisen. Dass ein Jugendlicher es zuhause nicht mehr aushält hält, dürfte jedoch in diesem Alter nicht ungewöhnlich sein und auch kein rechtlich i.S.d. SGB VIII relevantes erzieherisches Defizit darstellen. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers die Miete für seine Wohnung „nicht mehr aufbringen können würde“ (Bl. 113 d.A.) und ohne „umfangreichere finanzielle Unterstützung“ nicht „weiter“ komme, dürfte unter erzieherischen Gesichtspunkten irrelevant sein und vermögen gerade kein Erziehungsdefizit zu begründen. Allenfalls könnte dieser unter dem 11.04.2012 aktenkundige Umstand darauf hinweisen, dass die erzieherischen Bemühungen des Beklagten leer laufen und gerade nicht fruchten. Das Ziel war es, den Sohn des Klägers durch „Ablösung zuhause, der Wohnungssuche und dem Auszug durch den Einsatz eines Betreuungshelfers“ zu unterstützen. Dies ist nicht gelungen.

Ohnehin hätte der Sohn des Klägers weiterhin zuhause wohnen können. Dann wäre er auch nicht in die unangenehme Situation geraten, seine Miete nicht aufbringen zu können.

Aber selbst wenn man – entgegen hiesiger Rechtsansicht – ein Erziehungsdefizit bejahen wollte, ist das vor dem Hintergrund einer – möglichen – erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte betreute Jugendwohnen aber nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIII geeignete oder erforderliche Hilfemaßnahme anzusehen. So kann man nicht erkennen, dass mit der Maßnahme die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können. Auch die Weiterführung der ambulanten Maßnahme wäre gleichermaßen hilfreich gewesen. Die Jugendhilfemaßnahme dient allenfalls dem Zweck, dass der Sohn des Klägers seine kürzlich bewohnte Wohnung nicht umgehend wieder verliert als Folge der Nichtzahlung des Mietzinses, aber keinen erzieherischen oder pädagogischen Zwecken. Es ist sicherlich nicht Sinn und Zweck des Kinder- und Jugendhilferechts, Kindern und Jugendlichen die eigene Wohnung zu finanzieren. Gerade wenn von Anfang an offensichtlich und ernsthaft die Gefahr droht, dass der Hilfebedürftige auf Dauer nicht imstande ist, die Kosten einer Wohnung aufzubringen, ist das betreute Jugendwohnen keine erforderliche oder auch nur geeignete Hilfeform.

Auch erfolgte die Gewährung der vollstationären Maßnahme offensichtlich – jedenfalls auch – als Reaktion darauf, dass der Kläger nicht freiwillig Unterhaltszahlungen geleistet hat, also gerade nicht aus erzieherischen Gründen. Die Wortwahl des Beklagten „Aufgrund Ihrer Zurückhaltung zur Sicherung seines Lebensunterhalts wird hier über eine stationäre Maßnahme nachgedacht, dies wiederum würde eine Kostenbeitragsheranziehung beider Elternteile nach sich ziehen…“ begründet insoweit eindeutig ganz erhebliche Zweifel an erzieherische Fundierung der Maßnahme. Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Die Unterbringung in Form des betreuten Jugendwohnens ist gerade nicht geeignet, die Probleme des Sohns des Klägers, die insbesondere im Umgang mit Geld liegen, zu verringern oder gar zu beseitigen, sondern verstärken diese Probleme – wie sich aus der Akte ergibt – eher noch.

Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.

3.

Schließlich würde die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag eine besondere Härte darstellen, so dass von der Heranziehung gem. § 92 V 1 SGB VIII abgesehen werden soll. Eine besondere Härte liegt vor, wenn im Einzelfall ganz schwerwiegende Umstände vorliegen, die einen Kostenbeitrag unzumutbar erscheinen lassen, weil er den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII widerspricht (Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 92 Rn. 28). Leitvorstellung der Kostenbeteiligung ist, dass Eltern über den Kostenbeitrag nicht stärker belastet werden als durch zivilrechtliche Unterhaltszahlungen (Kunkel, a.a.O.).

Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht (§ 1611 I 1 BGB). Die Herabwürdigung der Eltern in schweren Fällen stellt beispielsweise eine vorsätzliche schwere Verfehlung dar (OLG Bamberg FamRZ 93, 468; Finke/Ebert, Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 6. Aufl., § 3 Rn. 304 m.w.N.), ebenso Straftaten gegen die Eltern (OLG Hamm NJW-RR 06, 506; Fine/Ebert a.a.O.).

Der Sohn des Klägers beleidigt den Kläger, beispielsweise per SMS am 01.01.2012, massiv:

„XX (=Kläger), du NICHTSNÜTZIGER PENNER“

Beweis: Fotografie des Mobiltelefons des Klägers (Anl. K1)

Dieses Verhalten stellt sowohl eine vorsätzliche schwere Verfehlung wie auch eine Straftat (§ 185 StGB – Beleidigung) dar, welches zur zivilrechtlichen Unterhaltsverwirkung führt. Nach dem Grundsatz, dass der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nicht höher als der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch sein darf, schlägt die zivilrechtliche Verwirkung nach § 1611 I 1 BGB hier auf den nach §§ 91 ff. SGB VIII Kostenbeitrag durch.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Sohn des Klägers die finanziellen Mittel, welche er von dem Beklagten erhält, nicht für eine nach Normalverständnis sinnvolle und adäquate Lebensführung aufwendet, sondern, wie sich dessen Profil auf der Internetplattform „facebook“ eindrucksvoll entnehmen lässt, vorrangig für Alkohol, Zigaretten, teure Essenslieferungen, Computerspiele, ein teures Smartphone und Partys.

Vor diesem Hintergrund ist antragsgemäß zu entscheiden.

 
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