Bayer. LSG, 12.08.14, Az. L 16 AS 569/14 B
Orientierungssätze von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sozialrecht Mathias Klose:
Ein nur möglicher, d.h. nicht feststehender, Schenkungsrückforderungsanspruch (§ 528 BGB) steht einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, wenn unklar ist, welchen erzielbaren Marktwert die verschenkten Sachen (hier: Immobilien) haben und wie lange die Realisierung des Schenkungsrückforderunganspruchs dauern würde.
Der Wert eines Grundstücks ist im Wege der Amtsermittlung individuell festzustellen. Die Werte aus einer landkreisbezogenen Kaufpreissammlung ersetzen die Amtsermittlungspflicht nicht.